Förderung der | Allgemeinheit ist | Voraussetzung. | Finanzministerium plant Erleichterung für Hilfsbetriebe. | Wien. Viele Unternehmer glauben, Vereine seien nicht steuerpflichtig. Genährt wird diese Hoffnung durch das Vereinsgesetz, wonach ein Verein einen ideellen Zweck verfolgen muss. Ideell heißt allerdings nicht gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts. Nur gemeinnützige Zwecke sind steuerbefreit.
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Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Die Tätigkeit des Vereins muss dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen. Zusätzlich darf der Verein keine Gewinne erzielen, sonst verliert er seinen gemeinnützigen Status.
Gemeinnützige Zwecke sind zum Beispiel die Förderung von Kunst und Kultur, Sport, Wissenschaft und Forschung oder religiöse oder karitative Tätigkeiten. Hingegen fallen etwa die Wirtschaftsförderung, die Kleingartenpflege oder Lobbyismus nicht unter gemeinnützige Tätigkeiten.
Einschränkung auf Gruppen unzulässig
Generell dürfen nicht nur Interessen einzelner Gruppen gefördert werden, sondern jeder muss potenziell als Begünstigter in Frage kommen.
Es reicht auch nicht aus, dass die Gemeinnützigkeit lediglich in den Vereinsstatuten niedergeschrieben ist. Sie muss gelebte Praxis sein. Wie kommt der Verein allerdings zu seinen Einnahmen? Erstens bekommt er Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge dienen ausschließlich dem Erwerb der Vereinsmitgliedschaft.
Ansprüche wie Dienstleistungen dürfen nicht mit den Mitgliedsbeiträgen verbunden sein. Darüber hinaus erzielen die Vereine meistens Einnahmen mittels Hilfsbetrieben. Beim Hilfsbetrieb ist zu differenzieren: Der entbehrliche Hilfsbetrieb führt zur Steuerpflicht des Hilfsbetriebes, wobei der restliche Verein steuerfrei bleiben kann. Der unentbehrliche Hilfsbetrieb ist selbst steuerfrei.
Typische Beispiele eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs sind nach den Vereinsrichtlinien der Sportbetrieb von Sportvereinen oder der Theaterbetrieb eines Kulturvereins.
Der unentbehrliche Hilfsbetrieb muss selbst die begünstigten Zwecke erfüllen, er darf nicht bloß der Einnahmenerzielung zur Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienlich sein. Der Buffetbetrieb des Sportvereins fällt daher nicht unter die Definition des Hilfsbetriebes, selbst wenn die Einnahmen daraus dem gemeinnützigen Sportverein zukommen.
Der unentbehrliche Hilfsbetrieb des gemeinnützigen Vereins kommt in den Genuss der Steuerbefreiung, auch wenn er zufällig doch einmal Gewinne erzielt. Die nachhaltige und planmäßige Gewinnerzielung führt beim Verein allerdings jedenfalls zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Um steuerpflichtige Gewerbetreibende vor Wettbewerbsnachteilen zu schützen, sehen die Gemeinnützigkeitsbestimmungen in der Bundesabgabenordnung vor, dass der steuerbefreite Hilfsbetrieb nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu den Steuerpflichtigen treten darf.
Zuckerl für entbehrliche Hilfsbetriebe
Der entbehrliche Hilfsbetrieb wie zum Beispiel der Verkauf von Sportartikeln eines Sportvereins oder der Flohmarkt einer karitativen Einrichtung ist steuerpflichtig, wenn ein Gewinnfreibetrag von 7300 Euro pro Jahr überschritten wird.
In diesem Punkt will das Finanzministerium Erleichterungen schaffen. Durch eine Änderung in den Vereinsrichtlinien soll der Freibetrag künftig auf 73.000 Euro für einen zehnjährigen Durchrechnungszeitraum geändert werden. Profitieren könnten davon insbesondere kleine Vereine, die nicht jedes Jahr wirtschaftliche Aktivitäten zur Vereinsfinanzierung setzen können oder wollen.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.