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Wenn einer eine Reise tut . . .

Von Armin Bammer*

Wirtschaft
* Dr. Armin Bammer ist Rechtsanwalt in Wien und u.a. auf Reiserecht spezialisiert www.b-k-m.at; office@b-k-m.atreformwahl.at/kainrath

Worin liegt das Glück des Reisens? Und was empfinden wir, wenn das Ziel unseres Verlangens endlich erreicht ist? Die Antworten auf diese Fragen sind oft erschreckend profan - und das Glück des Reisens sehr fragil (Alain de Botton, "Die Kunst des Reisens", 2002).


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Letzteres hat zwangsläufig auch rechtliche Konsequenzen: In einer Gesellschaftsordnung, die allumfassenden Konsumentenschutz als wünschenswert ansieht und in der in diesem Bereich daher Eigenverantwortung und das Tragen des eigenen allgemeinen Lebensrisikos zunehmend an Bedeutung verlieren, wird gerne der Reiseveranstalter für jedes tatsächliche oder vermeintliche Ungemach auf Reisen verantwortlich gemacht.

Doch wann zu Recht? Zwei aktuelle Beispiele sollen dies illustrieren.

Flugverspätungen

Seit Mai 2004 gilt eine neue EU-Verordnung, die die Konsequenzen von Nichtbeförderung, Flug-Annullierung und Flugverspätung für Pauschalreisen regelt. Nunmehr gebüh-ren etwa bei Nichtbeförderung von Passagieren oder Annullierung von Flügen - aber nicht bei bloßen Flugverspätungen! - unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro.

Unabhängig von diesen Ansprüchen können weitere Ansprüche des Reisenden gegen den Pauschalreiseveranstalter, der ganz allgemein für erhebliche Beförderungsmängel einzustehen hat, entstehen.

Allerdings müssen im Hinblick auf den Massencharakter von Pauschalreisen gewisse Unannehmlichkeiten hingenommen werden. Für geringfügige Verspätungen (bis zu 4 Stunden) gebührt keine Entschädigung - größere Verspätungen können zu Preisminderungsansprüchen führen. Die Richtwerte der "Frankfurter Tabelle" spechen als Minderungssatz für jede weitere Stunde 5 Prozent des anteiligen Tages-Reisepreises zu; dies gilt als Orientierung auch für Österreich.

Von einer Flugverspätung ist jedenfalls eine Flugzeitenverschiebung zu unterscheiden; ob eine Abflugzeit vertraglich vereinbart wurde (und daher allenfalls Ansprüche bestehen) oder eben nicht, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

Verspätetes oder verlorenes Gepäck**

Was wäre ein Urlaub ohne Gepäck? Bei Flight-only-Buchungen bestehen Ansprüche gegen die Fluglinie gemäß dem Montrealer Übereinkommen. Der Anbieter von Flug-Pauschalreisen haftet allerdings darüber hinaus auch gewährleistungsrechtlich. Auch hier gibt es entschädigungslos hinzunehmende bloße Unannehmlichkeiten, etwa die Aushändigung des Gepäcks erst am Tag nach der Ankunft am Zielort. Länger dauernde Gepäckverspätungen oder der gänzliche Verlust von Gepäckstücken stellen einen zur Reisepreisminderung berechtigenden Mangel dar. Hinzu kommen können gegebenenfalls Schadenersatzansprüche, z.B. Kosten von Ersatzkleidung. Der Reisende ist nach der Rechtssprechung zur Preisminderung in Höhe von etwa 20 Prozent pro betroffenen Urlaubstag berechtigt, solange ihm sein Reisegepäck nicht zur Verfügung gestellt wird.

Rechtsfragen an: Wiener Zeitung, Wiedner Gürtel 10, 1040 Wien oder via E-Mail an

rechtsfrage@wienerzeitung.at**