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Wer nicht sicher ist, sollte besser auf Nummer sicher gehen

Von Christine Zeiner

Wirtschaft

Das "Problem", wie es AK-Konsumentenschützer Karl Kollmann nennt, tritt speziell zum Muttertag und zu Weihnachten auf. Nach diesen Feiertagen wird am meisten umgetauscht. Der Pulli soll nicht rosa, sondern grün, die Kette nicht gold, sondern silber, der Holzzug kein Holzzug, sondern eine elektrische Eisenbahn sein. Umtauschen ist einfach, beachtet man einige Dinge.


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Zumindest sechs Monate lang sollte die Rechnung aufbewahrt werden. So lange gilt das "Gewährleistungsrecht". Angenommen, der Holzzug hat eine Kerbe. Angenommen, diese hat nicht das Enkerl aus Protest gemacht, weil es nicht die erhoffte elektrische Eisenbahn bekommen hat: In diesem Fall können die Schenker, etwa die Großeltern, den Zug zurückbringen.

Der Unternehmer muss sechs Monate lang für die mangelhafte Ware einstehen. Er trägt die Beweislast, sollte er darauf bestehen, dass der Zug in einem einwandfreien Zustand verkauft wurde. Nach den ersten sechs Monaten müssten die Großeltern beweisen, dass nicht das frustrierte Kind Schuld am schadhaften Zug hat.

Selbst wenn man sechs Monate das Recht hat, schadhafte Ware in schadlose umzutauschen: Wer Diskussionen entgehen will, dem rät Kollmann, Geschenke vor dem Kauf auf Schäden zu untersuchen beziehungsweise elektrische Geräte auszuprobieren.

Doch lieber etwas anderes

Nicht immer ist der Kassazettel genug. Etwa, wenn die Großeltern den Verdacht haben, dass der bunte Holzzug unberührt unter einer Staubschicht verschwindet. Dafür ist ihnen das Geld zu schade, sie wollen den Zug umtauschen. Aber: "Vielen Kunden ist nicht bewusst, dass das Umtauschen keine Selbstverständlichkeit ist", erklärt Eva Schreiber von der Konsumentenberatung der Arbeiterkammer (AK) Niederösterreich. Ein Recht auf Umtausch ("ich will eine DVD und keinen Zug") gibt es nicht. Da nützt der schönste Kassabon nichts, wenn nicht vermerkt ist, dass ein Umtausch beispielsweise 14 Tage lang möglich ist.

Laut Verein für Konsumenteninformation (VKI) machen zwar viele Händler keine Probleme und sehen es als "Serviceleistung" an, ungebrauchte Produkte umzutauschen. Garantie gibt es aber keine. "Der Verbraucher müsste sich die Möglichkeit, die ungebrauchte Ware umtauschen zu können, auf die Rechnung schreiben lassen", sagt Kollmann im Gespräch mit der "Wiener Zeitung".

Gutscheine mit Ablaufdatum

Wer weiß, dass der pädagogisch wertvolle Holzzug wenig Anklang finden wird, sich über ein anderes Geschenk aber keine Gedanken machen will, kann auf Gutscheine zurückgreifen. Ist auf dem Gutschein kein Datum angegeben, gilt er laut AK 30 Jahre lang - für Waren oder Dienstleistungen. Das Recht auf Barablöse gibt es nicht, ebenso wenig wie auf Retourgeld, sollte das Produkt billiger sein, als der Wert des Gutscheins.

Sollte das Geschäft in Konkurs gehen, kann der Wert des Gutscheins als Forderung im Konkursverfahren angemeldet werden. Bei kleineren Beträgen zahle sich das in der Regel jedoch nicht aus, meinten die Konsumentenberater. Wenn überhaupt, werde im Konkursverfahren meist nur ein kleiner Teil der Forderungshöhe ausbezahlt.

Zufriedener Handel

Das Weihnachtsgeschäft ist am vergangenen Samstag besser gelaufen als am dritten Samstag des Vorjahres: "Wir dürften ein bisschen besser als vergangenes Jahr liegen", erklärte Wiens Wirtschaftskammer-Präsidentin Brigitte Jank. Der Trend vom zweiten Adventsamstag und vom 8. Dezember würde sich fortsetzen. "Optimistisch" und "zufrieden" waren auch die Worte von Vertretern der Wirtschaftskammern im Burgenlands, in Salzburg und Oberösterreich.