Beim Verbot, Waren als identisch mit einer in anderen EU-Mitgliedstaaten vermarkteten Ware zu verkaufen, bleiben zentrale Fragen offen.
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Im Rahmen der Verbraucherschutzinitiative "New Deal for Consumers" verfolgt der europäische Gesetzgeber die Modernisierung des Verbraucherschutzrechts. Einer von zahlreichen Aspekten dabei ist das vor allem die Lebensmittelbranche betreffende Verbot der Dual Quality. Zentrale Fragen bleiben jedoch offen.
Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission hat in den vergangenen Jahren Studien zur Qualität von Lebensmitteln auf dem europäischen Markt durchgeführt. Anstoß dafür waren Beschwerden osteuropäischer Mitgliedstaaten, dass für die dort vermarkteten Lebensmittel weniger hochwertige Zutaten verwendet werden als in anderen Mitgliedstaaten. Die Studien haben belegt, dass es zahlreiche Waren gibt, die nicht in allen Mitgliedstaaten die gleiche Zusammensetzung oder die gleichen Eigenschaften haben, obwohl sie unter der gleichen Marke und Verpackung verkauft werden.
Dieses Phänomen der doppelten Qualität (Dual Quality) betrifft primär Lebensmittel, die trotz identer Aufmachung unterschiedliche Zutaten respektive Zutatenverhältnisse aufweisen. Im Brennpunkt der Diskussionen standen vorrangig Limonaden, Fertiggerichte wie Suppen und Fischstäbchen, sowie Kaffee. Darüber hinaus missfielen aber auch andere Produkte wie Waschmittel mit unterschiedlich hoher Waschkraft. Österreich hat diese Diskussionen vom Rande aus beobachtet, weil hier Produkte mit höherer Qualität standardmäßig angeboten werden und kaum ein Verbraucherbedürfnis nach einer europäischen Regelung gegeben war.
Im Sinne des Verbraucherschutzes hat daher der europäische Gesetzgeber die Bekämpfung von Dual Quality Waren beschlossen. Im Rahmen der Omnibus-Richtlinie vom November 2019, die auf die bessere Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften abzielt, wurde - etwas versteckt - ein ausdrückliches Verbot aufgenommen. Demnach dürfen Waren nicht als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware verkauft werden, wenn sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden.
Die Verbraucher sollen nämlich nicht zur Annahme verleitet werden dürfen, dass sie das gleiche Produkt kaufen, obwohl das nicht der Fall ist. Das Dual Quality Verbot zielt zwar primär auf Lebensmittel ab, ist aber keineswegs darauf beschränkt und gilt grundsätzlich für alle Arten von Waren.
Wann Warenidentität?
Mit der Formulierung des Dual Quality Verbots lässt der europäische Gesetzgeber jedoch zwei zentrale Fragen offen. Zum einen ist nicht klargestellt, unter welcher Voraussetzung Waren als "identisch vermarktet" gelten. Hier wird davon auszugehen sein, dass Warenidentität bei Verwendung einer gleichen Marke oder einer gleichen Produktaufmachung gegeben ist. Fraglich sind hingegen Fälle, in welchen lediglich der Text einer Produktverpackung in die jeweilige Landessprache übersetzt wird oder das Produkt nur den Hinweis "österreichische Variante" enthält.
Zum anderen bleibt offen, welche Anforderungen an die "wesentliche Unterscheidung" in der Zusammensetzung oder anhand der Merkmale (Eigenschaften) gestellt werden. Hierbei wird wohl gefordert sein, dass sich die Unterschiede auf die Qualität des Produkts auswirken müssen, wie etwa durch den vermehrten Einsatz von Billigrohstoffen anstatt qualitativ hochwertiger Zutaten oder die Verwendung von Geschmacksverstärkern anstatt echter Ausgangsstoffe.
