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Regelungen zur Bilanzierung von Treueprämien. | Die Übernahme durch die EU bleibt abzuwarten. | Wien. Treueprämien à la Miles & More sollen Kunden an ein Unternehmen binden. Wie solche Kundenbindungs- und Treueprämienprogramme beim gewährenden Unternehmen zu bilanzieren sind, war lange Zeit unklar. Am 28. Juni 2007 hat das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) mit IFRIC 13 die bisher bestehende Regelungslücke geschlossen.
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IFRIC 13 regelt die Bilanzierung von Prämien im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, die in Zukunft gegen kostenlose oder preisreduzierte Waren beziehungsweise Dienstleistungen eingelöst werden können. Die Prämienansprüche können dabei an Voraussetzungen wie etwa einen Mindestumsatz oder eine Kundenkarte gebunden sein. Nicht erfasst werden Kundenbindungsprogramme, bei denen Prämienanspruch und Prämie zusammen gewährt werden (zum Beispiel: "Buy one, get one free"), sowie Programme mit Vergütung der Prämie in bar.
Nach den Bilanzierungsregeln des IFRIC 13 sind zu gewährende Prämien als einzeln abgrenzbare Bestandteile eines Mehrkomponentengeschäfts zu bilanzieren. Die Gegenleistung des Kunden ist im Zeitpunkt des ursprünglichen Geschäfts zwischen der vertraglichen Hauptleistung und dem erwarteten Prämienanspruch aufzuteilen.
Bewertung von künftigen Ansprüchen
Als Aufteilungsmaßstab für die Bewertung der erwarteten Prämienansprüche dient der Zeitwert. Der auf die Hauptleistung entfallende Ertrag bestimmt sich als Differenz zwischen der Gegenleistung im Zeitpunkt des originären Verkaufs und den zum beizulegenden Zeitwert bemessenen Prämienansprüchen. Sofern dies nicht direkt möglich ist, muss der beizulegende Zeitwert vom Unternehmen geschätzt werden.
Können die Kunden zwischen verschiedenen kostenlosen oder preisreduzierten Waren beziehungsweise Dienstleistungen wählen, müssen die Alternativen gemäß der erwarteten Inanspruchnahme gewichtet werden.
Der auf die Hauptleistung entfallende Ertrag wird im ursprünglichen Verkaufszeitpunkt als Umsatzerlös realisiert. Bei der Realisierung des Ertrages, der auf den erwarteten Prämienanspruch entfällt, unterscheidet man zwei Varianten:
Wenn der Prämienanspruch durch das gewährende Unternehmen erfüllt wird, ist der anteilige Ertrag im Verkaufzeitpunkt zunächst passivisch abzugrenzen. Die ergebniswirksame Auflösung der abgegrenzten Umsatzerlöse erfolgt dann mit der Erfüllung der Leistungspflicht bei Einlösung der Vergünstigungen - spätestens mit dem Verfall des Risikos aus der Inanspruchnahme der Prämienansprüche.
Bei Erfüllung durch eine andere Partei erfolgt die Ertragsrealisierung entsprechend der Funktion des Prämien gewährenden Unternehmens für eigene Rechnung oder nur im Auftrag des dritten Unternehmens.
IFRIC 13 ist auf Berichtszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2008 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Die Übernahme von IFRIC 13 durch die EU bleibt noch abzuwarten.
Josef Arminger ist Senior Manager beim Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen KPMG.