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Wenn Gesellschafter finanziell aushelfen

Von Albert Birkner

Wirtschaft
In Krisenzeiten müssen Gesellschafter oft in die GmbH-Kassa einzahlen. Foto: bilderbox

Möglichkeiten der Liquiditätsstärkung. | Rechtliche Schranken in Krisenzeiten. | Wien.In der Wirtschaftskrise zeigt sich eine schwache Eigenmittelausstattung von Unternehmen. Wurden früher Unternehmen mit Fremdkapital versorgt, bleibt heute oft nur der Gesellschafter als Retter in der Not. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als häufigste Kapitalgesellschaftsform ist davon besonders betroffen. Oft wird bei hohen Verlusten versucht, die Liquidität durch den Gesellschafter zu stärken. Die häufigsten Instrumente dafür sind der Gesellschafterzuschuss, der Verzicht auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens, der verdeckte Gesellschafterzuschuss, die Bürgschaft, Patronatserklärung und die Garantie.


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Nur Bares ist Wahres

Die einfachste und unmittelbarste Form der Eigenkapitalausstattung durch den Gesellschafter ist eine Barzahlung an die GmbH als Zuschuss. Dieser wird einmalig geleistet und kann nicht zurückgefordert werden.

Der Gesellschafterzuschuss kann Gesellschaftsteuer in Höhe von einem Prozent auslösen. In der Praxis wird er daher regelmäßig als "Großmutterzuschuss" über einen mittelbaren Gesellschafter gestaltet.

In einer anderen Variante wird der Zuschuss einer "Cash-Box"-Gesellschaft gewährt: Der Gesellschafter zahlt an eine dritte Gesellschaft, die anschließend an die GmbH übertragen wird (etwa durch eine Verschmelzung).

Ein Gesellschafter kann seiner GmbH auch ein Darlehen als Eigen- oder Fremdkapital zur Verfügung stellen und anschließend auf die Rückzahlung verzichten. Da der Gesellschafter nicht sofort über die Rückzahlung entscheiden muss, behält er sich so einen Gestaltungsspielraum vor.

Rückzahlungssperre

Befindet sich die GmbH jedoch bereits in der Krise, kann aufgrund der Vorschriften zum Eigenkapitalersatzrecht eine Rückzahlungssperre für das Gesellschafterdarlehen vorliegen.

Weiters unterliegt das Gesellschafterdarlehen einer Gebühr nach Gebührengesetz in der Höhe von 0,8 Prozent des Darlehensbetrages. Allerdings kann eine mehrstöckige Gesellschafterstruktur den Anfall der Rechtsgeschäftsgebühr verhindern, da nur unmittelbare Gesellschafterdarlehen die Gebühr auslösen, nicht aber "Großmutterdarlehen".

Auch die Erbringung von Dienstleistungen durch den Gesellschafter oder der Verkauf von Waren an die Gesellschaft zu nicht marktüblichen Preisen kann dem Unternehmen aus der Patsche helfen. Aus solchen verdeckten Gesellschafterzuschüssen resultieren Kostenvorteile, die der Gesellschaft direkt zugute kommen. Die Kostenvorteile können als Einlage durch den Gesellschafter ebenfalls der Gesellschaftsteuer von einem Prozent unterliegen.

Bürgschaft & Co

Der Gesellschafter kann einer GmbH auch indirekte Zuschüsse gewähren, indem er Haftungen übernimmt und für den Zahlungsausfall der Gesellschaft einsteht - etwa durch die Übernahme einer Bürgschaft für einen Kredit der Tochtergesellschaft.

Je nach Kreditgestaltung kommt es auch bei der Bürgschaft zu einer Rechtsgeschäftsgebühr.

Daneben kommen Garantien und Patronatserklärungen in Betracht. Letztere können konzernintern oder extern gegenüber Dritten abgegeben werden.

Während der Gesellschafter bei einer "weichen" Patronatserklärung eine Vertrauenshaftung für die Tochter-GmbH übernimmt, begründet er bei der "harten" Patronatserklärung eine garantieähnliche Ausstattungsverpflichtung. Umfasst sind hiervon etwa das Bereitstellen von Kreditsicherheiten, das Überlassen von Produktionsgütern oder die Vergabe weiterer Darlehen.

Alternativ kann der Gesellschafter eine abstrakte Garantieerklärung gegenüber Gläubigern der GmbH abgegeben, die ihn verpflichtet, bis zur Garantiesumme für bestimmte Verbindlichkeiten einzutreten. In diesem Fall fallen keine Rechtsgeschäftsgebühren an.

Dr. Albert Birkner ist Rechtsanwalt und Managing Partner von CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati.