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Wie der Staat bei E-Mails kassiert

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Gebührenpflicht für elektronische Urkunden? | Von Steuerexperten kommt Widerstand. | Wien. Wenn es nach dem Finanzministerium (BMF) geht, zahlt man auch für Verträge in E-Mail-Form. Diese seien nämlich Urkunden im Sinne des Gebührengesetzes und dementsprechend zu vergebühren.


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Bislang fiel für elektronische Urkunden nur dann eine Gebühr an, wenn diese ausgedruckt wurden. Die Voraussetzung, dass es sich um eine Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes handelt, ist neben der Unterschrift nämlich das Vorliegen eines Schriftstücks.

Gebühr ohne Ausdruck

Das BMF weitete diese Bedingung nun aus: "Die Gebührenpflicht ist zwar grundsätzlich vom Vorhandensein eines Schriftstückes abhängig, das Vorliegen von Papier ist jedoch nicht erforderlich", heißt es in den Anfang März veröffentlichten Richtlinien. Zahlen muss man also unabhängig davon, ob das E-Mail ausgedruckt oder nur auf dem PC gespeichert ist.

Der Steuerrechtsexperte Karl Bruckner teilt die Ansicht des BMF nicht. "Das Ausdrucken der Urkunde ist schon Voraussetzung, damit eine Gebühr anfällt", meint er. Letztendlich würde aber der Verwaltungsgerichtshof diese Frage klären müssen. Die Richtlinien spiegeln nämlich bloß die Rechtsmeinung des Ministeriums wider. "Sie binden die Finanzämter zwar faktisch, aber nicht rechtlich", erklärt Bruckner.

Sollten Rechtsgeschäfte via E-Mail künftig gebührenpflichtig sein, befürchtet der Steuerrechtsexperte, dass auch beim Weiterleiten der E-Mails Gebühren anfallen. "Das wären dann Gleichschriften", gibt er zu bedenken. Anders als Kopien sind diese gebührenpflichtig, weil sie jeweils eigens unterfertigt sind.

Georg Stierle von der Steuer & Service Steuerberatung rät jedenfalls, bei Rechtsgeschäften via E-Mail auf eine elektronische Unterschrift zu verzichten. Fehlt die Unterschrift, handelt es sich nicht um eine gebührenpflichtige Urkunde. Dabei könnte auch allein der getippte Name am Ende des Mails als Unterschrift gewertet werden. In den Richtlinien wird nämlich keine sichere elektronische Signatur gefordert.