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Sie sind ein schmaler steuerlicher Absetzposten und bringen einige wenige Vorteile, wenn man über bestimmte Limits in seiner steuerlichen Palette frei verfügen kann: Die Sanierungskosten in Privatwohnungen, die man im Rahmen der Arbeitnehmer-Steuererklärung (oder innerhalb einer "normalen" Einkommensteuererklärung) geltend machen kann.
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Welche privaten Wohnungssanierungs-Ausgaben kommen in Frage? Begünstigt sind Instandsetzungskosten, die die Nutzungsdauer oder den Nutzungswert der Wohnung wesentlich erhöhen. Die Finanz akzeptiert etwa den Fensteraustausch (Verbesserung von Lärm- und Wärmeschutz), eine neue einbruchssichere Eingangstür, Austausch gegen moderne Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen, usw.
Als begünstigte Herstellungskosten werden Ausgaben im Zusammenhang mit der Zusammenlegung von Wohnungen, der erstmalige Einbau von Zentralheizungen und Sanitäranlagen, usw. angesehen.
Bloße Instandhaltungsarbeiten (neuer Parkettboden, Tapezieren der Wohnräume, Reparaturen von Fenster und Türen, usw.) werden nicht anerkannt. Unter welchem Titel eine Wohnung benützt wird (Eigentum, Genossenschaft, Mietwohnung) ist unerheblich. Wichtig ist, dass alle Arbeiten von Professionisten durchgeführt werden.
Die Ausgaben sind Sonderausgaben und werden nur innerhalb von (nicht ausgenützten) Sonderausgabenlimits anerkannt. Diese betragen für den Steuerzahler jährlich 2.920 Euro, für Alleinverdiener 5.840 Euro und ab 3 Kindern im Haushalt um zusätzliche 1.460 Euro mehr. Allerdings verkürzt sich der Sonderausgaben-Abzug ab einem Jahreseinkommen von 36.400 Euro einschleifend; ab 50.900 Euro Jahreseinkommen entfällt die Absetzmöglichkeit zur Gänze.