Verlassenschaftsverfahren abwarten. | Dienstgeber muss versteuern. | Wien. Niemand möchte daran denken. Doch was ist zu tun, wenn ein Mitarbeiter stirbt? Welche Zahlungen sind an wen zu tätigen?
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 18 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Das Dienstverhältnis endet automatisch mit dem Tod. Auf die noch ausstehenden Lohnzahlungen und die Todfallsabfertigung (Hälfte der gesetzlichen Abfertigung) haben nun die Erben Anspruch. Da diese aber erst am Ende des Verlassenschaftsverfahrens endgültig feststehen, sollte der Dienstgeber mit der Auszahlung warten und die Nettobezüge dem Gericht mitteilen. Sicherheitshalber können diese auch schuldbefreiend auf das Gehaltskonto des Verstorbenen überwiesen werden, wenn das Konto mit dessen Tod gesperrt und damit vor Zugriffen vorschneller Erben geschützt worden ist.
Gleichzeitig ist der frühere Dienstgeber aber verpflichtet, Lohn, Sonderzahlungen und Abfertigung korrekt zu versteuern. Dabei sind generell die gleichen Steuersätze anzuwenden wie in einem aufrechten Dienstverhältnis.
Werden an die Hinterbliebenen zusätzliche vertraglich vereinbarte Bezüge gezahlt oder darf eine Witwe die Dienstwohnung unentgeltlich weiterbewohnen, sind diese Vorteile als Einkommen der Erben bzw. als Sachbezug nach den steuerlichen Merkmalen des Leistungsempfängers zu versteuern.