Zum Hauptinhalt springen

Wie die Sozialhilfe Menschen behindert

Von Martina Madner

Politik

Menschen mit Behinderung fallen in Niederösterreich um Sozialhilfe um, ihre Eltern um Alleinerhalter-Unterstützung.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 1 Jahr in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Eigentlich sollte - und wollte - Niederösterreich das Landesgesetz zur Sozialhilfe mit der Novelle vom 1. Dezember 2023 reparieren. Eigentlich, denn es zeigt sich bereits jetzt, dass manches für die Menschen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, nach wie vor im Argen liegt. Mit einer Novelle im Frühjahr hat der Bund die Länder zwar nicht verpflichtet, Härtefälle zu vermeiden, aber ihnen die Möglichkeit dazu gegeben. Die zusätzlichen Spielräume haben manche Länder - etwa Salzburg und Vorarlberg - mehr, andere - darunter Kärnten, Ober- und Niederösterreich - weniger genutzt.

Niederösterreich, wo am 29. Jänner gewählt wird, war bereits vor der Novelle besonders restriktiv. Vertreterinnen des Armutsnetzwerks aus Niederösterreich und des "SozialRechtsNetzes" machen im Gespräch mit der "Wiener Zeitung" darauf aufmerksam, dass auch das neue Gesetz für unsoziale Ungerechtigkeiten, Bezugsstreichungen und -kürzungen sorgt, zum Beispiel für Menschen mit Behinderung, die im selben Haushalt wie ihre Familie leben.

Behördenberechnung entspricht nicht der Realität

Eine solche Familie sind Mutter Maria und Tochter Annemarie Schmidt, die in Wahrheit anders heißen. Wegen des Sozialhilfegesetzes in Niederösterreich und wie es von den Behörden vollzogen wird, hat Annemarie Schmidt keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

Wie kommt das? Die volljährige Annemarie hat eine Behinderung und lebt gemeinsam mit ihrer Mutter in deren Haus. Sie gilt als nicht "arbeits-" und auch nicht "selbsterhaltungsfähig", ist untertags in einer Behindertenwerkstätte des Landes beschäftigt. Annemarie erhält dort Mittagessen, die Behörde sieht darin eine Sachleistung im Wert von 38 Euro monatlich.

Für Werkstätte und Betreuung vor Ort muss ihre Mutter gut 180 Euro monatlich zu den Kosten beitragen - in die Sozialhilfeberechnung beim Antrag der Tochter werden diese aber nicht berücksichtigt. Dabei ist Marias Einkommen als Verkäuferin mit knapp 950 Euro nicht sehr hoch. Annemarie hätte Anspruch auf Unterhalt ihres Vaters über monatlich 266 Euro; hätte, weil er nur unregelmäßig überwiesen wird, die Sozialhilfe vermindert der Unterhalt trotzdem.

Auch Wohnkosten wie Gas, Strom, Kanal, Wasser, Müll, Haushaltsversicherung sowie die Lebenserhaltungskosten sind tatsächlich, und insbesondere nach der Teuerung, höher als die Kosten, die die Behörde in ihrer Rechnung berücksichtigt hat. Langer Rechnung, kurzer Schluss: Die Behörde weist Annemarie Schmidts Antrag zurück, das Einkommen der Mutter sei "überschießend". "Die Berechnungen der Behörde und die Realität klaffen vollkommen auseinander", stellt Jelena Marijan-Lueger, Juristin beim "SozialRechtsNetz" fest.

Unterhalts- aber keine Leistungspflicht des  Landes

"Die Mutter wird gegenüber der Tochter als unterhaltspflichtig gewertet, umgekehrt aber wird sie nicht als alleinerziehend oder alleinerhaltend gesehen. Das ist ein Widerspruch", stellt Marijan-Lueger fest. Trotzdem habe das Verwaltungsgericht diese Sichtweise "als rechtens" bewertet. "Das Problem ist, dass in Niederösterreich für Menschen mit Behinderung eine lebenslange Unterhaltspflicht der Eltern besteht", sagt auch Barbara Bühler, Obfrau des Armutsnetzwerks Niederösterreich. Maria Schmidt muss damit für Annemarie wie für minderjährige Kinder sorgen.

Zwar sieht das Sozialhilfegesetz für Alleinerziehende Zuschläge vor. Weil Annemarie volljährig ist, ist das in diesem Fall nicht so. Das heißt, Maria fällt um diesen Zuschlag um. Laut Marijan-Lueger könnte das Land Niederösterreich es mit einer Klarstellung im Sozialhilfegesetz abändern, damit auch Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung als Alleinerhalter den Zuschlag erhalten. Bislang ist das nicht der Fall: "Sobald das 18. Lebensjahr erreicht wird, wird der nicht mehr gewährt, obwohl sich ja nichts ändert für die Familie", erklärt Bühler.

Darüber hinaus entspreche die Sichtweise von Niederösterreichs Behörden auch nicht der UN-Behindertenrechtskonvention: "Wenn man die wirklich ernst nimmt, erhielte jeder Mensch mit Behinderung sowieso eine eigene Absicherung" - also eine Sozialhilfe wie für andere alleinstehende Erwachsene auch, unabhängig vom Einkommen der Eltern.

Teuerung erhöht Wohn- und Energiekosten

Wobei das Sozialhilfegesetz nicht nur dieses Problem verursacht, sondern auch weitere: Schon vor der Teuerung waren die Obergrenzen und Deckelungen sowohl für Wohnen als auch den Lebensunterhalt im Bundesgesetz ein Problem. "Wir sagen seit Jahren, dass sich das nicht ausgeht", sagt Bühler. "Das hat sich mit der Teuerung verschärft, die Lücke zwischen den Kosten und der Sozialhilfe klafft immer weiter auseinander."

Ein Warenkorb mit den 40 preiswertesten Lebens- und Reinigungsmitteln kostete laut Preismonitor der Arbeiterkammer im Dezember 2022 um fast 42 Prozent mehr als im September 2021. Seit Beginn 2023 gibt es in Niederösterreich für Alleinstehende 632,18 Euro Sozialhilfe fürs Leben, höchstens 210,73 Euro in einem Eigentumsobjekt oder bis zu 421,46 Euro fürs Wohnen in einer Mietwohnung. Die durchschnittliche österreichweite Miete mit Betriebskosten (Bundesländerdaten liegen noch nicht vor) stieg von 552 Euro im dritten Quartal 2021 innerhalb nur eines Jahres auf 588 Euro.

Wird Menschen in Niederösterreich Wohnbeihilfe oder -zuschuss gewährt, wird diese vom Wohnanteil der Sozialhilfe wieder abgezogen. "Sie kommt faktisch bei der Person, die das Geld braucht, nicht an", sagt Bühler. Das Armutsnetzwerk fordert deshalb nicht nur eine Reform der Wohnbeihilfe, sondern auch eine komplette der Sozialhilfe.

Und was bedeutet die aktuelle Situation für Familie Schmidt? "Selbst mit regelmäßiger finanzieller Unterstützung durch die erweiterte Familie wird es auf lange Sicht nicht möglich sein, dass sie sich ein Leben in ihrem Zuhause und den Besuch der Werkstatt leisten können", sagt Bühler.