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Wenn Gewinne schaden

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Gemeinnützige Vereine dürfen nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. | Begünstigungen können wegfallen. | Wien.Wenn gemeinnützige Vereinigungen Gewinne erwirtschaften, ist das nicht unbedingt ein Anlass zur Freude. Schließlich können Gewinne die steuerlichen Begünstigungen zunichte machen, von denen gemeinnützige Organisationen profitieren.


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So wurden etwa auch kürzlich die gemeinnützigen Bauvereinigungen vom Rechnungshof wegen ihres Jahresüberschusses für 2005 ins Visier genommen. Der Rechnungshof warf der Dachorganisation zu hohe Gewinne vor.

Da gemeinnützige Wohnbaugemeinschaften bestimmte steuerliche Begünstigungen hätten, ist auch nur eine "beschränkte Gewinnerzielung" erlaubt, erklärt eine Sprecherin des Rechnungshofs gegenüber der "Wiener Zeitung". Über das Ausmaß der erlaubten Gewinne herrscht jedoch Uneinigkeit zwischen Rechnungshof und den gemeinnützigen Bauvereinigungen.

Steuerbegünstigungen gibt es nicht nur bei gemeinnützigen Bauvereinigungen. Auch religiöse, künstlerische oder sportliche Vereine können in den Genuss von Steuervorteilen kommen, wenn sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Laut Rechtsanwalt Thomas Höhne von der Kanzlei Höhne In der Maur & Partner sind das Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird - wie etwa Naturschutzorganisationen oder Museen. Darüber hinaus profitieren auch mildtätige und kirchliche Organisationen von den Steuervorteilen.

Höhne weiß, dass es bei der Frage nach der Gewinnerzielung gemeinnütziger Organisationen immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten gibt.

Auf die Finger geschaut

Gemeinnützige Organisationen dürften zwar keinesfalls auf Gewinne ausgerichtet sein. "Wenn sich aber doch zufällig ergibt, dass etwa die Kantine eines Fußballvereins Profit macht, so schadet das in der Regel nicht", versichert der Vereinsrechtsexperte. In diesem Fall gehen die Steuervorteile - eine Begünstigung bei der Körperschaftssteuer sowie die Umsatzsteuerbefreiung - nicht verloren.

Anders ist die Situation, wenn es die Organisation darauf angelegt hat, Gewinne zu erzielen. "Bei der Steuerprüfung fliegt das auf", warnt der Rechtsanwalt. Die Organisation muss dann im schlimmsten Fall die steuerlichen Begünstigungen der vergangenen sieben Jahre zurückzahlen.

Letztlich kommt es darauf an, was die Finanz glaubt. Indizien für eine mögliche Gewinnabsicht können sich laut Höhne in der Buchhaltung finden sowie durch die Beobachtung, dass der Verein mit anderen Unternehmen in einem Konkurrenzverhältnis steht.

Gegen die Entscheidung des Finanzamts bleibt dem Verein allerdings der Weg bis zum Verwaltungsgerichtshof offen.