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In Deutschland sind Einkommensgrenzen zulässig. | Österreich sieht keinen Bedarf. | Karlsruhe/Wien. 17.000 Euro muss ein Hochschulprofessor in Deutschland an das Bundesland Rheinland-Pfalz zurückzahlen. Er hatte für seine Nebentätigkeit für eine Steuerberaterkammer mehr kassiert, als laut einer Verordnung des Landes erlaubt ist. Denn in Rheinland-Pfalz dürfen Beamte durch eine Nebentätigkeit für andere öffentliche Stellen nicht mehr als eine bestimmte Summe im Jahr verdienen. Sonst muss der überschüssige Betrag an das Land abgeliefert werden. Diese Ablieferungspflicht ist in Deutschland kein Einzelfall, weiß Dietlind Weinland von der Pressestelle des deutschen Bundesverfassungsgerichts. In einem Beschluss vom
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16. Jänner bestätigte das Höchstgericht, dass solche Regelungen verfassungskonform seien. Die öffentliche Hand zahle nämlich in den Fällen, in denen ein Beamter neben seinem Hauptberuf noch für eine andere öffentliche Stelle tätig ist, zweimal. Eine solche Doppelbesoldung widerspreche der sparsamen Haushaltsführung. Der Gesetzgeber - in diesem Fall das Land Rheinland-Pfalz - könne deshalb die Nebenvergütung im öffentlichen Dienst einschränken. Dieter Lang findet die Beschränkung unproblematisch. Der Pressesprecher des Landtags Rheinland-Pfalz begründet die Verordnung mit dem Alimentationsgedanken: "Der Staat sorgt für den Beamten und kann auch über dessen Arbeitskraft verfügen", findet er.
Neben der Vermeidung der Doppelbesoldung soll die Einkommensgrenze verhindern, dass der Beamte durch die Nebentätigkeit seinen Hauptberuf vernachlässigt. Dass forschende Nebentätigkeiten von dieser landesgesetzlichen Beschränkung ausgenommen werden, hält das Bundesverfassungsgericht für zulässig. Schließlich könnten Forschungsarbeiten für das öffentliche Interesse höher gewichtet werden als beispielsweise Lehrtätigkeiten.
Privater Zuverdienst
Privat kann ein Beamter in Deutschland hingegen so viel dazu verdienen, wie er will, versichert Weinland. Er benötigt aber - wie auch in Österreich - eine Nebentätigkeitsgenehmigung.
In Österreich unterscheidet man zwischen Nebentätigkeit und Nebenbeschäftigung. Bei der Nebentätigkeit werden dem Beamten zusätzlich zu seiner eigentlichen Tätigkeit weitere Aufgaben für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen. "Dabei wird in der Praxis die Zustimmung der Dienstbehörde eingeholt", erklärt der zuständige Experte Wolfgang Kirisits vom Justizministerium. Wird der Beamte nebenberuflich, aber nicht für den Bund, sondern für eine andere öffentliche Stelle oder privat tätig, spricht man von einer Nebenbeschäftigung.
"Eine Nebenbeschäftigung muss unverzüglich an die Dienstbehörde gemeldet werden. Diese muss eine Genehmigung erteilen", weiß Kirisits. Dabei überprüft die Behörde eine mögliche Beeinträchtigung des Hauptberufes oder die Gefahr der Befangenheit des Beamten und entscheidet dann über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung. Für Nebentätigkeiten werden außerdem einheitliche Honorarsätze vom Bundeskanzleramt festgelegt. Dadurch und durch die erforderliche Zustimmung der Dienstbehörde könne man eine "exzessive Ausübung von Nebentätigkeiten" verhindern. Für eine Ablieferungspflicht für Nebeneinkünfte nach deutschem Muster gibt es jedenfalls keinen Bedarf. "Die Entlohnung für Nebentätigkeiten ist ohnehin schon niedrig. Wenn ein Beamter sein Honorar auch noch zurückerstatten muss, wird er gewisse Tätigkeiten, die von öffentlichem Interesse sind, sicher nicht mehr ausüben", meint Kirisits.
Auch der Verfassungsrechtsexperte Theo Öhlinger hat kein Verständnis für eine Ablieferungspflicht: "Warum soll jemand für eine Tätigkeit, die er in seiner Freizeit ausübt, nicht bezahlt werden?"
In Österreich erfreuen sich Nebenjobs zumindest bei steirischen Beamten größter Beliebtheit. Laut einem aktuellen Bericht des ORF auf orf.at übt jeder achte Landesbedienstete in der Steiermark neben seinem Hauptberuf noch einen zweiten Job aus.
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