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Wer die Suppe auslässt, bekommt keinen Hauptgang

Von Claudia Peintner

Wirtschaft

Tritt ein Fahrgast den Hinflug nicht an, stornieren Fluglinien oft den Rückflug. | Jetzt erstmals Urteil: "Diese Klausel ist rechtswidrig." | Wien. One-Way Tickets für Flugreisen sind oft viel teurer als Hin- und Rückflug zusammen. Was liegt da näher, als gleich das gesamte Paket zu buchen und nur die gewünschte Strecke anzutreten?


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Das dachte sich auch der Wiener Rechtsanwalt Bernhard Hainz, Partner bei CMS Reich-Rohrwig Hainz, als er für sich und seine Familie bei der Iberia günstig die Strecke Madrid-Wien buchte. "Wir haben den Hinflug (Wien-Madrid) verfallen lassen und wollten lediglich den Rückflug antreten", schildert Hainz.

Doch er sollte sein blaues Wunder erleben: Die spanische Airline hat den bereits bezahlten Rückflug storniert - mit dem Hinweis auf ihre Geschäftsbedingungen: "Sollte ein Flug nicht angetreten werden", heißt es da, "werden unabhängig vom ausgestellten Tarif alle nachfolgenden Flugreservierungen, die in dem gleichen Flugschein eingetragen sind, annulliert."

Recht auf Kostenersatz

Der in Madrid Zurückgelassene war empört: "Das Verhalten dieser Fluglinien ist mit einem Restaurant vergleichbar, in dem der Gast gegen einen Pauschalpreis ein 3-Gang Menü bezahlt, dann aber die Hauptspeise nicht bekommt, weil er die Suppe abgelehnt hat".

Hainz klagte die spanische Iberia und bekam nun vom Handelsgericht Wien Recht: Erstmals in Österreich hat ein Gericht - die bei europäischen Airlines durchaus gängige Annullierungsklausel - für rechtswidrig erklärt.

Laut Urteil kann der Veranstalter bei einem Nichterscheinen zum Abflugzeitpunkt nicht davon ausgehen, dass der Kunde von der gesamten Reise zurücktreten wolle. Inhalte wie "das elektronische Ticket ist nicht gültig, wenn der erste Coupon nicht verwendet wurde" seien für den Verbraucher nachteilig. Und: Der Nichtantritt eines Fluges führe zu keiner Beeinträchtigung der Beklagten als Luftfrachtführer.

Nach Juristen-Ansicht ist diese Entscheidung richtungsweisend. In Zukunft könnten sich andere Betroffene darauf berufen, so Hainz. Wem dennoch unrechtmäßig der Sitz im Rückflieger abhanden kommt, hat nicht nur Anspruch auf Schadenersatz. Dem Fluggast steht auch - auf Grundlage der EU-Fluggastverordnung - eine pauschale Entschädigungssumme zu. Diese richtet sich nach der Höhe der Flugkilometer. Bei mehr als 1500 Kilometer sind das etwa 400 Euro pro Person.