Was sich für die Wirtschaft im kommenden Jahr ändert.
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Wien. Im Laufe des Jahres 2011 wurden diverse steuerliche Gesetzesänderungen beschlossen, die auch für Unternehmen relevant sind. Hier die wichtigsten Änderungen:
Ausweitung der Spendenbegünstigung
Ab 1. 1. 2012 sind Spenden an Umwelt- und Tierschutzorganisation sowie an freiwillige Feuerwehren als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Höhe der abzugsfähigen Spenden an begünstigte Spendenempfänger ist insgesamt mit 10 Prozent des Gewinns beziehungsweise Gesamtbetrags der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres begrenzt. Neu ist weiters, dass neben österreichischen Forschungs- und Bildungseinrichtungen auch Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU begünstigte Spendenempfänger sein können, wenn die dort getätigte Forschung oder Erwachsenenbildung dem österreichischen Allgemeininteresse dient.
Begünstige Auslandstätigkeit
Ab 2012 wird die Steuerbefreiung für begünstigte Tätigkeiten im Ausland in eine neue Dauerregelung übergeführt. Die Steuerfreiheit in der Neuregelung beträgt 60 Prozent der laufenden monatlichen Bezüge von vorübergehend ins Ausland entsendeten Mitarbeitern (maximal aber bis zur jeweils geltenden ASVG-Höchstbeitragsgrundlage).
Die Befreiung gilt neben der Lohnsteuer auch für den Dienstgeberbeitrag zum Flag und die Kommunalsteuer. Begünstigt sind bestimmte Tätigkeiten, die unter erhöhter Erschwernis oder Gefahr für mindestens einen Monat an einem über 400 Kilometer von der österreichischen Staatsgrenze entfernten Einsatzort vorgenommen werden und nicht auf Dauer angelegt sind. Die Entsendung darf nicht an eine Betriebsstätte des Arbeitgebers oder des Beschäftigers erfolgen (Ausnahme: Bau-Betriebsstätte). Bei Einsatzorten bis 400 Kilometer bleiben 2012 nach der Übergangsregel 33 Prozent der Bezüge unter Progressionsvorbehalt steuerfrei.
(Finanz-)Strafen und Geldbußen
Mittels AbgÄG 2011 erfolgte teils klarstellend, dass Strafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden, Gerichten und Organen der EU sowie Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz (wie zum Beispiel der neue Verkürzungszuschlag) und Zahlungen auf Grund einer Diversion steuerlich nicht abzugsfähig sind (Achtung: bereits seit 2. 8. 2011 in Kraft).
Besteuerung von Portfoliodividenden
Das bestehende System der Beteiligungsertragsbefreiung für Kapitalgesellschaften wurde räumlich vom EU/EWR-Raum auf Drittstaaten ausgedehnt (ab Veranlagung 2011). Es kommt jedoch bei Beteiligungen unter 10 Prozent zur Steuerpflicht unter Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer- und Quellensteuer, wenn die Gewinnausschüttungen aus einem Niedrigsteuerland stammen. Hierunter zählen etwa innerhalb der EU auch Bulgarien, Irland oder Zypern, zukünftig allenfalls auch Ungarn.
Auf Antrag ist die auf Ebene der ausländischen Tochtergesellschaft angefallene Körperschaftsteuer bei der Muttergesellschaft auf die inländische Körperschaftsteuer anrechenbar. Weiters kann ab dem Veranlagungsjahr 2011 auch ein Anrechnungsvortrag geltend gemacht werden, wenn die ausländische Körperschaftsteuer (zum Beispiel aufgrund einer inländischen Verlustsituation) nicht vollständig angerechnet werden konnte. Ein Anrechnungsvortrag von einbehaltenen Quellensteuern wird hierdurch allerdings nicht möglich.
Verzinsung für bereits bezahlte Steuern
Ab 2012 werden bereits bezahlte und durch eine (positive) Berufung wieder gutgeschriebene Steuerbeträge verzinst (Berufungsverzinsung).
Seit 1. 9. 2011 können bereits rechtskräftige Bescheide auch dann noch berichtigt werden, wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens (zum Beispiel als Folge von Betriebsprüfungen) nicht mehr möglich ist. Die Berichtigung des Bescheids betrifft nur jene Fehler, die - würden sie nicht berichtigt werden - in den darauffolgenden Jahren zu einer mehrfachen oder gar keiner steuerlichen Berücksichtigung führen. Dieser neue Verfahrenstitel zur steuerwirksamen Fehlerkorrektur "an der Wurzel" kann zu Gunsten oder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen und sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen vorgenommen werden.
Änderungen bei der Umsatzsteuer
Verkaufen ausländische Unternehmer Eintrittsberechtigungen zu in Österreich stattfindenden Veranstaltungen wie zum Beispiel Messen, Seminare oder Konzerte, kommt es derzeit zum Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn dieser Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Da die Durchführung dieser Bestimmung in der Praxis Schwierigkeiten bereitet, schuldet ab 1. 1. 2012 der leistende ausländische Unternehmer die Umsatzsteuer, das heißt, auch ausländische Unternehmer müssen für Eintrittsberechtigungen Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen und diese an das österreichische Finanzamt abführen. Eine Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Zahlung der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer an das Finanzamt besteht nicht, da die Umsatzsteuer für Eintrittsberechtigungen von der Abfuhrverpflichtung gem § 27 Abs 4 UStG explizit ausgenommen wird.
Zur Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug wird ab 1. 1. 2012 für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen zwischen Unternehmern ab einem Rechnungsbetrag von 5000 Euro generell (auch für inländische Lieferer) ein Reverse-Charge-Verfahren (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) eingeführt.
Neuigkeiten für Firmenneugründer
Bereits bisher konnten neu gegründete Unternehmen innerhalb der ersten zwölf Monate Begünstigungen für beschäftigte Arbeitnehmer von bestimmten lohnabhängigen Abgaben (zum Beispiel Dienstgeberbeitrag) in Anspruch nehmen. Für Gründungen nach dem 31. 12. 2011 wurde der Zeitraum von zwölf Monaten auf nunmehr drei Jahre ausgedehnt. Der Begünstigungszeitraum selbst beträgt weiterhin maximal zwölf Monate und beginnt im Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers zu laufen. Ab dem dreizehnten Kalendermonat ist die Begünstigung nur noch auf die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden.
Michael Kern ist Steuerberater bei LeitnerLeitner in Wien.