Vertragsänderung: Kunden haben ein Rücktrittsrecht. | VKI kritisiert unzulässige Klauseln in Telefon-Verträgen. | Wien. Verbraucher werden - sei es im Bereich Telekom, Energie oder Bankwesen - immer wieder damit konfrontiert, dass der Unternehmer mitteilt, den Vertrag zu ändern und ein Stillschweigen des Verbrauchers als Zustimmung deutet.
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Die Konsumenten fragen sich: Ist das zulässig? Der Grundsatz ist zwar, dass Stillschweigen nicht als Zustimmung gedeutet werden darf, doch es gibt wesentliche Ausnahmen.
Der Gesetzgeber lässt im Verbrauchergeschäft einseitige Vertragsänderungen (vor allem Preis- und Leistungsänderungen) nur in einem sehr beschränkten Ausmaß zu. Will daher ein Unternehmer den Vertrag grundsätzlich ändern, dann bliebe ihm nur die Änderungskündigung. Er kündigt seinen Kunden die Verträge auf und bietet an, den Vertrag zu neuen Konditionen fortzuführen. Dazu müssten die Kunden ausdrücklich zustimmen.
Dieser Vorgang ist für den Unternehmer nicht nur umständlich, sondern auch mit der großen Ungewissheit behaftet, wie viele Kunden den neuen Vertrag wohl abschließen würden.
Das Konsumentenschutzgesetz kommt hier den Unternehmern entgegen. Wenn sie mit ihren Kunden - im ursprünglichen Vertrag - vereinbart haben, dass das Schweigen des Verbrauchers auf ein Angebot einer (einvernehmlichen) Vertragsänderung durch den Unternehmer als Zustimmung gelten soll, dann kann dies unter bestimmten Umständen rechtswirksam sein.
Kunde als Testobjekt
So muss der Verbraucher bei Beginn der Frist für eine ausdrückliche Erklärung auf die Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen werden. Zur Abgabe dieser Erklärung muss ihm weiters eine angemessene Frist eingeräumt werden. Nur wenn das alles im ursprünglichen Vertrag steht und - im Fall der Vertragsänderung - auch in der Realität eingehalten wird, ist eine Änderung durch Stillschweigen des Verbrauchers zum Anbot des Unternehmers wirksam.
Im Bereich der Telekom-Verträge bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung. Hier gilt gesetzlich, dass der Kunde, wenn ihm der Anbieter eine Vertragsänderung mitteilt, die nicht bloß zu Gunsten des Kunden erfolgt, den Vertrag bis spätestens zum Termin des Inkrafttretens der Änderungen aufkündigen kann. Das gilt auch, wenn noch eine Vertragsbindung aufrecht wäre. In einem solchen Fall darf der Unternehmer auch nicht darauf bestehen, dass etwa die Grundgebühr bis zum Ende der Vertragsbindung weiterbezahlt wird.
In den Allgemeinen Bedingungen (AGB) so mancher Telekom-Anbieter findet sich nun aber die weiterführende Klausel, dass - kündigt der Kunde wegen einer Vertragsänderung des Anbieters - nunmehr der Anbieter innerhalb einer Frist von zum Beispiel vier Wochen seinerseits die Vertragsänderung zurücknehmen könne und damit der Vertrag aufrecht bleibe.
Der Anbieter testet also, wie viele Kunden durch seine Vertragsänderung vertrieben werden. Sind es zu viele, dann will er zurückrudern können. Für den Verbraucher ist dies aber eine unangemessene Belastung. Im Fall einer Kündigung wird er in der Regel mit einem anderen Anbieter einen Vertrag abschließen. Diesen müsste er dann wieder auflösen, was in der Praxis nicht möglich ist. Der Kunde hätte dann zwei Verträge. Diese Regelung in den AGB ist daher gesetzwidrig und unwirksam. So sagen das jedenfalls zwei Urteile, die Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof steht noch aus.
Schriftlich ablehnen
Voraussetzung für die Wirksamkeit der genannten Erklärungsfiktionen ist auch, dass die Kunden transparent und klar über die Vertragsänderungen informiert werden. Der VKI geht davon aus, dass dazu eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Klauseln oder Konditionen nötig ist. Wenn der Kunde etwa falsch informiert wird, dann ist eine Zustimmung durch Schweigen sicherlich nicht von Bestand.
Will also ein Konsument vermeiden, dass eine Vertragsänderung wirksam wird, dann sollte er binnen der mitgeteilten Frist (schriftlich und eingeschrieben) dieser widersprechen. Es bleibt dann beim alten Vertrag. Will der Anbieter diesen hingegen nicht weiterführen, kann er ihn nur - entsprechend der Regelungen des Vertrages - aufkündigen.
Der Autor ist Leiter des Bereiches Recht im Verein für Konsumenteninformation (VKI).