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Konkurrenzklausel ab bestimmter Entgeltgrenze unwirksam. | Wann Mitarbeiter ihre Ausbildung zahlen müssen. | Wien. Die Umsetzung der seit März 2006 geltenden neuen Regelungen zur Konkurrenzklausel und zum Rückersatz der Ausbildungskosten werfen in der arbeitsrechtlichen Praxis Fragen auf.
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Zur Erinnerung: Nach dem "neuen" Konkurrenzklauselrecht sind vereinbarte Konkurrenzklauseln jedenfalls unwirksam, wenn das Entgelt für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses 2176 Euro brutto (Stand 2007) übersteigt. Wesentlich ist, dass die Berechnung der Entgeltgrenze an Hand des arbeitsrechtlichen und nicht des sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriffs erfolgt. In die Berechnung des letzten Monatsverdienstes sind daher neben dem laufenden Monatsgehalt aliquote Sonderzahlungen und alle sonstigen, im letzten Arbeitsjahr mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbrachten Geldbeträge wie etwa regelmäßig geleistete Überstundenentgelte, Überstundenpauschale, Zulagen, Prämien sowie Sach- und Naturalbezüge einzubeziehen. Regelmäßige Entgeltteile, die in wechselnder Höhe anfallen, sind allerdings mit dem Durchschnittswert des letzten Jahres heranzuziehen und nicht mit jenem Wert, den sie im letzten Monat tatsächlich erreicht haben.
Nicht einzubeziehen sind hingegen die auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallenden Entgelte wie Abfertigungen oder Kündigungsentschädigungen.
Beim Ausbildungskostenrückersatzrecht stellen sich in der Praxis folgende Fragen: Wann genau liegt eine Ausbildung vor? Wie lange nach Beendigung der Ausbildung kann der Arbeitgeber die Ausbildungskosten zurückverlangen und in welcher Höhe?
Wesentlich ist, dass die Rückforderung von Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber für eine Ausbildung des Arbeitnehmers trägt, zwischen den beiden schriftlich - dabei ist für jede Ausbildung eine gesonderte Rückzahlungsvereinbarung zu treffen - zu vereinbaren ist. Eine Gesamtvereinbarung, die die Rückzahlung aller künftig anfallenden Ausbildungskosten vorweg regelt, ist unzulässig. Fraglich ist insbesondere, unter welchen Voraussetzungen der Lohn, der während der Ausbildung gezahlt wurde, vom Arbeitgeber zurückverlangt werden darf. Jedenfalls ist eine solche Entgeltrückzahlung ausdrücklich in einer speziellen Vereinbarung schriftlich zu regeln.
Gänzliche Freistellung
Sie ist aber nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht zur Gänze freigestellt und von jeglicher betrieblicher Verwendung entbunden wird, um die gänzlich in seinem Interesse stehende Ausbildung absolvieren zu können. Eine Rückforderung des fortgezahlten Entgelts ist ausgeschlossen, wenn die Teilnahme an der Ausbildung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis darstellt. Die Absolvierung einer solchen Ausbildung ist eine Tätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis und keine Dienstfreistellung.
Für einen Arbeitnehmer, der bei Abschluss der Vereinbarung minderjährig ist und dessen gesetzlicher Vertreter der Vereinbarung nicht zugestimmt hat, besteht keine Rückersatzpflicht. Dasselbe gilt, wenn etwa eine Rückzahlung der Ausbildungskosten für mehr als fünf Jahre nach dem Ende der Ausbildung vereinbart oder die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung mit der Zeit nicht aliquot gemindert wird.
Die Autoren sind Juristen im Arbeitsministerium. Der ausführliche Beitrag ist in der Februar-Ausgabe der ASoK im Linde Verlag erschienen.