Betriebe, die dadurch Einnahmenausfälle haben, haben keinen automatischen Anspruch auf Entschädigung, sagt Verwaltungsrechtler Bußjäger.
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"Die Quarantäne ist eine zum Schutz einer Gesellschaft vor ansteckenden Krankheiten befristete, behördlich angeordnete Isolierung von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die verdächtig sind, an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt oder Überträger dieser Krankheiten zu sein." So lautet die Definition laut Wikipedia.
Quarantäne ab Samstag
Am Donnerstag hat das Land Salzburg über die Gemeinde Kuchl im Tennengau ab Samstag 0 Uhr die Quarantäne verhängt.
Wie schon bei den Isolierungsmaßnahmen im Frühjahr in Tirol werden Warenzulieferung und Warenablieferung nach Kuchl weiterhin möglich sein, auch die Ein- und Ausreise von medizinischem und systemkritischem Personal bleibt erlaubt, heißt es auf der Homepage der Corona-Kommission dazu.
Diese Möglichkeit gelte nicht für andere Pendler, die auswärts oder in Kuchl arbeiten. Die Gastronomie im Ort werde geschlossen, auch Ausgangsbeschränkungen werde es geben, davon ausgenommen seien Nachbarschaftshilfe und Einkaufswege.
Dennoch stellen sich laut dem Bürgermeister von Kuchl, Thomas Freylinger (ÖVP), einige Fragen: "Es ist zum Beispiel nicht geregelt, was Schlüsselarbeitskräfte sind. Was passiert mit Eltern mit getrenntem Sorgerecht? Was mit Eltern mit hospitalisierten Kindern? Wer entschädigt für Pönalzahlungen? Ist es ein bezahlter Urlaub für Mitarbeiter, wenn sie nicht aus- oder einpendeln können? Wie wird das in den Unternehmen entschieden?"
Die "Wiener Zeitung" hat diese Fragen an den Verwaltungs- und Verfassungsrechtler Peter Bußjäger von der Universität Innsbruck weitergeleitet. Am einfachsten zu beantworten sei da noch die Frage nach den Schlüsselpersonen. Das betreffe Personen im Gesundheitsbereich, bei der Exekutive, der Feuerwehr und in der Daseinsvorsorge (etwa Müllabfuhr, Strom- und Wasserversorgung).
Frage für den VfGH
Was die Trennung von Kindern von einem Elternteil durch die Quarantäne betrifft, sei diese einzuhalten, man könnte aber die Frage an den Verfassungsgerichtshof richten, ob das nicht ein zu starker Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist.
Die Verordnung für Kuchl stütze sich sowohl auf das Covid-19-Maßnahmengesetz als auch auf das Epidemiegesetz, bei Letzterem aber nur auf § 15 zu Veranstaltungen. Da also für Unternehmen das Covid-19-Maßnahmengesetz zur Anwendung komme, bedeute das: keine Entschädigungen für Unternehmen. Eben, weil das Covid-Maßnahmengesetz keine Entschädigungsregelung vorsehe. Das, so Bußjäger, habe der Verfassungsgerichtshof bereits unter Hinweis auf die staatlichen Hilfsmaßnahmen für in Ordnung befunden. Betriebe, die durch die Quarantäne Schaden nehmen, müssten auf staatliche Zuwendungen zählen.