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Wenn aus Schülern Vollbeschäftigte werden

Von Claudia Peintner

Wirtschaft

Arbeitsbewilligung bei Schulungen und Praktika im Ausland. | Unterschiedliche Auffassung: Was fällt unter Ausbildung? | Wien.Internationale Konzerne müssen ihre Netze in alle Welt auswerfen, um sich die besten Nachwuchsführungskräfte zu angeln. Als eine Hürde erweisen sich dabei immer wieder gesetzliche Vorschriften, wie die Praxis zeigt.


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Im Zuge der Ost-Expansion sucht etwa der Konsumgütererzeuger Henkel immer wieder qualifizierte Mitarbeiter für tschechische, russische oder kroatische Niederlassungen. "Bis zu 30 Personen, die wir in dieser Region rekrutieren, werden jährlich zwischen drei und sechs Monaten zu Trainingszwecken in die Osteuropa-Zentrale nach Wien geschickt", berichtet Peter Truzla, Personalmanager bei Henkel.

Ein altbewährter Prozess, wäre da nicht das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Henkel missmutig stimmt: Selbst wenn sich der Nachwuchs nur befristet in Österreich aufhält, um im Betrieb sein Marketing-Wissen zu erweitern, müsse für Nicht-EU-Bürger und Mitarbeiter aus den neuen EU-Mitgliedstaaten eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden. Dieser Prozess dauere mitunter bis zu zwei Monate und verursache einen hohen bürokratischen Aufwand.

Aktive Mitarbeit?

Keineswegs einfacher ist die Situation, wenn Henkel etwa türkische Studenten, die an der Wirtschaftsuniversität Wien studieren, als Praktikanten engagieren möchte: Wie bei einer Vollbeschäftigung muss man beim Arbeitsmarktservice (AMS) um eine Beschäftigungsbewilligung und bei der Bezirkshauptmannschaft um einen Aufenthaltstitel ansuchen, so Henkel. "Ein Aufwand, den man sich nicht antun kann."

Laut Rechtsexperten ist diese Anstrengung jedoch gar nicht erforderlich: "Wenn es sich um ein reines Weiterbildungsprogramm innerhalb des Konzerns handelt, kann ein Mitarbeiter bis zu maximal 50 Wochen in die Konzern-Zentrale geschickt werden. Dafür reicht es aus, wenn der Ausbilder zwei Wochen im Vorhinein eine Anzeigebestätigung beim AMS einbringt", sagt Robert Keisler von der Kanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz. Diese Sonderregelung gilt auch, wenn Nachwuchsführungskräfte bis zu maximal sechs Monate von einem osteuropäischen Joint-Venture zur bloßen Schulung nach Wien entsendet werden, heißt es vom AMS.

Eine Beschäftigungsbewilligung - und bei Nicht-EU-Bürgern zusätzlich ein Aufenthaltstitel - seien allerdings sehr wohl erforderlich, wenn ein Mitarbeiter während seines Aufenthalts in den Produktionsprozess involviert wird. Doch genau bei der Frage, ob jemand in die Produktion eingebunden oder bloß zum Frontalunterricht entsendet ist, klafft laut Experten die Auslegungen der Konzerne und des Gesetzgebers auseinander.