)
Deloitte hat Last-Minute-Tipps parat: So zahlt sich etwa die Anschaffung von Anlagevermögen aus.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 5 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Das Jahresende nähert sich mit großen Schritten. Noch können heimische Unternehmer wichtige steuerliche Angelegenheiten erledigen. Was konkret in Sachen Steuern noch geklärt werden sollte, das hat Deloitte Österreich in einem Überblick zusammengefasst. Vor allem im Hinblick auf Prämien oder die Absetzbarkeit diverser Ausgaben lohnt es sich für Firmen, offene Steuerfragen noch vor dem neuen Jahr abzuarbeiten.
Dies betrifft etwa die Anschaffung von Anlagevermögen. Wenn Unternehmer vor Anfang 2020 abnutzbares Anlagevermögen anschaffen und in Betrieb nehmen, profitieren sie von der Halbjahres-Abschreibung für Abnutzung. "Daher ist jetzt ein strategisch guter Zeitpunkt für den Kauf von Büroeinrichtung, Computern oder Kraftfahrzeugen", heißt es bei den Steuerberatern von Deloitte. Daneben sollte auch das Sachanlagevermögen auf Abschreibungserfordernisse überprüft werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert von maximal 400 Euro können gleich abgeschrieben werden. Ebenso wichtig: "Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 1. Jänner 2020 auf 800 Euro erhöht. Die Verschiebung der Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen 400 und 800 Euro- in das nächste Jahr könnte deshalb im Einzelfall steuerlich insgesamt vorteilhafter sein", sagt Deloitte-Steuerexperte Wilfried Krammer.
InvestitionsbedingterGewinnfreibetrag
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über 30.000 Euro können durch Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter auch einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt je nach Höhe der Einkünfte zwischen 13 und 4,5 Prozent der Einkünfte - maximal aber 45.350 Euro. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nutzen, sollte laut Krammer jedenfalls der voraussichtliche Jahresgewinn 2019 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis zum 31. Dezember 2019 ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.
Indes können Kleinstunternehmer im Rahmen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) noch bis 31. Dezember 2019 eine Befreiung von den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2019 aus der unternehmerischen Tätigkeit 5361,72 Euro und die Umsätze 2019 die Grenze von 30.000 Euro nicht übersteigen. Antragsberechtigt seien vor allem Jungunternehmer und Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, so Krammer.
Ein weiterer Tipp des Steuerexperten: "Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern besteht die Möglichkeit, das steuerliche Ergebnis durch das Vorziehen von Ausgaben zu senken." Beispielsweise könnten noch vor Jahresende Lieferanten bezahlt oder die voraussichtliche GSVG-Beitragsnachzahlung 2019 geleistet werden.
Bilanzenin Angriff nehmen
Auf der Agenda stehen aber auch bilanzsteuerrechtliche Themen sowie das Einleiten steuerlicher Liquiditätsmaßnahmen. Auf Basis einer Prognose-Rechnung kann ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden. Krammer: "Unternehmen sollten Themen wie etwa die Beantragung von Forschungsprämien unbedingt auf ihre Steuer-Checkliste geben. Auch um die Rückvergütung von Energieabgaben sollte man sich jetzt kümmern."
Was für Unternehmer mit Blick auf steuerliche Fristen sonst noch relevant ist:
Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres unterfertigt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
Mit 31. Dezember 2019 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2012.
Mit 31. Dezember 2019 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2009 ein.
Bis 31. Dezember 2019 kann die Energieabgabenvergütung 2014 noch beantragt werden.(kle)