Seit 1. Juli 2005 ist das EU-Quellensteuergesetz in Kraft. | Wien. Die Banken oder andere Zahlstellen in Europa sind grundsätzlich dazu verpflichtet, nach einem detaillierten Informationssystem, Meldungen an die Finanzbehörden des Ansässigkeitsstaates des Eigentümers der erzielten Zinseinnahmen zu machen. Ausgenommen von diesem Meldesystem sind im Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2010 Belgien, Luxemburg und (natürlich) Österreich.
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Ausnahme Österreich
Um wenigstens die Zinsbesteuerung sicherzustellen, müssen österreichische Banken und andere Zahlstellen allerdings als Ausgleich für die Nicht-Teilnahme am Meldesystem, eine EU-Quellensteuer (Sicherheitssteuer) von zuerst 15 Prozent (in den nächsten drei Jahren), danach 20 Prozent und bis zum Ende des Übergangszeitraums 35 Prozent der Einnahmen einbehalten.
Zinseinkünfte eines Steuerausländers von einer österreichischen Bank unterliegen daher seit 1. Juli 2005 einer EU-Quellensteuer von 15 Prozent. Davor waren die Zinseinnahmen in der Regel steuerfrei, da die Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat des Steuerausländers das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zugeteilt haben. Da der ausländische Ansässigkeitsstaat allerdings von den österreichischen Zinseinkünften typischerweise nichts wusste, waren die Zinsen de facto gänzlich "steuerfrei". Damit sollte ab 1. Juli 2005 Schluss sein.
Tatsächlich geht es der EU gar nicht um die nicht deklarierten Zinseinnahmen. Das trotz Bankgeheimnis verpflichtende Meldesystem an die zuständigen Finanzbehörden soll diese auf das Vorliegen von Schwarzgeldkonten im Ausland aufmerksam machen.
Kampf dem Schwarzgeld
Obwohl österreichische Banken das Meldesystem nicht anwenden müssen, stellt die EU-Zinsenrichtlinie auch für österreichische Steuerpflichtige mit ausländischem Guthaben eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar. Wenn also ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Österreich ein deutsches Bankguthaben besitzt, und Herr Österreicher vielleicht ein nicht ganz reines Steuergewissen hat, tut er gut daran, sein Bankguthaben in ein Land ohne Meldeverpflichtung zu verlagern. Österreichische Bankenvertreter werden sicherlich dem Geld(Besitzer) den Rückzug nach Österreich empfehlen. Natürlich kann man das Geld auch außerhalb der betroffenen Staaten flüchten lassen.
Die Meldepflicht besteht für bezahlte oder gutgeschriebene Zinsen seit 1. Juli 2005. Achtung für Aktiendepotbesitzer: Wenn die Aktiengewinne auf einem ausländischen Wertpapierkonto mit entsprechenden Zinsgutschriften abgewickelt werden, sind auch Aktienbesitzer von der Meldepflicht betroffen. Nicht nur die 25 EU-Staaten sind von der EU-Zinsenrichtlinie betroffen. Die Drittstaaten Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und auch die Schweiz haben ebenfalls einen EU-Quellensteuerabzug auf Zinszahlungen zu Gunsten von EU-Steuerausländer einzubehalten.
Betroffene Drittstaaten
Eine österreichische Bank trifft allerdings umgekehrt keine Abzugsverpflichtung für Zinsen eines Schweizers. Weitere Abkommen bestehen mit Österreich und Anguilla, Aruba, den British Virgin Islands, den Cayman Islands, Guernsey, der Isle of Man, Jersey, Montserrat, den Niederländischen Antillen sowie den Turks bzw. Caicos Islands. Diese Inseln sind vor allem typische Steueroasen, dessen Zahlstellen es sich in Zukunft aussuchen können, ob sie melden oder EU-Quellensteuer in Abzug bringen.
Melden heißt Gefahr der Entdeckung, der Abzug von Quellensteuern bedeutet eine massive Verschlechterung der Zinsrendite. Wer allerdings nicht nachweisen kann, aus welchen versteuerten Einkommensquellen das ausländische Guthaben stammt, hat mit schwerwiegenden finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Wer sein Geld somit nicht in einen sicheren Hafen bringen kann oder will (weil er in Zukunft steuerehrlich werden will!), sollte eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt in Erwägung ziehen. Strafbefreiung tritt selbstverständlich nur bei tätiger Reue ein. Dies bedeutet die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern im noch nicht verjährten Zeitraum.