Von der dargestellten Regelung nimmt der europäische Gesetzgeber jedoch ausdrücklich Unterschiede aus, die durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt sind. Die Europäische Kommission führt hierzu als Beispiele nationale Vorschriften über Produktzusammensetzungen sowie die freiwillige Verpflichtung des Händlers zur Förderung gesunder und nährstoffreicher Lebensmittel an. Auch die Verwendung lokaler oder saisonaler Zutaten kann eine unterschiedliche Produktkomposition in den einzelnen Mitgliedstaaten rechtfertigen.
Irreführung des Verbrauchers
Die neue Regelung steht naturgemäß in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Unionsgedanken und folglich den Grundrechten eines Unternehmers. Artikel 16 der Grundrechte-Charta der EU anerkennt ausdrücklich die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht als auch den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Einem Unternehmer muss es daher freistehen, seine Ware auf den verschiedenen geografischen Märkten mit einer unterschiedlichen Zusammensetzung vermarkten zu dürfen. Damit steht es dem Unternehmer auch frei, auf die besonderen Vorlieben der nationalen Bevölkerungsgruppen einzugehen.
Mögen die Rumänen ihre Limonaden besonders süß oder bevorzugen die Ungarn ihre Fertiggerichte besonders würzig, sind das Umstände, die Lebensmittelunternehmer auch aufgreifen und bei der Produktion und Vermarktung berücksichtigen dürfen.
Das neue Dual Quality Verbot greift aber künftig dann ein, wenn der Unternehmer seine Ware am Gemeinschaftsmarkt als identisch präsentiert, die Ware aber tatsächlich in den verschiedenen Mitgliedsstaaten eine andere Zusammensetzung oder andere Eigenschaften aufweist. Das unlautere Moment ist nicht in der unterschiedlichen Komposition zu sehen, sondern in der Irreführung des Verbrauchers, der sich aufgrund der identen Produktaufmachung in allen Mitgliedsstaaten ein gleiches Produkt mit denselben Zutaten und Eigenschaften erwarten darf.
Im Ergebnis bleibt es daher für Unternehmer auch künftig möglich, bei der Zusammensetzung ihrer Produkte auf die einzelnen geografischen Umstände Rücksicht zu nehmen und unterschiedliche Zutaten zu verwenden. Entscheidend ist aber, dass der Unternehmer dieses Produkt auch unterschiedlich kennzeichnet, sei es durch eine eigene Produktaufmachung (Marke) oder durch entsprechende aufklärende Hinweise am Produkt selbst. Wie es auch sonst den lauterkeitsrechtlichen Kennzeichnungsanforderungen immanent ist, wird der Grat zwischen wirksamer Aufklärung und nicht ausreichender Information ein sehr schmaler sein.
Nachfrist bis Mai 2022
Das neue Dual-Quality-Verbot ist im Rahmen der Omnibus-Richtlinie bis 28. November 2021 umzusetzen, wobei eine Nachfrist bis Mai 2022 besteht. Der österreichische Gesetzgeber hat noch keinen Umsetzungsentwurf in Begutachtung gegeben. Es ist aber davon auszugehen, dass die Neuregelung als wortgleicher Tatbestand in das nationale Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen wird, wie dies auch der deutsche Gesetzgeber in seinem Referentenentwurf vom November 2020 vorgesehen hat.
Wenngleich am österreichischen Markt die Thematik der Dual Quality bisher noch nicht durchgedrungen ist, wird sie spätestens mit der Umsetzung des neuen Verbots interessant. Die geplante Änderung ist nämlich für alle österreichischen Unternehmer relevant, die ihre Waren in osteuropäische Staaten exportieren beziehungsweise dort Niederlassungen haben. Damit ist künftig sicherzustellen, dass heimische Produkte auch auf anderen geografischen Märkten mit derselben Qualität verkauft werden, wenn sie aufgrund ihrer Markenbezeichnung oder Produktaufmachung als identisch angepriesen werden.
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