Alle Jahre wieder erhalten viele heimische Betriebe um diese Zeit Zuzug von arbeitswilligem Jungvolk. Ferial-Mitarbeiter unterschiedlicher Qualifikation bieten ihre Dienste an. Personalbüros und Lohnverrechner müssen das "Who is who"-Problem auf drei Ebenen lösen.
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1. Ferialpraktikanten
- Praktikanten im Zuge einer Berufsausbildung (z.B. im Hotel- und Gastgewerbe oder im Baugewerbe). Sind keine "echten" Dienstnehmer: ohne arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten (außer kollektivvertraglich vorgesehen). Bloß organisatorisch in den Betrieb eingegliedert. Kein Urlaubsanspruch, keine Sonderzahlungen, kein bezahlter Krankenstand.
Entgelt: Taschengeld (etwa wie eine Lehrlingsentschädigung).
Lohnsteuer: fällt meistens nicht an.
Sozialversicherung: anmeldepflichtig; bei Geringfügigkeit nur Unfallversicherung (SV-Gruppe D 2 p).
2. Ferialarbeitnehmer
- meistens fälschlich als Ferialpraktikanten bezeichnet, häufig Werkstudenten. Echte Dienstnehmer mit allen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten (Kündigungsfrist!). Volle Eingliederung in den Betrieb, häufig mit befristetem Dienstverhältnis.
Entgelt: Lohn oder Gehalt mit (anteiligen) Sonderzahlungen.
Lohnsteuer: je nach Bezugshöhe.
Sozialversicherung: anmeldepflichtig und volle Beitragshöhe; bei Geringfügigkeit nur Unfallversicherung.
3. Volontäre
- zeitlich begrenzte Mitarbeit im Betrieb um (künftigen) Beruf oder Branche kennenzulernen ("Schnupperlehre"). Stellung im Betrieb wie Ferialpraktikant.
Entgelt: Taschengeld (etwa wie eine Lehrlingsentschädigung).
Lohnsteuer: fällt meistens nicht an.
Sozialversicherung: keine SV-Pflicht, aber Unfallversicherungspflicht (diesfalls direkt bei der Unfallversicherungsanstalt anzumelden!). Weitere zu beachtende Vorschriften: Jugendschutzbestimmungen, Ausländerbeschäftigung.