Feiern, Ausflüge, Zweitwohnsitze: Was während der Feiertage noch möglich ist, bleibt oft unklar. Ein Überblick.
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Mit den Osterferien und dem Frühling rückt üblicherweise auch die Zeit der Ausflüge und Feiern heran. Doch was erlauben die Ausgangsbeschränkungen nun konkret, was ist derzeit verboten? Klare Antworten darauf geben die Corona-Bestimmungen nur bedingt, vieles bleibt unklar und Auslegungssache. Die "Wiener Zeitung" zeigt die Problemfelder auf.
Darf ich einen Ausflug machen?
Spazieren gehen ist laut den Ausgangsbeschränkungen erlaubt. Gegenüber Personen, mit denen man nicht im selben Haushalt lebt, muss ein Abstand von einem Meter gewahrt werden. Doch wie weit reicht diese Erlaubnis? Darf ein Wiener während der Feiertage etwa einen Ausflug in die Wachau machen?
In der Verordnung stehe, dass "öffentliche Orte im Freien" betreten werden dürfen, sagt Karl Stöger, Professor für öffentliches Recht an der Universität Graz. Dass die Ausnahme nur für das Spazierengehen gleich ums Eck gelte, stehe dort nicht. "Ein Verbot, für Ausflüge in andere Bundesländer zu fahren, ist also nicht zu erkennen", so Stöger.
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Zugleich sei es aber im Sinne der Verordnung, "den Bewegungsradius der Menschen so gering wie möglich zu halten". Stöger empfiehlt dem Gesetzgeber, klare Regelungen zu schaffen, um der Bevölkerung Rechtssicherheit zu geben. Es bestehe ansonsten die Möglichkeit, dass Ausflügler bestraft werden würden und Streitfälle "von den Gerichten und letztlich vom Verfassungsgerichtshof geklärt werden müssen".
Laut Stöger könnten auch die Landeshauptleute und Bezirksverwaltungsbehörden für besonders gut besuchte Regionen Betretungsverbote erlassen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren.
Erste regionale Verbote gibt es bereits. Otto Kloiber, der Bürgermeister von St. Gilgen am Wolfgangsee, lässt für das Osterwochenende die Parkplätze des Ortes sperren, wie "orf.at" berichtete. St. Gilgen war zuletzt von vielen Tagesausflüglern besucht worden. Das verursache eine hohe Ansteckungsgefahr, erklärte Kloiber: "Wir alle müssen uns zurückhalten, deshalb begrüßen wir es nicht, wenn die Leute derzeit zu uns zum Wandern oder Spazierengehen kommen."
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Darf ich meinen Zweitwohnsitz aufsuchen?
Grundsätzlich ja, erklärt Rechtsanwalt Florian Horn der "Wiener Zeitung". Möglich sei allerdings, dass es lokale Einschränkungen gebe - etwa dann, wenn ein Ort oder eine Region unter Quarantäne steht. Ein Besuch ist in diesem Fall nicht möglich.
Im Burgenland wurde mit einer Verordnung etwa das Betreten von Seebädern, Seehütten, Stegen und Hafenanlagen untersagt. Ob das rechtlich gerechtfertigt sei, werde im Einzelfall zu prüfen sein, so Stöger: "Es braucht eine besondere Begründung aus gesundheitlicher Sicht, warum diese Nutzung untersagt wird." Bei dicht beisammen liegenden Seehütten-Anlagen, wo sich täglich zig Menschen nahe kommen, werde das eher zulässig sein als bei Seegrundstücken in der Einöde.
Zwar ist der Besuch des Zweitwohnsitzes bundesweit generell erlaubt, zu differenzieren ist aber bei der Anreise. Eine Fahrt mit dem Auto sei unproblematisch, so Rechtsanwalt Horn: "Das Autofahren wurde durch die Corona-Bestimmungen nicht reglementiert." Auch die Autofahrt zum Ausflugsziel ist also erlaubt.
Anders stellt sich die Lage bei der Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dar. Diese dürfen laut der Ausgangsbeschränkung-Verordnung des Gesundheitsministers nur für Ausnahmefälle wie den Weg zur Arbeit verwendet werden. Mit den Öffis darf man daher nicht zum Ausflugsziel oder Zweitwohnsitz fahren.
Eine Ausnahme vom Öffi-Verbot wäre nur gegeben, wenn am Zweitwohnsitz unbedingt notwendige Erledigungen, etwa unaufschiebbare Reparaturen zum Schutz des Eigentums, zu besorgen sind. "Das zeigt für mich die Absurdität dieser Bestimmungen. Sie regeln willkürlich und unsachlich ganz normale Lebenssituationen", kritisiert Horn.
Sind Osterfeiern verboten?
Laut Verfassungsrechtlern gibt es für die Polizei nach den Corona-Bestimmungen keine rechtliche Handhabe, Familienfeiern und Partys aufzulösen - die "Wiener Zeitung" berichtete. Einschreiten könnte sie nur aufgrund anderer verwaltungsrechtlicher Regelungen, beispielsweise dann, wenn es zu Beschwerden wegen Lärmbelästigungen oder wenn es zu Gewalttätigkeiten kommt.
Doch rechtlich klar ist die Situation damit nicht, erklärt Stöger. Denn problematisch sei der Weg zur Feier. Er ist noch von den Ausnahmebestimmungen gedeckt. "Es ist das Eine, mit der Familie, mit der man ohnehin beisammen wohnt, zum Zweitwohnsitz zu fahren." Sich auf den Weg zu einer Feier zu machen, um Personen zu treffen, mit denen man nicht im selben Haushalt lebt, sei aber grenzwertig: "Aus der Verordnung lässt sich schon noch herauslesen, dass sich so wenig Menschen wie möglich begegnen sollen, damit Covid-19 eingedämmt wird." Daraus ergibt sich: "Die Polizei müsste die Menschen stoppen, bevor sie bei der Feier eintreffen", so Stöger.
Die Bundesregierung appelliert an die Bevölkerung, unbedingt auf Osterfeiern zu verzichten. Ansonsten bestehe die hohe Gefahr, dass die Corona-Fallzahlen deutlich steigen.