Viele Kollektivverträge sehen Sonderregeln vor. | Wer am 25. und 26. Dezember arbeitet, bekommt das doppelte Gehalt. | Wien. Am 24. Dezember hat man eigentlich Besseres zu tun, als zu arbeiten. Aber genauso wenig wie der letzte Tag im Jahr ist auch der 24. Dezember kein gesetzlicher Feiertag, sondern ein normaler Werktag.
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Allerdings sieht eine Vielzahl von Kollektivverträgen Sonderbestimmungen für diese beiden Tage vor, wie der Rechtsanwalt Orlin Radinsky von der Kanzlei Brauneis Klauser Prändl der "Wiener Zeitung" erklärt. Der wohl prominenteste Kollektivvertrag in dem Zusammenhang ist jener der Handelsangestellten. Für diese endet der Dienst am 24. Dezember um 14 Uhr, am 31. Dezember um 17 Uhr - ausgenommen es gibt eine Verordnung des jeweiligen Bundeslandes, die eine längere Arbeitszeit vorsieht. "Mir ist keine solche Verordnung bekannt", meint Radinsky.
Naschkatzen können länger shoppen
Zur Freude der Konsumenten und zum Leid der Angestellten können Süßwarengeschäfte und Blumenhandlungen an diesen beiden Tagen länger offen haben. Auch mit dem Christbaum-Kauf kann man sich Zeit lassen. Denn am Heiligen Abend dürfen Weihnachtsbäume sogar bis 20 Uhr verkauft werden.
Wer also am 24. oder 31. Dezember zu Hause bleiben will, muss grundsätzlich Urlaub nehmen. Da das Urlaubsrecht keine halben Urlaubstage kennt, muss man sich einen ganzen Tag freinehmen, auch wenn laut Kollektivvertrag der Nachmittag ohnehin frei wäre. "Natürlich kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die zweite Tageshälfte quasi als Weihnachtsgeschenk freigeben", erklärt Radinsky.
Das, was im Kollektivvertrag vorgesehen ist, darf jedenfalls nicht im Einzelvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden.
Wer am 25. oder 26. Dezember oder am 1. Jänner arbeiten muss, bekommt hingegen mehr bezahlt. Denn diese Tage sind gesetzliche Feiertage und sind somit grundsätzlich frei, ohne dass das Gehalt geschmälert wird.
Wer trotzdem arbeitet, bekommt einen zumindest hundertprozentigen Lohnzuschlag. "Es kann auch mehr sein, wenn im Kollektivvertrag höhere Zuschläge vorgesehen sind", erzählt Kurt Retzer von der Arbeiterkammer Wien.
"Da sieht man die Wertigkeit der Feiertage", meint Radinsky. Für normale Überstunden gibt es immerhin nur einen fünfzigprozentigen Zuschlag.
Gesetzliche Feiertage gelten auch für Teilzeitarbeitskräfte. Diese müssen ihre Stunden, die auf die Feiertage fallen, nicht nachholen beziehungsweise bekommen sie mehr bezahlt, wenn sie trotzdem arbeiten.
Statt dem doppelten Lohn kann für die Feiertagsarbeit Zeitausgleich vereinbart werden. Auch hier gilt: Für einen gearbeiteten Feiertag gibt es zumindest zwei Tage Zeitausgleich. Allerdings muss der Arbeitgeber einem Zeitausgleich statt der höheren Entlohnung zustimmen.