Zwischen "Arbeitsessen" und "Zinsen" liegen jetzt fast doppelt soviele Druckseiten wie früher. Die Beispielsammlung für Werbungskosten in den neuen Lohnsteuerrichtlinien hat gegenüber den | Richtlinien aus 1992 gewaltig zugenommen. "Schuld" daran ist die Judikatur der Höchstgerichte, die das Steuerrecht um zahlreiche Spitzfindigkeiten vermehrt hat; schuld ist wohl auch der ständige | Versuch der Finanzverwaltung, Mißbräuche bei der Nutzung von Steuerabsetzposten einzudämmen.
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Die soeben in Druck gegangenen neuen Lohnsteuerrichtlinien bieten mit ihrem "ABC der Werbungskosten" einen gestrafften Überblick über die steuerliche Behandlung der häufigsten
Berufsausgaben der Arbeitnehmer.
Die Aussagen der Richtlinien haben üblicherweise Signalwirkung für die steuerliche Beurteilung auch der Betriebsausgaben der Unternehmer. Die neu ausformulierte ABC-Liste der Richtlinien ist damit
wohl nicht bloß für Arbeitnehmer und Lohnverrechner von Interesse.
Orientierung an Judikatur
Auffallend ist der starke Einfluß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf die fiskalische Würdigung der Werbungskosten. Häufiger als früher steht hinter den kommentierenden Erläuterungen der
Richtlinien gleich auch ein Judikathinweis des Verwaltungsgerichtshofes, an die sich die ministeriellen Aussagen anklammern oder zu rechtfertigen versuchen.
Arbeitszimmer chancenlos
So etwa bei der Arbeitskleidung, die zwar bei "bürgerlich" nach wie vor steuerlich streng verpönt ist, bei deren Reinigungskosten aber das Höchstgericht Zickzackkurse eingeschlagen hat. Fazit:
Reinigung in der eigenen Waschmaschine wird verbannt, Fremdreinigung (bei "Vorlage eines Fremdbelegs"!) wird zugelassen.
Eine lange Erörterung wird beim Stichwort "Arbeitszimmer" geboten, wobei großteils der seinerzeitige Ministerialerlaß wiederholt wird. Demnach wird ein nebenberuflich genutztes Arbeitszimmer im
Wohnbereich des Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht anerkannt (Ausnahme: Ordination, Studio, Kanzlei, Labor, usw.). Neu ist die Aussage, daß es außerhalb des Wohnbereichs aber doch anerkannt werden
kann, wenn es beruflich und hinsichtlich des Ausmaßes der Nutzung ausreichend argumentierbar ist.
Doppelte Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung · wenn Familienwohnort und Beschäftigungsort weit auseinander liegen · führte bisher stets zu Diskussionen mit der Finanz, weil die Übersiedlung des Familienwohnsitzes
nach einer gewissen Zeit als zumutbar angesehen wurde und die Kosten des Doppelhaushaltes dadurch steuerlich abgewiesen wurden. Jetzt wird ausdrücklich auch eine Trennung über 4 bis 5 Jahre
zugelassen, wenn die auswärtige Tätigkeit (etwa vertragsgemäß) insoweit befristet ist.
Muß sich der Dienstnehmer am Beschäftigungsort gar eine entsprechende Wohnung (Hotelzimmer) anmieten, dann werden die anzuerkennenden Kosten (Miete, Betriebskosten, Einrichtung) bis zu rund
30.000 Schilling monatlich toleriert.
Fortbildungskosten absetzbar
Bei den Fortbildungskosten fällt die gelockerte Anerkennung von postgraduellen Studien und berufsbegleitenden Uni-Lehrgängen auf. Hochschul- und Fachhochschulstudien sowie Fernstudien bleiben auch
weiterhin steuerlich ausgeklammert. Kosten eines Zweitstudiums als praxisorientierte Ergänzung zum Erststudium sind dagegen absetzbar, ebenso etwa die Kosten für die Habilitation an einem Uni-
Institut.
Fremdsprachen-Studienkosten sind dann absetzbare Fortbildungskosten, wenn sie konkret beruflich veranlaßt sind bzw. berufsspezifisches Wissen oder Gebrauchskenntnisse vermitteln, die über einfache
Grundkenntnisse hinausgehen. Dazu können auch Studienreisen im Ausland zählen, wenn sie den strengen steuerlichen Kriterien für Studienreisen entsprechen.
Zu den Kosten einer derartigen Berufsfortbildung gehören nicht bloß die Kursgebühren, Skripten, Fahrtkosten und Unterkunftsspesen, sondern zum Beispiel auch die Anschaffungskosten eines Computers,
dessen Notwendigkeit zur Berufsfortbildung allerdings überzeugend nachgewiesen werden muß.
Langlebige Computer?
Zum Stichwort Computer enthalten die neuen Richtlinien übrigens erstaunliche Neuaussagen. So muß bei zu Hause beruflich eingesetzten EDV-Anlagen ein (verhandelbarer) 40%iger Privatanteil der
Kosten akzeptiert werden (bisher 30%). Außerdem wird die Abschreibungsdauer auf mindestens 4 Jahre festgelegt · was Praktiker mit Kopfschütteln kommentieren werden.
Zentraleinheit, Monitor und Tastatur gelten künftig bei gemeinsamer Anschaffung als Gesamteinheit (wodurch die Zerlegung auf sofort abschreibbare 5.000-Schilling-Einzelteile hinfällig wird). Maus,
Drucker und Scanner bleiben hingegen weiterhin eigenständige Teile.
Beruflich verursachte Internet-Kosten (für berufsspezifische Datenbanken) sind hinsichtlich der anteiligen Telefongebühren absetzbar, die Providergebühr selbst fällt unter das Abzugsverbot.
Kfz als Arbeitsmittel
Erstmals deutlich kommentiert wird die 30.000-km-Grenze beim Einsatz von (privaten) Pkw zur beruflichen Arbeit. Diesfalls wird das Fahrzeug im Regelfall zum Arbeitsmittel. Steuerlich als
Werbungskosten anerkannt wird dabei das amtliche Kilometergeld für maximal 30.000 km oder der entsprechende berufsbedingte Anteil der tatsächlich nachgewiesenen Autokosten. Wobei auf eine achtjährige
Kfz-Nutzungsdauer abzustellen ist.
Daß im Km-Geld alle üblichen Kfz-Betriebskosten hineininterpretiert werden (auch die Parkgebühren, Mauten und Autobahnvignetten) ist nicht neu. Ebenso, daß daneben jedoch Reparaturkosten nach Unfall,
Steinschlag oder höherer Gewalt zusätzlich absetzbar sind · immer vorausgesetzt, daß derlei Unbill anläßlich eines beruflichen Autoeinsatzes passiert ist.