Womit Geimpfte und Ungeimpfte im Handel nun an Kontrollen rechnen müssen.
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Es ist nicht neu, dass die Verordnungen von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein, erst wenige Stunden bevor sie in Kraft treten, veröffentlicht werden. In jener zu den Kontrollen im Handel aber ist ohnehin das zu finden, was im Vorfeld angekündigt wurde. "Eine Kontrolle ist ehestmöglich, aber spätestens beim Erwerb von Waren an der Kassa notwendig", heißt es darin unter anderem. Insbesondere kleineren Geschäften war es ein Anliegen, Kundinnen und Kunden nicht schon beim Betreten der Betriebsstätte kontrollieren zu müssen.
Dementsprechend schaumgebremst ist auch die Reaktion des Handelsverband in einer ersten Aussendung: Man nehme die 2G-Kontrollen "in Kauf und ernst. Denn die Alternative wäre ein weiterer Lockdown für den Non-Food Handel und damit eine weitere Welle an Geschäftsschließungen gewesen, die es mit aller Kraft zu verhindern gilt", wird Rainer Will, Geschäftsführer des Handelsverbandes, darin zitiert. Was Geimpfte und Ungeimpfte im Handel nun an Kontrollen erwartet.
2G "kann" beim Eingang, muss aber spätestens beim Bezahlen kontrolliert werden
In der Verordnung heißt es also, dass Betreiberinnen und Betreiber von Geschäften dafür Sorge zu tragen haben, "dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt." Das heißt also, dass sowohl Kontrollen beim Eingang stattfinden können. Ein Blick in den Impfpass ist auch während der Beratung möglich. Spätestens aber müssen Kundinnen und Kunden beim Bezahlen der Waren nachweisen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft oder genesen sind.
Schwangere und Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, können auch mit negativem PCR-Test einkaufen.
Jedenfalls ausgenommen von der Verpflichtung einen 2G-Nachweis vorzulegen sind Schwangere. Sie benötigen ein negatives Testergebnis einer "befugten Stelle". Die Testung darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Auch jene, die "nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können", können mit ärztlichem Attest und zusätzlichem negativem PCR-Test einkaufen gehen.
Überraschenderweise gibt es in der Ausnahme nochmals eine Ausnahme - und zwar beispielsweise dann, wenn der PCR-Test zu lange gedauert hat. In so einem Fall dürfe man Kundinnen und Kunden "ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese stattdessen ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf Sars-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorlegen."
Bändchen oder Stempel in Einkaufsstraßen oder -zentren sind beide möglich.
In Einkauszentren oder -straßen sind auch Einmalkontrollen über den 2G-Nachweises mit anschließender Kennzeichnung der bereits Kontrollierten ähnlich wie auf Festivals oder in Diskotheken möglich. Ob mittels Stempel oder Bändchen bleibt offenbar den Verantwortlichen überlassen. Der Handelsverband zeigt sich gegenüber dem Bändchen "skeptisch", und sieht darin eine "für Dritte wahrnehmbare Offenlegung von Gesundheitsdaten".
Grundversorgung sowie Click & Collect steht allen offen.
Die in Paragraf 6 Absatz 2 formulierte Liste an Geschäften zur Grundversorgung, für die man keinen 2G-Nachweis benötigt bleibt unverändert. Sie reicht nach wie vor von öffentlichen Apotheken, Banken, Post, Tankstellen, dem Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter über Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Feuerlöscher bis hin zu Tierfutter. Auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungen und solche für Menschen mit Behinderungen, Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder für den Besuch eines Tierarztes mit dem Haustier ist kein 2G-Nachweis nochwendig.
Der Handelsverband weist außerdem darauf hin, dass auch Click & Collect für alle möglich ist. "Ungeimpfte Kundinnen und Kunden können weiterhin ihre vorbestellte Waren in den Geschäften abholen", heißt es in der Aussendung. Neu ist mit Dienstag ürigens auch die Maskenpflicht im Freien, dort wo kein Abstand zu Personen außerhalb des eigenen Haushalts möglich ist.