Weihnachten ist die Zeit der Geschenke. Unternehmen verteilen an ihre Geschäftspartner, Kunden und Geschäftsfreunde mehr oder weniger teure Gaben.
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Seit heuer ist klar, dass sie für diese freundlichen Zuwendungen - als Geschenkgeber - auch noch zusätzlichen Umsatzsteueraufwand haben.
Die gleiche Überlegung gilt allerdings auch für jene sozialen Sachgeschenke, die vom Dienstgeber anlässlich einer Weihnachtsfeier (oder auch bei anderen Betriebsfeiern während des Jahres) an das Personal verteilt werden. Weihnachtsgeschenke an Dienstnehmer sind also beim Dienstgeber umsatzsteuerpflichtig! Die Umsatzsteuerpflicht der Sachgeschenke ist allerdings in jedem Fall mit dem bezüglichen Vorsteuerabzug verknüpft.
Wenn beim Einkauf der Geschenke dem Unternehmer ein Vorsteuerabzug zusteht und er diesen Vorsteuerabzug hierfür auch tatsächlich ausnützt, dann löst das automatisch "Geschenke-USt." aus. Andererseits bedeutet das für Unternehmer, die grundsätzlich nicht vorsteuerberechtigt sind (z. B. Kleinunternehmer, Ärzte, usw.), dass für die von ihnen verteilten Werbegeschenke bzw. Geschenke an Dienstnehmer keine Umsatzsteuerpflicht entstehen kann.
Keine Bagatellgrenze
Für Werbegeschenke besteht eine Geringfügigkeitsgrenze von 40 Euro je Empfänger und Jahr (bezogen auf den Nettoeinkaufswert des Geschenks), innerhalb die USt.-Pflicht unterbleibt. Eine solche Bagatellegrenze gibt es für die Sachgeschenke an Dienstnehmer allerdings nicht. Nur Geschenke von geringem Wert (Taschenkalender, Feuerzeuge, Kugelschreiber, usw.) oder bloße Annehmlichkeiten (Eintrittskarten für einen Theaterbesuch oder zu Sportveranstaltungen) fallen nicht unter die USt.-Pflicht.
Gutscheine und jene Gold-münzen, denen auch Zahlungscharakter zukommt scheiden grundsätzlich aus der USt-Pflicht als Sachgeschenke aus, da sie ja mit keiner Vorsteuer belastet sind. Der Lohnsteuer-Freibetrag von 186 Euro hat im Bereich der Umsatzsteuer überhaupt keine Bedeutung.