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"Who is who" im Ferialjob

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Alle Jahre wieder erhalten viele heimische Betriebe um diese Zeit Zuzug von arbeitswilligem Jungvolk. Ferial-Mitarbeiter unterschiedlicher Qualifikation bieten ihre Dienste an. Personalbüros und Lohnverrechner müssen das "Who is who"-Problem auf drei Ebenen lösen.


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1. Ferialpraktikanten

- Praktikanten im Zuge einer Berufsausbildung (z.B. im Hotel- und Gastgewerbe oder im Baugewerbe). Sind keine "echten" Dienstnehmer: ohne arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten (außer kollektivvertraglich vorgesehen). Bloß organisatorisch in den Betrieb eingegliedert. Kein Urlaubsanspruch, keine Sonderzahlungen, kein bezahlter Krankenstand.

Entgelt: Taschengeld (etwa wie eine Lehrlingsentschädigung).

Lohnsteuer: fällt meistens nicht an.

Sozialversicherung: anmeldepflichtig; bei Geringfügigkeit nur Unfallversicherung (SV-Gruppe D 2 p).

2. Ferialarbeitnehmer

- meistens fälschlich als Ferialpraktikanten bezeichnet, häufig Werkstudenten. Echte Dienstnehmer mit allen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten (Kündigungsfrist!). Volle Eingliederung in den Betrieb, häufig mit befristetem Dienstverhältnis.

Entgelt: Lohn oder Gehalt mit (anteiligen) Sonderzahlungen.

Lohnsteuer: je nach Bezugshöhe.

Sozialversicherung: anmeldepflichtig und volle Beitragshöhe; bei Geringfügigkeit nur Unfallversicherung.

3. Volontäre

- zeitlich begrenzte Mitarbeit im Betrieb um (künftigen) Beruf oder Branche kennenzulernen ("Schnupperlehre"). Stellung im Betrieb wie Ferialpraktikant.

Entgelt: Taschengeld (etwa wie eine Lehrlingsentschädigung).

Lohnsteuer: fällt meistens nicht an.

Sozialversicherung: keine SV-Pflicht, aber Unfallversicherungspflicht (diesfalls direkt bei der Unfallversicherungsanstalt anzumelden!). Weitere zu beachtende Vorschriften: Jugendschutzbestimmungen, Ausländerbeschäftigung.