In der Generalversammlung fallen wichtige Entscheidungen - wer nicht hingeht, ist selbst schuld.
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Wien. Mindestens einmal jährlich muss eine GmbH eine Generalversammlung abhalten, schließlich gilt es den Jahresabschluss festzustellen, den Bilanzgewinn zu verteilen und die Geschäftsführung zu entlasten. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche weitere Angelegenheiten, die Beschlüsse der Gesellschafter erfordern.
Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, kann eine Beschlussfassung in der Generalversammlung nur erfolgen, wenn wenigstens 10 Prozent des Stammkapitals anwesend beziehungsweise vertreten sind. Wird die benötigte Zahl von Anwesenden nicht erreicht, muss eine zweite Generalversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist dann auf jeden Fall beschlussfähig. Wer nun meint, er könne aufgrund dieser Bestimmung die Fassung eines Beschlusses über ein bestimmtes Geschäft verzögern, irrt, sagt der auf Gesellschaftsrecht spezialisierte Wiener Anwalt Bernhard Rieder.
Ohne Widerspruch fehlt Klagslegitimation
Rieder, Partner bei Dorda Brugger Jordis, verweist auf ein Urteil des OGH (6 Ob 59/13i). Dieses bezieht sich auf die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses in einer GmbH, in der offenbar der Haussegen schief hing. Ein Gesellschafter dieser GmbH glänzte bei einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung durch Abwesenheit. Es wurde ein Beschluss gefasst, obwohl das Mindest-Präsenzquorum nicht erreicht wurde. Diesen Beschluss focht der ferngebliebene Gesellschafter an - und blitzte ab.
Die Begründung des OGH: Voraussetzung für eine Anfechtung sei, dass der anfechtende Gesellschafter in der Generalversammlung erschienen ist und gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll gegeben hat. Ein Widerspruch sei nur dann nicht erforderlich, wenn ein nicht erschienener Gesellschafter zur Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen oder durch Mängel in der Einberufung der Generalversammlung am Erscheinen gehindert worden sei - also wenn er zum Beispiel die Einberufung gar nicht erhalten habe.
Erscheint somit ein ordnungsgemäß zur Generalversammlung geladener Gesellschafter nicht, kann er auch keinen Widerspruch erheben. Ohne Widerspruch fehlt ihm aber die Klagslegitimation - eine Anfechtungsklage wäre daher abzuweisen.
Auf ordnungsgemäße Einberufung achten
Der OGH sprach zudem aus, dass ein in der Generalversammlung gefasster Beschluss auch bei Nichtbeachtung eines vorgesehenen Präsenzquorums weder ein rechtlich unbeachtlicher Scheinbeschluss noch ein absolut nichtiger Beschluss ist. Wäre dies anders, würde dies dem einzelnen Gesellschafter, insbesondere bei einem Präsenzquorum von 100 Prozent, die Möglichkeit zu einer (unter Umständen gesellschaftsschädigenden) Verzögerung notwendiger Beschlussfassungen eröffnen. Damit ist der Beschluss grundsätzlich wirksam, kann aber angefochten werden. Diese Entscheidung wurde in der Literatur kritisiert, weil damit faktisch jedes Präsenzquorum ad absurdum geführt werde. "Ganz generell wird das Erfordernis eines Widerspruchs von Teilen der Lehre für die Anfechtung für entbehrlich gehalten. Dies ändert aber nichts daran, dass der OGH nun bereits wiederholt bestätigt hat, dass ein zu einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung nicht erschienener Gesellschafter gefasste Beschlüsse nicht anfechten kann", sagt Rieder.
Er rät, bei der Vorbereitung einer Generalversammlung genau darauf zu achten, dass diese dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag entsprechend einberufen wurde - insbesondere, wenn Diskussionen und Streitigkeiten zu erwarten sind.
Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, muss laut GmbH-Gesetz die Einladung per eingeschriebenem Brief versendet werden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung bei der Post und dem Tag der Versammlung müssen mindestens sieben Tage liegen. Erscheine ein Gesellschafter nicht, weil die Einberufung mangelhaft erfolgte, könne er die gefassten Beschlüsse anfechten.
Jeder Gesellschafter sollte an Generalversammlungen persönlich teilnehmen oder sich wirksam vertreten lassen. Rieder: "Tut er dies nicht, ist er gegen die in seiner Abwesenheit gefassten Beschlüsse machtlos."