Hauseigentümer klagte 15-fache Katzenbesitzerin. | Nachbarn müssen nicht alles dulden. | Wien.Manchmal stößt Tierliebe buchstäblich an Grenzen: Ein Hauseigentümer hatte seine Nachbarin beim Bezirksgericht geklagt, weil sie fünfzehn Katzen hielt. Die lieben Tiere besuchten ihn laufend, trieben allerlei Unfug, drangen in Haus und Keller ein und hinterließen selbst im Auto des genervten Anrainers ihre Spuren.
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Als sie durch ihr Treiben auch andere Katzen aus der Umgebung anlockten, war es ihm zu viel, es kam zur Klage. Diese stützte sich auf den Paragraf 364 Absatz 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Demnach kann ein Grundeigentümer störende Einwirkungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen, untersagen, wenn sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigen. Dies sei nicht der Fall, meinte das Bezirksgericht und wies die Klage ab.
Dass sich so viele Katzen auf dem Nachbargrundstück aufhielten, wurde als ortsüblich angesehen. Der Vorwurf an den Kläger: Er hätte nicht beweisen können, dass es tatsächlich die Katzen der Beklagten waren, die ihn belästigt hätten.
Das braucht er auch nicht, meinte das Berufungsgericht. Schon der "Beweis des ersten Anscheines" spricht dafür, dass die Katzen der Beklagten auf das Grundstück des Klägers eingedrungen sind und auch fremde Katzen angelockt hätten. Die Beklagte hätte ihrerseits beweisen müssen, dass so viele Katzen auf fremdem Grund keine Beeinträchtigung darstellen. Das ist ihr nicht gelungen, der Kläger bekam in zweiter Instanz Recht.
Wessen Katzen Unfug treiben, ist egal
Der Rechtsstreit war damit nicht zu Ende, der Fall landete vor dem Obersten Gerichtshof. Dieser fand, dass fünfzehn Katzen zu viel des Guten seien. Die Revision ließ das Höchstgericht erst gar nicht zu, sie wurde zurückgewiesen. Das Höchstgericht schloss sich der Meinung des Berufungsgerichtes an: Es gehöre zu den allgemein bekannten Verhaltensweisen von im Freien lebenden Katzen, auch benachbarte Grundstücke zu durchstreifen und dort ihre Notdurft zu verrichten. Der Kläger müsse sich das nicht bieten lassen.
Darüber, ob es tatsächlich nur die Katzen der Nachbarin sind, braucht er sich keine Sorgen machen. Es ist dem Kläger nicht zumutbar, die einzelnen Tiere genau zu unterscheiden.
Die Beeinträchtigung durch die vielen Katzen liegt vor, ihre Eigentümerin konnte nicht beweisen, dass es ortsüblich ist, so viele Tiere auf einem Grundstück zu halten. Sie wird nicht nur die hohen Prozesskosten bezahlen, sondern auch auf einige ihrer Lieblinge verzichten oder sie besser verwahren müssen.
Dr. Gernot Stöger ist ehemaliger Richter und war zuletzt als Vorsteher des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha tätig.