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Essen gehen, ins Kino, übers Wochenende ins Hotel: Welche Regeln jetzt gelten.
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In den kalten Herbsttagen lässt man sich gerne kulinarisch verwöhnen. Wer allerdings weder gegen das Coronavirus geimpft noch von Covid-19 genesen ist, muss heuer aufgrund der nun geltenden 2G-Regel auf Ganslwochen und Wildbrettage ebenso verzichten wie auf das Feierabendbier mit Freunden im Stammbeisl. Dasselbe gilt für das Kuschelwochenende im Thermenhotel, denn auch im Beherbergungsgewerbe wurde aus 3G nun 2G.
Ohne 2G-Nachweis wird auch der Kauf von Weihnachtsgeschenken im stationären Handel schwierig, denn Ungeimpfte dürfen nur Geschäfte mit Artikeln für den täglichen Bedarf aufsuchen. Im Folgenden ein Überblick darüber, wie die neue Regelung im Detail funktioniert und welche Ausnahmen es derzeit gibt.
Nur geimpft oder genesen ins Restaurant oder Café
In der gesamten heimischen Gastronomie gilt die 2G-Regel. Gäste müssen entweder einen gültigen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Covid-19-Erkrankung vorweisen. Corona-Tests werden nicht mehr anerkannt. Zugelassen sind die Corona-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca und Johnson & Johnson. Bei Genesenen darf die Gesundung nicht mehr als sechs Monate zurückliegen. Als geimpft gelten Personen, deren zweite Immunisierung nicht mehr als neun Monate zurückliegt. Die Regelung gilt für alle Betriebsstätten der Gastronomie, in Wien darüber hinaus auch bei der Konsumation bei Punsch- und Würstelständen. Die Bundesländer dürfen grundsätzlich auf eigene Faust Verschärfungen der Vorgaben beschließen.
2G auch im Hotel, aber mit Ausnahmen
Auch für die Beherbergungsbetriebe gilt: Gäste müssen beim erstmaligen Betreten einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis vorweisen. Ausnahmen gibt es etwa für die Beherbergung aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen, zum Zwecke der Betreuung hilfsbedürftiger Personen, zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses oder zum Zwecke des Schul- oder Universitätsbesuchs. Aus diesen Gründen ist die Beherbergung nach wie vor mit einem gültigen 3G-Nachweis zulässig. Essen abzuholen und am Zimmer zu konsumieren ist möglich, Gastronomiebereiche wie Restaurant, Frühstücksbuffet etc. dürfen aber nur mit 2G-Nachweis genutzt werden.
Zutritt mit Erststich und PCR-Test möglich
Da sich viele dazu entschlossen haben, sich doch noch impfen zu lassen, dürfen Gastronomie und Hotellerie bis 5. Dezember 2021 auch ausnahmsweise Gäste empfangen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung gegen Covid-19 und ergänzend einen negativen PCR-Test vorlegen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Strengere Regeln in Wien für Nachtgastronomie
In der Nachtgastronomie gilt grundsätzlich die 2G-Regel, in Wien dürfen ab Freitag Nachtlokale und Events ab 25 Personen jedoch nur mehr von geimpften oder genesenen Personen, die auch ein negatives PCR-Test-Ergebnis vorweisen können, betreten werden (2Gplus-Regelung). In Oberösterreich müssen Discos und Nachtlokale wegen der hohen Zahlen an Corona-Neuinfektionen bis 6. Dezember sogar schließen. Auch alle Veranstaltungen - mit Ausnahme jener im "professionellen Kultur- und Sportbereich" - sind bis dahin untersagt. Adventmärkte dürfen in Oberösterreich hingegen stattfinden, es gilt aber FFP2-Maskenpflicht.
In Wien auch strengere
Bestimmungen für Kinder
Was Kinder betrifft, sind in Wien die Bestimmungen ebenfalls strenger als im Rest Österreichs. In der Bundeshauptstadt muss für Sechs- bis Elfjährige der sogenannte "Ninja-Pass" (Schultests) als 2G-Nachweis vorgelegt werden (bundesweite Vorgabe: erst ab 12 Jahren). Ein vollständig geklebter Pass (drei Tests pro Woche) gilt auch am Wochenende. 12- bis 15-Jährige müssen in Wien einen 2,5G-Nachweis vorlegen, wobei der PCR-Test 48 Stunden ab Abnahme gilt. Im Bund reicht bis zur Beendigung des neunten Schuljahres der Ninja-Pass, danach muss man einen 2G-Nachweis vorlegen).
In der Gastronomie kehrt die FFP2-Maske zurück
Gäste in der Gastronomie dürfen den Weg vom und zum Tisch wieder nur mit FFP2-Maske bestreiten, wie es schon einmal vorgeschrieben war. Auch das Personal muss wieder ausnahmslos FFP2-Maske tragen.
Ohne 2G-Nachweis nur Einkauf im Supermarkt
Ungeimpfte dürfen bis 24. November ohne 2G-Nachweis ihre Wohnung nur aus den schon von früheren Lockdowns bekannten Gründen verlassen, etwa für das tägliche Leben notwendige Besorgungen (z.B. Einkauf von Lebensmitteln im Supermarkt). Wer keinen Nachweis zur Impfung oder Genesung vorzeigen kann, erhält entweder eine Anzeige oder es wird ein Organmandat in der Höhe von 90 Euro ausgestellt.
3G-Regel am Arbeitsplatz für bestimmte Bereiche gelockert
Am Arbeitsplatz gilt seit 15. November die 3G-Regel (geimpft, getestet oder genesen) ohne Ausnahme. Gesundheitsminister Mückstein hat die für manche ungeimpfte Beschäftigte geltende PCR-Test-Vorschrift zuletzt gelockert. Die von der strengeren Testpflicht betroffenen Personen (in Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen sowie in der Nachtgastronomie Tätigen) können bei Uneinbringbarkeit eines PCR-Tests auch einen Antigentest vorlegen.(ede)