Die jüngsten Chat-Leaks aus rechtlicher Sicht.
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Chat-Gespräche zwischen einem inzwischen suspendierten Sektionschef und einem mittlerweile ehemaligen Verfassungsrichter. Oder zwischen einem ebenfalls zurückgetretenen ÖBAG-Chef und einer Mitarbeiterin. Darf man so was veröffentlichen? Nicht einfach. Des einen Meinungsfreiheit hört da auf, wo des anderen Privatsphäre beginnt. Und umgekehrt. Vielleicht will man gar nicht wissen, was gewisse hochrangige Personen so schreiben. Jedenfalls nicht so genau. Aber wenn es einmal draußen ist, ist es eben draußen.
In den vergangenen Tagen wurde daher immer wieder die Sorge geäußert, dass ein Damm gebrochen sei und fortan alles an die Öffentlichkeit geraten könne. Ganz so schlimm ist es dann (hoffentlich!) auch wieder nicht. Zwar berührt die Veröffentlichung derartiger Chats das Recht auf Privatsphäre. Auf diese haben schließlich alle einen Anspruch, nicht nur der politisch irrelevante sprichwörtliche "kleine Mann", sondern auch Christian Pilnacek, Thomas Schmid oder Wolfgang Brandstetter. Allerdings gilt es, einen fundamentalen Unterschied zum Durchschnittsbürger zu bedenken: Besagte Herren bekleiden (beziehungsweise bekleideten) allesamt wichtige hohe öffentliche Ämter, die Bevölkerung kann daher ein legitimes Interesse an bestimmten Aussagen oder Handlungen haben. Das Private ist bisweilen eben politisch.
Dabei gibt es freilich gewisse Grenzen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner zweiten Entscheidung zu Caroline von Hannover - die sich jahrelang juristisch gegen Paparazzi und die Veröffentlichung unautorisierter Fotos in der Klatschpresse zur Wehr setzte - aus dem Jahr 2012 eine Reihe von Kriterien identifiziert, um zwischen Privatleben und Meinungsfreiheit zu unterscheiden: Relevant sind der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der Person sowie Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung (sowie die Umstände, unter denen die Fotos aufgenommen wurden, was im vorliegenden Fall jedoch irrelevant ist).
Die Verantwortungder Medien
Außerdem betonte der EGMR in diesem Zusammenhang einmal mehr die gesellschaftliche Bedeutung der Medien: Bei der "Berichterstattung über einen Sachverhalt, der in einer demokratischen Gesellschaft zu einer Debatte über Politiker beispielsweise wegen der Ausübung ihrer offiziellen Funktionen beitragen kann (...) entspricht die Rolle der Presse ihrer Funktion als ‚Wachhund‘, der in einer Demokratie Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse mitzuteilen hat." Eine Funktion, die sich "sogar auf Aspekte des Privatlebens von Personen des öffentlichen Lebens erstrecken kann, insbesondere im Fall von Politikern".
Diese Ratio kann auch andere Berufs- und Personengruppen betreffen, in der EGMR-Rechtsprechung finden wir etwa hochrangige Beamte, konkret den Direktor des Marktamts im rumänischen Satu Mare (der Fall Constantin Timciuc). An der Eigenschaft von Pilnacek, Brandstetter und Schmid als "Personen des öffentlichen Interesses" besteht insofern kein Zweifel. Hinzu kommt, dass Erstere beiden bereits vor den jüngsten Leaks mit Medien gesprochen hatten, um ihre Sicht der Dinge zu schildern. Was bleibt, ist die allgemeine Feststellung, die im Einzelfall konkretisiert werden muss: Chats mit politischem Inhalt können (!) für die öffentliche Debatte im Land relevant sein. Eine Frage der Abwägung.
Die Verantwortungdes Staates
Alles gesagt, könnte man meinen. Nun, nicht ganz. Neben der Pressefreiheit bleibt die staatliche Verantwortung, die Weitergabe vertraulicher Informationen zu verhindern. Hier ist der EGMR ungleich strenger, zumal eine weitere Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention mit hineinspielen kann: Artikel 6 - das Recht auf ein faires Verfahren. Demgemäß wurde Italien im Jahr 2003 verurteilt, weil Zeitungen Zugang zu abgehörten Telefongesprächen erhalten und veröffentlicht hatten, die für die Berichterstattung zu einem Strafverfahren irrelevant waren (konkret ging es um die Beziehung des Angeklagten und seiner Frau zur damaligen Ehegattin von Premierminister Silvio Berlusconi). Dabei betonte der EGMR auch die Pflicht des Staates, die Umstände des Leaks zu untersuchen und gegebenenfalls zu bestrafen.
Rund neun Jahre später ging der Gerichtshof noch weiter: Im Fall von Algirdas Drakas gelangte über die litauischen Behörden ein abgehörtes Telefongespräch an die Medien, in dem das Gründungsmitglied der Partei des damaligen Präsidenten Rolandas Paksas mit dessen russischem Hauptwahlkampfsponsor telefoniert hatte, der darauf pochte, einen Posten als "Berater" zu bekommen. Paksas wurde aufgrund seiner Nahebeziehung zu besagtem Geldgeber, dem er die litauische Staatsbürgerschaft zugeschanzt und Staatsgeheimnisse (konkret, dass gegen ihn ermittelt wurde) verraten hatte, letztlich seines Amtes enthoben. Der russische "Geschäftsmann" wurde seinerseits wegen Erpressung des Präsidenten verurteilt. Der EGMR qualifizierte die Weitergabe des Telefonats trotz des eindeutig öffentlich-relevanten Inhalts als Verletzung des Rechtes auf Privatsphäre. Der litauische Nachrichtendienst war schließlich gesetzlich dazu verpflichtet, die Informationen aus dem Ermittlungsverfahren geheim zu halten. Erschwerend kam hinzu, dass die litauischen Behörden den Ursprung der Leaks nicht gefunden hatten.
Die Verantwortung der politischen Amtsträger
Anders verhält es sich mit Informationen, die im Zuge einer Gerichtsverhandlung oder eben, wie in unserem Fall aus Litauen, eines Amtsenthebungsverfahrens an die Öffentlichkeit gelangen. So versuchte der Parteifreund des Präsidenten auch bei anderen, dort vorgespielten Telefonaten, sein Recht auf Privatsphäre geltend zu machen (zumal er in den Gesprächen anscheinend allzu obszöne Worte verwendet hatte). Der EGMR hatte dafür zwar ein wenig Verständnis, wies seinen Einwand jedoch klar zurück: Die Gespräche hatten zwischen drei Politikern (darunter der Präsident) stattgefunden und beinhalteten keine Details über sein Privatleben. Wer ein politisches Amt bekleide, setze sich eben "unvermeidlich und wissentlich der Kontrolle durch Journalisten als auch die allgemeine Öffentlichkeit aus", so die Begründung. Womit sich der Kreis schließt.