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Hat Auftraggeber Anspruch auf Gewährleistung? | Deutsche Rechtsprechung als Wegweiser. | Wien. Pfusch gilt für viele als Kavaliersdelikt. Spätestens dann, wenn der Kostenvoranschlag des Handwerkers höher ausfällt, als es der Inhalt der Brieftasche zulässt, erscheint der inoffizielle Weg verlockend. Noch dazu, wenn Handwerker anbieten, die Arbeiten auch ohne Rechnung und daher entsprechend billiger durchzuführen.
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Problematisch wird es dann, wenn der Pfuscher buchstäblich pfuscht. Inwieweit kann der Auftraggeber Gewährleistung geltend machen?
Gültiger Pfusch-Vertrag
In Österreich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner bisherigen Rechtsprechung die Gültigkeit solcher Pfuschverträge bejaht, wenn der Inhalt der Tätigkeit nicht selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Dies wird bei handwerklichen Tätigkeiten in aller Regel der Fall sein: Nicht das Isolieren der Wände oder das Legen der Fliesen an sich ist rechtswidrig, sondern die Vereinbarung, dass das Entgelt schwarz ausbezahlt werden soll beziehungsweise das Fehlen einer Gewerbeberechtigung. Wenn ein Pfuscher seine Arbeit erbracht hat, kann der Auftraggeber somit nicht die Zahlung mit dem Hinweis verweigern, der Vertrag sei nichtig.
Etwas anders gelagert sind Gewährleistungsansprüche. Sollte die Leistung durch den Pfuscher nicht wie vereinbart erfolgt worden sein, stellt sich die Frage: Kann der Auftraggeber wie bei ordnungsgemäßen Geschäften Verbesserung oder Preisminderung geltend machen?
Der deutsche Bundesgerichtshof hat sich in zwei aktuellen Urteilen mit dieser Frage befasst - sie lassen Rückschlüsse auf die österreichische Rechtslage zu. Im ersten Fall hatte der Kläger den Beklagten beauftragt, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Kurz darauf trat ein Wasserschaden auf, weshalb der Kläger Gewährleistungsrechte geltend machte. Der zweiten Entscheidung lag ein Fehler bei schwarz durchgeführten Vermessungsarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses zugrunde, wodurch das Haus falsch platziert worden war. Der Anspruch wurde ebenfalls auf Gewährleistung gestützt.
Der deutsche Bundesgerichtshof führte aus, dass es darauf ankomme, ob der Vertrag auch ohne die nichtige Absprache zu denselben Bedingungen - insbesondere im Hinblick auf die Bezahlung - abgeschlossen worden wäre. Aber auch wenn der Vertrag nichtig sein sollte, würde das Abwehren von Gewährleistungsrechten aus Gründen der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Geschäfts gegen den Grundsatz von Treue und Glauben verstoßen. Nicht die zu erbringende Arbeit als solche, sondern alleine die Ohne-Rechnung-Abrede verstoße gegen ein gesetzliches Verbot.
Keine ideale Lösung
Es ist anzunehmen, dass der OGH in ähnlichen Fällen zum gleichen Ergebnis kommen wird wie der deutsche Bundesgerichtshof. Problematisch könnte der Gewährleistungsanspruch nur dann sein, wenn der Pfuscher über keine Gewerbeberechtigung verfügt. In diesem Fall wird ihm das Gericht wohl nicht auftragen können, im Rahmen der Verbesserung noch einmal gegen die Gewerbeordnung zu verstoßen.
Der Pfuscher müsste sich eines gewerberechtlich befugten Subunternehmers bedienen. Wenn der Auftraggeber von der fehlenden Gewerbeberechtigung wusste, wird dies allerdings unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten abzulehnen sein. Der Auftraggeber kann auch Preisminderung beziehungsweise Wandlung geltend machen, was bei Bauwerken keine Ideallösung darstellen wird.
Aus der angeführten Rechtslage darf nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber das Phänomen Pfusch bagatellisieren will. Vielmehr zeigt sich, dass zivilrechtliche Mittel im Kampf gegen Schwarzarbeit ungeeignet sind. Wer seine Gewährleistungsrechte gerichtlich geltend machen will und sich bezüglich der Schwarzarbeit outen muss, hat jedoch mit Verwaltungs- oder Finanzstrafen zu rechnen.
* Dr. Patrick Warto ist
wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für internationales und österreichisches Handels- und Wirtschaftsrecht an der Uni Salzburg. Ein ausführlicher Beitrag zu dem Thema erscheint auch in "Zivilrecht aktuell" von LexisNexis. *