Private Besitzer ausländischer Investmentfonds haben in diesem Jahr wenig Grund zur Freude. Einerseits müssen sie sich mit der neuen Spekulationsgewinnbesteuerung abfinden, andererseits droht ihnen auch noch die neue Sicherungssteuer.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 23 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Während Substanzgewinne, die im Rahmen von Fonds in der Vergangenheit angefallen sind, früher steuerfrei bleiben durften, darf dies seit Jahresbeginn nicht mehr sein. Auslandsfonds sind nun Inlandsfonds gleichgestellt, was dazu führt, dass die in diesem Fonds anfallenden Substanzgewinne aus Aktien mit einer 5%-igen Kapitalertragsteuer belastet werden (nämlich 25% KESt von 20% der Substanzgewinne).
Dazu gibt es bei den Auslandsfonds noch zwei wesentliche Unterschiede gegenüber Inlandsfonds: Während bei Inlandsfonds die Bank für den korrekten KESt-Abzug sorgt und die Fonds damit als endbesteuert gelten, muss der Privatbesitzer von Auslandsfonds die Spekulationssteuerung per Steuererklärung selbst veranlassen, und alle Erträgnisse gelten als nicht endbesteuert.
Eine weitere Erschwernis kann sich durch die neue 25%-ige Sicherungssteuer ergeben, gegen die die Geldinstitute bis-her vergeblich vor das Höchstgericht gezogen sind. Diese Zusatzabgabe für ausländische Fonds im Depot einer inländischen Bank wird von einer Basis berechnet, die sich aus 10% des zum Jahresende geltenden Fonds-Rücknahmewerts ergibt; bei unterjährigen Kauf oder Verkauf bzw. bei zwischenzeitiger Entnahme erfolgt eine monatsaliquote Besteuerung.
Vermeiden kann man die Sicherungssteuer, wenn man seiner Depotbank eine vom zuständigen Finanzamt beige-brachte Bestätigung vorlegen kann, dass man die Fondserträge der Behörde ordnungsgemäß offen legt. Für eine solche Bestätigung haben die Banken eigene, allerdings unterschiedliche Vordrucke aufgelegt.