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Wenn Steuerberater einen Fehler machen

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Haftpflichtver- sicherungen decken Schäden bis zu 2,4 Millionen Euro. | Schlichtungsstelle der Kammer für Honorarstreitigkeiten. | Wien. Nachzahlungen wegen fehlerhafter Angaben oder gar Strafzuschläge vom Finanzamt sollten eigentlich nicht passieren, wenn man einen Steuerberater mit der Abwicklung der Einkommensteuererklärung beauftragt hat. Trotzdem kommt so etwas "leider, wenn auch selten" vor, sagt Gregor Benesch, stellvertretender Direktor in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT), im Gespräch mit der "Wiener Zeitung".


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Um sich vor Haftungsfällen zu schützen, muss deshalb jeder Steuerberater eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese deckt Schäden von rund 72.000 Euro bis - inklusive der von der Kammer für ihre Mitglieder abgeschlossenen Excedentenhaftpflichtversicherung - maximal etwa 2,4 Millionen Euro pro Schadensfall. Die Versicherung steht dann in der Regel dafür ein, wenn ein Patzer passiert ist und klar ist, dass den Steuerberater eine Schuld trifft. Ist die Schuldfrage aber strittig, weil zum Beispiel der Klient wichtige Dokumente zu spät übergeben hat, wird es problematisch. In solchen Fällen wird einem der Gang zu Gericht nicht erspart bleiben. So weit kommt es allerdings in der Praxis selten. "Ich habe noch nie erlebt, dass eine Versicherung nicht zahlt", meint Roland Reisch, geschäftsführender Gesellschafter beim Steuerberatungsunternehmen TPA Horwath. Und selbst wenn sich die Versicherung quer legt, würden Fehler oft über das Honorar ausgeglichen werden, bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Auch Benesch erzählt, dass "vieles außergerichtlich geregelt wird".

Unklare AuftragslageHohe Sorgfaltspflicht

Grundsätzlich trifft den Steuerberater als Sachverständigen eine sehr hohe Sorgfaltspflicht. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die Allgemeinen Auftragsbedingungen der Kammer vereinbart werden. Diese sehen laut Reisch nämlich einen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vor. Ist der Klient damit nicht einverstanden, muss er den Haftungsausschluss aus den Allgemeinen Auftragsbedingungen herausstreichen.

Wer durch den Fehler seines Steuerberaters einen Schaden hat, hat in der Regel drei Jahre Zeit, um seine Ansprüche geltend zu machen. Aber Achtung: Diese Verjährungsfrist kann durch die Allgemeinen Auftragsbedingungen verkürzt werden, warnt Benesch.

Für Honorarstreitigkeiten hat die KWT eine eigene Schlichtungsstelle eingerichtet, in der ein unabhängiger Senat über die Sache entscheidet. Dieses Service ist laut Benesch kostenlos und sehr erfolgreich. Die Schlichtungsverfahren werden auch bei den Landesstellen der Kammer angeboten. "Jeder kann bei uns anrufen", sagt Benesch. Es ist allerdings ein freiwilliges Verfahren, dem sowohl der Klient als auch der Steuerberater zustimmen muss. Unabhängig von dem Schlichtungsverfahren bleibt dem Klienten immer noch der Weg zu Gericht.