Zum Hauptinhalt springen

Wenig Ansporn für Jungunternehmer und Nachfolger

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Es ist aus einer lieblosen Liaison zwischen Wirtschaftskammern und Finanz entstanden und sein Name klingt so uncharmant, dass man es lieber nur mit dem Kürzel "NeuFöG" bezeichnet. Dem Neugründungs-Förderungsgesetz liegen eigentlich gute und positive Überlegungen zugrunde, doch leidet die Anwendungspraxis unter zuwenig Ansporn, unter einer üppigen Bürokratie und unter einem schlechten Gesetzestext. Der ist so schlecht, dass ihn kürzlich sogar das Höchstgericht missverstanden hat.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 20 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Zwei betriebliche Startvorgänge werden durch das NeuFöG begünstigt (gefördert wäre zuviel gesagt): betriebliche Neugründungen und (seit 2002) auch Betriebsübertragungen.

Neugründungen

Unter einer Neugründung ist eine neugeschaffene Betriebsstruktur zu verstehen, also die Eröffnung eines Betriebes, den es in dieser Art bisher nicht gegeben hat, auch nicht in anderer Form, auch nicht in anderer Rechtsform; auch nicht dadurch, dass sich ein bereits bestehender Betrieb zu einer neuen Allianz verbindet. Betriebskauf, Schenkung oder Erbschaft kann daher gleichfalls nicht zu einer Neugründung führen.

Kein Umstieg

Typische Kriterien einer Neugründung sind etwa ein neues Geschäfts- oder Betriebsareal, die Erst-Anschaffung von Betrieb- und Geschäftsausstattung, eventuell auch schon die Anheuerung von Personal.

Um den Umstieg eines bereits aktiven Unternehmers in eine Neugründungsfiktion zu unterbinden, will das Gesetz, dass der Neue (wenn er der Chef des jungen Betriebes sein soll), bisher "nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich tätig gewesen sein darf". Im Klartext: In der neu gewählten Branche darf er jedenfalls weder selbständig noch als wesentlich Beteiligter tätig gewesen sein; eine Funktion als Dienstnehmer oder als Minderheitsgesellschafter in der Vergangenheit schadet dagegen nicht.

Betriebsübertragungen

Seit 2002 hat man das NeuFöG auch für Betriebsübertragungen zugelassen, allerdings unter verringerten Begünstigungen. Betriebsübertragung heißt: hier wird ein bereits bestehendes Unternehmen entgeltlich oder unentgeltlich an jemanden übertragen, der bisher (wie schon ein Neugründer) in vergleichbarer Art in dieser Branche nicht unternehmerisch tätig war. Gegenstand der Übertragung können Einzelunternehmen sein, aber auch Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft.

Grund für die gesetzliche Erweiterung war vor allem der Umstand, dass bei den Nachfolgebörsen der Kammern tausende Altunternehmen vorgemerkt waren (und sind), die keine Interessenten für eine Betriebsnachfolge fanden. Inzwischen weiß man freilich, dass auch die NeuFöG-Novellierung an dieser Situation nichts verändern konnte.

AbgÄG-Novelle

Um Missbräuche zu verhindern, die in letzter Zeit in der NeuFöG-Praxis festgestellt wurden, kommt es übrigens in Kürze zu einer anderweitigen Novellierung. Derlei Missbräuche sind vor allem durch Kombination von Neugründungen und Betriebsübertragungen vorgekommen. Deshalb will man im kommenden Abgabenänderungsgesetz vorsehen, dass die Betriebsinhaber-Eigenschaft mindestens fünf Jahre andauern muss, ehe ein Betrieb weiter übertragen werden kann.

Die Begünstigungen

Die Begünstigungen des NeuFöG sind überschaubar und für viele enttäuschend schwach. Sie bestehen für Betriebsneugründer in einem weitgehenden Entfall von Bundesverwaltungsgebühren für Urkunden, die unmittelbar mit dem Gründungsakt zusammenhängen. Dazu gehören etwa Gewerbescheine, Betriebsgenehmigungen und Benützungsbewilligungen. Miet- oder Kreditverträge sind nicht begünstigt.

Für Personal, das in den ersten zwölf Monaten ab Gründung beschäftigt wird, entfallen die Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleich (samt Kammerzuschlägen), die Wohnbauförderungs- und Unfallversicherungsbeiträge. Das erspart etwa 7% der Kosten, wenn in dieser Startphase überhaupt schon Personal beschäftigt wird.

Für neu gegründete Kapitalgesellschaften entfällt die Gesellschaftssteuer und die gerichtliche Firmenbuchgebühr; werden Grundstücke im Zuge der Neugründung eingebracht, entfällt auch die Grunderwerbsteuer. Bei der Mindestkörperschaftsteuer (für neue GesmbHs) gibt es eine zeitlich begrenzte Ermäßigung, bei der gewerblichen Sozialversicherung eine zeitlich begrenzte Beitragsherabsetzung.

Übertragungen geschmälert

Die Betriebsübertragung wird demgegenüber weniger begünstigt. Für sie gibt es keine Lohnabgabenentlastung und nur eine (auf 75.000 Euro Basis) beschränkte Grunderwerbsteuerbefreiung. Die den Neugründern eingeräumte Gerichtsgebührenbefreiung war angeblich in dieser Form für die Betriebsübertrager nicht vorgesehen, weshalb sie durch das kommende Abgabenänderungsgesetz ab 1. November 2004 aus dem Gesetz eliminiert werden soll.

Pflichtberatung

Wer die NeuFöG-Begünstigungen in Anspruch nehmen will, muss sich vor allem mit den Antrags- und Informationsformularen NeuFö 1 (Neugründer) oder NeuFö 3 (Betriebsübertragungen) beschäftigen ( http://www.help.gv.at ) und sich von der zuständigen Berufsvertretung obligatorisch beraten lassen. Wer keiner bestimmten Berufsvertretung zugehört, muss sich an die gewerbliche Sozialversicherungsanstalt wenden.