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Wenn Gesellschafter hilfreich einspringen

Von Michael Krichel

Wirtschaft

Darlehensgewährung in der Krise. | Gesellschafter bei Insolenz nur nachrangig behandelt. | Wien. Das Jahr 2005 war für viele Unternehmer kein gutes Wirtschaftsjahr. Wie aus einem Bericht des Kreditschutzverbandes (KSV 1870) hervorgeht, wurden 7056 Unternehmen insolvent; um 11,7 Prozent mehr als im Jahr davor. Oft gewähren Gesellschafter in der Krise ihren Gesellschaften Darlehen, um sie finanziell zu unterstützen und das Schlimmste zu verhindern. Was passiert mit Darlehen bei einer Insolvenz?


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Im Sinne des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG) spricht man von einer Krise, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. In den häufigsten Fällen orientiert man sich hier an den Kennzahlen des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG). Es handelt sich dabei um die Eigenmittelquote (Anteil der Eigenmittel am Gesamtkapital) und um die fiktive Schuldentilgungsdauer (Zeitraum bis alle Verbindlichkeiten getilgt sind).

Eigenmittel und Tilgung

Die Ermittlung der Eigenmittelquote erfolgt, indem man das Eigenkapital zuzüglich der unversteuerten Rücklagen (ehemaliger Investitionsfreibetrag IFB, Bewertungsreserven) ins Verhältnis zum Gesamtkapital setzt. Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer ist das Fremdkapital (Rückstellungen und Verbindlichkeiten) vermindert um die Aktiva (sonstige Wertpapiere und Anteile, liquide Mittel) und die von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen durch den aktuellen Mittelüberschuss zu dividieren. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Mittelüberschusses ist das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit abzüglich Steuern zuzüglich Abschreibungen abzüglich Zuschreibungen sowie die Veränderungen der langfristigen Rückstellungen.

Liegt die Eigenmittelquote unter acht Prozent und die fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre, liegt eine Krise im Sinne des EKEG vor. Ein Kredit, den ein Gesellschafter der Gesellschaft in dieser Situation gewährt und der der Gesellschaft länger als sechs Monate zur Verfügung steht, ist dann als Eigenkapitalersatz anzusehen. Nicht eigenkapitalersetzend sind nur Geldkredite, die nicht mehr als 60 Tage, Waren- oder sonstige Kredite, die nicht mehr als sechs Monate zu Verfügung gestellt wurden; oder wenn ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wurde. Gesellschafter ist, wer an einer Gesellschaft kontrollierend (also Mehrheit der Stimmrechte) oder mit einem Anteil von zumindest 25 Prozent beteiligt ist.

Keine Rückforderung

Als Folge kann der Gesellschafter einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und wenn der Konkurs nach einem bestätigten Zwangsausgleich oder das Ausgleichsverfahren nach einem bestätigten Ausgleich aufgehoben wird.

Welche Folgen sind damit verbunden? Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Leistungen seitens des Gesellschafters sind somit gegenüber allen Konkursforderungen nachrangig und bei der Überschuldungsprüfung nicht als fällige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Die positive Wirkung dieser Regelung ist, dass es wegen des erhöhten Eigenkapitals zur Verringerung des Verschuldungsgrades (Verhältnis Fremdkapital zu Gesamtkapital) und zu einer Verringerung der Entschuldungsdauer (Zeitraum, bis alle Aussenstände beglichen sind) kommt.

Michael Krichel ist Eigentümer der MK Consulting und kooperiert mit Lehner&Partner SteuerberatungsgmbH, Baden.