Schadenersatz | Urlaubsfreude. | Haftung auch für Fremdleistungen? | Wien. Eine Insektenplage, eine Strömung, dass man zum Baden im Meer eine Schwimmweste anziehen muss, Stromausfälle und kein Warmwasser - so stellt man sich seinen Traumurlaub in einer Luxusanlage wohl nicht vor.
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Dieses Horrorszenario ist tatsächlich eingetreten. Der Fall landete vor dem Obersten Gerichtshof (OGH), erzählt Margit Handschmann von der Konsumentenschutzabteilung der Arbeiterkammer (AK) Wien.
Mehrere Wege der Wiedergutmachung
Wer eine Pauschalreise bucht, die nicht hält, was im Katalog versprochen wird, hat mehrere Möglichkeiten, gegen den Reiseveranstalter vorzugehen.
"Man sollte direkt am Urlaubsort versuchen, die Mängel beheben zu lassen", erklärt die Rechtsanwältin und Reiserechtsexpertin Ingrid Bläumauer im Gespräch mit der "Wiener Zeitung". Sie rät den unzufriedenen Gästen, sich unverzüglich an einen Repräsentanten des Reiseveranstalters zu wenden, um Abhilfe zu schaffen. Wenn dem Wunsch des Gastes nicht nachgekommen wird oder der Mangel gar nicht behebbar ist, könne man Preisminderung verlangen.
Wie viel man verlangen kann, ist nirgends gesetzlich geregelt, weiß Handschmann. Die sogenannte Frankfurter Tabelle kann dabei als Orientierungshilfe dienen. Sie führt die häufigsten Probleme am Urlaubsort sowie beim Transport und die dazugehörigen Preisminderungssätze in Prozent an. An diese Angaben sind allerdings weder die Gerichte noch die Reiseveranstalter gebunden.
Beweise sammeln, Verschulden nicht nötig
Aus Beweisgründen sollte man die Mängel am Urlaubsort ausreichend dokumentieren. Am besten, findet Handschmann, man lässt sich diese vom Hotelier bestätigen. Auch Fotos, Videoaufnahmen und Aussagen anderer Urlauber untermauern den Standpunkt.
Ein Verschulden des Reiseveranstalters muss bei Gewährleistungsansprüchen laut Bläumauer nicht nachgewiesen werden.
"Es reicht, wenn die Leistungserbringung nicht so ist wie im Katalog versprochen", versichert die Rechtsanwältin.
Zahlt der Reiseveranstalter nicht, bleibt dem geschädigten Kunden nur noch der Gang zu Gericht. Die Klage sollte allein aus Beweisgründen möglichst bald eingebracht werden, spätestens allerdings zwei Jahre nach Rückkehr vom verpatzten Urlaub, weiß Handschmann.
Bietet der Reiseveranstalter Gutscheine zur Wiedergutmachung an, so kann der geschädigte Kunde diese annehmen; er ist aber nicht dazu verpflichtet. "Der Anspruch auf Preisminderung ist in Geld abzugelten", sagt Handschmann.
Doch was nützt das Geld, wenn die eigentlich schönste Zeit im Jahr zum Alptraum geworden ist? Als Trostpflaster sieht das Gesetz daher noch einen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude vor - allerdings nur, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wurde und wenn ein Verschulden des Reiseveranstalters vorliegt.
Die Rechtsprechung ist hier sehr streng, weiß Handschmann aus Erfahrung. Für den anfangs erwähnten Urlaub mit der Insektenplage hatte der OGH den Reiseteilnehmern Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zugesprochen. Der Betrag belief sich laut Handschmann auf weniger als 60 Euro pro Tag und pro Person.
Haftung für Fremdleistung unklar
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann sich auch bei Flugverspätung und sonstigen Transportproblemen direkt an den Reiseveranstalter wenden. Ob dieser allerdings auch für vermittelte Fremdleistungen zahlt, ist nicht klar. Solche Fremdleistungen sind zum Beispiel Zusatzausflüge, die am Urlaubsort gebucht werden. In Deutschland hat der Bundesgerichtshof einen Reiseveranstalter kürzlich zur Haftung für eine solche Fremdleistungen vergattert, weil der Veranstalter den Eindruck erweckt hatte, dass es sich um eine Eigenleistung handelt.
Laut Handschmann ist in Österreich seit Jahren ein Musterverfahren zu diesem Thema anhängig. Die Konsumentenschützerin glaubt, dass man hierzulande so wie in Deutschland entscheiden wird.