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Unklarheiten bei der Bemessungsgrundlage. | Auszahlung des Krankengeldes brutto für netto. | Wien. Seit 1. Jänner 2008 haben freie Dienstnehmer dank höherer Krankenversicherungsbeiträge für Dienstgeber und Dienstnehmer Anspruch auf Krankengeld. Diesbezüglich sind sie also den Dienstnehmern gleichgestellt. Teilweise unklar sind allerdings die abgabenrechtlichen Konsequenzen.
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Der Anspruch auf Krankengeld von der Gebietskrankenkasse besteht vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an, sofern es mit dem Dienstgeber keine vertragliche Vereinbarung auf Entgeltfortzahlung gibt.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist die Bemessungsgrundlage im Beitragszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalls. Hier können sich Probleme ergeben, weil freie Dienstnehmer als Unternehmer unter Umständen nicht regelmäßig monatlich Honorarnoten legen.
Es kann also sein, dass für den Beitragszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalls unter Umständen noch gar keine Beitragsgrundlage bekannt ist, weil etwa der "Freie" seine Rechnung generell erst im Nachhinein ausstellt und der Versicherungsfall noch vor Honorarnotenlegung für den vergangenen Beitragszeitraum eintritt. Oft wird mit dem freien Dienstnehmer auch ein Pauschalhonorar vereinbart und die Honorarnote erst nach Abschluss der Gesamtleistung gelegt.
In solchen Fällen muss die Beitragsgrundlage anhand der vorhandenen Informationen ermittelt werden. Im Zweifelsfall sollte man sich den Entgeltanspruch vom freien Dienstnehmer schriftlich bestätigen lassen.
Denn wie auch für Dienstnehmer bildet die Arbeits- und Entgeltbestätigung die Grundlage für den Antrag und die Auszahlung des Krankengeldes durch die Gebietskrankenkasse.
Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (OÖGKK) hat festgehalten, dass die Auszahlung des Krankengelds brutto für netto erfolgt, da freie Dienstnehmer steuerlich als Selbständige gelten.
Lohnzettel übermitteln
Demnach würde die im Einkommensteuergesetz vorgesehene steuerliche Begünstigung eines Siebentels des Krankengeldbezuges in Höhe von sechs Prozent nicht zur Anwendung kommen.
Die OÖGKK führt weiter aus, dass "aufgrund des Krankengeldbezugs die Gebietskrankenkasse aber einen Lohnzettel ans Finanzamt übermittelt".
Für eine solche Lohnzettelübermittlung fehlt allerdings eine gesetzliche Grundlage. Laut einer Sozialpartner-Besprechung vom 1.April 2008 wird voraussichtlich der Bundesweite Fachbereich Lohnsteuer die Sozialversicherungsbehörden informieren, dass es nicht zu dieser Lohnzettelübermittlung kommen soll.
Mag. Monika Kunesch ist Steuerberaterin und Geschäftsführerin von Leitner + Leitner. Ein ausführlicher Beitrag zu diesem Thema erscheint auch in der "PV-Info" des Linde Verlags.