Urlaub darf nicht einseitig festgelegt werden. | Wer länger als drei Tage im Urlaub krank ist, kann in Krankenstand gehen. | Wien. Wer gerade seinen Sommerurlaub plant, sollte sich früh genug mit seinem Arbeitgeber abstimmen. Jeder Urlaubstag muss mit dem Arbeitgeber ausgemacht werden, freie Tage dürfen grundsätzlich nicht einseitig festgelegt werden.
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Zwar gibt es keine Frist vor Urlaubsantritt, innerhalb der die freien Tage angekündigt werden müssen - theoretisch kann sich ein Mitarbeiter also auch für den nächsten Tag freinehmen, wenn das Unternehmen dies erlaubt. Der Arbeitgeber muss aber bei der Urlaubsvereinbarung die Interessen des Betriebes und der Mitarbeiter berücksichtigen. Das kann bedeuten, dass Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern sich während der Ferien freinehmen dürfen und ihre Kollegen "den Kürzeren ziehen", sagt Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer (AK).
Einseitig durchsetzen kann ein Mitarbeiter seinen mindestens zweiwöchigen Urlaub nur dann, wenn er in einer Firma mit Betriebsrat tätig ist, seinen Urlaub mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben hat und der Betriebsrat keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt hat. Dann müsste der Arbeitgeber klagen.
Urlaubssperre und Betriebsurlaub
Grundsätzlich stehen dem Arbeitnehmer fünf Wochen Urlaub zu, bei mehr als 25 Dienstjahren bei einem Arbeitgeber erhöht sich der Anspruch auf sechs Wochen. Das Gesetz sieht vor, dass der Urlaub in zwei Teilen verbraucht wird, wobei ein Teil mindestens sechs Werktage dauern sollte. Will der Mitarbeiter jedoch lieber seinen Urlaub mit einzelnen freien Tagen verbrauchen, kann er das tun - vorausgesetzt, der Arbeitnehmer stimmt zu.
Einen bereits vereinbarten Urlaub kann der Arbeitgeber nur bei besonders wichtigen betrieblichen Gründen abblasen. "Die Anwesenheit dieses einen Mitarbeiters im Betrieb muss unbedingt erforderlich sein", erklärt Holzbauer. Dann muss der Arbeitgeber jedoch auch die Stornokosten tragen. "Meist reicht dieser Hinweis, dass der Mitarbeiter dann plötzlich doch nicht so dringend gebraucht wird", sagt Holzbauer.
Wenn es betrieblich erforderlich ist, kann auch eine Urlaubssperre verhängt werden. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsurlaub, darf dieser nur so lang sein, dass die Arbeitnehmer zumindest über die Hälfte ihrer Urlaubstage selbst entscheiden können.
Ist ein Mitarbeiter neu in die Firma eingetreten, entsteht der Urlaubsanspruch im ersten Halbjahr anteilig - also 2,5 Werktage oder 2 Tage pro Monat. Ab dem zweiten Halbjahr kann über den vollen Urlaubsanspruch verfügt werden.
Wann verfällt der Urlaubsanspruch?
Werden nicht alle Urlaubstage in einem Jahr verbraucht, werden sie ins nächste Jahr mitgenommen. "Bis zu drei volle Jahres-Urlaubsansprüche kann ein Mitarbeiter gut haben", sagt Holzbauer. Kommt dann neuer Urlaub hinzu, verfällt der überzählige Urlaub jedoch. Der Urlaub kommt mit dem Eintrittsdatum ins Unternehmen hinzu, es kann auch auf das Kalenderjahr umgestellt werden.
Bei einer Kündigung ist der Urlaub anteilig auszuzahlen. Wenn im Jänner der Urlaub dazukommt und der Mitarbeiter mit Ende März gekündigt wird, sind das 6 Tage oder 7,5 Werktage. "Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter nicht zwingen, den Urlaub noch zu konsumieren", sagt Holzbauer.
Erkrankt der Mitarbeiter während seines Urlaubs länger als drei Tage, muss er dies sofort seinem Arbeitgeber melden und kann dann in Krankenstand gehen. Dauert die Erkrankung kürzer als drei Tage, geht dies jedoch zulasten des Urlaubs.
Zu beachten ist auch, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs sein volles Gehalt bekommt. Erhält er regelmäßig Überstundenpauschalen oder Provisionen, muss der Durchschnitt der letzten drei Monate vor dem Urlaub während der freien Tage ausbezahlt werden. "Das wird nicht überall gemacht", sagt Holzbauer.