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Wie der Forscher in die Bilanz kommt

Von Erich Wolf

Wirtschaft

5,8 Milliarden Euro Forschungsausgaben in Österreich. | Aktivierungsverbot gegen Aktivierungspflicht. | Wien. In Österreich wurden im Jahr 2005 rund 5,8 Milliarden Euro für Forschung und Entwicklung ausgegeben. 20 Prozent davon stammen aus Forschungsaufträgen aus dem Ausland, die an österreichische Konzerntöchter erteilt wurden. Wie sind diese Forschungs- und Entwicklungskosten eigentlich zu bilanzieren?


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#Aktivierungsverbot nach österreichischem Recht

Vermögenswerte, die durch Forschung und Entwicklung geschaffen werden, sucht man vergeblich in den Bilanzen, die nach österreichischem Unternehmensrecht erstellt werden. Aus Gründen der Vorsicht dürfen in diese nämlich nur "sichere Werte" aufgenommen werden. Immaterielle Werte müssen - wenn man sie bilanzieren will - käuflich erworben werden. Als selbst geschaffene Werte sind sie nicht in der Bilanz aktivierungsfähig. Sie stellen einen Aufwandsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung dar. Genauso wenig wird nach österreichischem Verständnis das Personal eines Unternehmens als Wert in der Bilanz ausgewiesen.

Im strikten Gegensatz dazu sehen die internationalen Rechnungslegungsvorschriften in den "International Accounting Standards" (IAS 38) für immaterielle Vermögenswerte kein Ansatzverbot vor. Sie schreiben sogar eine Aktivierungspflicht vor, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Allerdings wird zwischen einer Forschungs- und einer Entwicklungsphase unterschieden.

Forschungsund

Entwicklungsphase

Forschung wird definiert als "eigenständige und planmäßige Suche mit der Aussicht, zu neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen zu gelangen". Forschung ohne Entwicklung führt dabei auch nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften zu einem Aktivierungsverbot.

Die Entwicklung ist als "Anwendung von Forschungsergebnissen" zeitlich nachgelagert. In der Entwicklungsphase kann der künftige wirtschaftliche Nutzen eines immateriellen Vermögenswertes nachgewiesen werden.

Gemäß den IAS 38 ist dieser Nutzen durch die folgenden Nachweise zu belegen:

Technische Realisierbarkeit bis zur Fertigstellung;

Absicht zur Fertigstellung, Nutzung oder zum Verkauf des Vermögenswertes;

Fähigkeit zur Nutzung und zum Verkauf;

Nachweis eines Marktes für den Vermögenswert, verminderte Kosten oder sonstige Vorteile aus der Eigennutzung;

exakt ermittelbarer Forschungswert.

Wenn alle Kriterien erfüllt werden, besteht nach den internationalen Bilanzregeln sogar eine Aktivierungspflicht der Entwicklungskosten. Es liegt jedoch im Ermessen des Managements, diese Nachweise zu erbringen. Daraus ergibt sich ein beträchtlicher bilanzpolitischer Spielraum in den internationalen Bilanzen. Einschulungskosten der Mitarbeiter dürfen jedenfalls ausdrücklich nicht aktiviert werden.

Aktiviert man die Entwicklungskosten, führt das zu einem höheren Eigenkapital in einem internationalen Jahresabschluss. In den Folgejahren nach der Aktivierung wird das Jahresergebnis im Vergleich zu österreichischen Abschlüssen aber schlechter sein, da sich die Abschreibung des aktivierten Vermögens "Entwicklung" auswirkt.

Wie lange muss

abgeschrieben werden?

Der Abschreibungszeitraum wird durch die erwartete Nutzungsdauer bestimmt. Es besteht die widerlegbare Vermutung, dass diese 20 Jahre nicht übersteigt.

Im wirtschaftlichen Ergebnis erfassen die österreichischen Jahresabschlüsse daher in früheren Perioden die Entwicklungskosten als Aufwand.

In Hinblick auf die Verschlechterung der Jahresergebnisse in den Folgeperioden nach IAS 38 verzichten viele Manager deshalb auf eine Aktivierung.

Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.