Beim neuen ÖVP-Bundesparteiobmann Sebastian Kurz soll die gesamte parteiinterne Macht konzentriert werden.
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Sebastian Kurz wird in zwei Wochen am Parteitag der ÖVP offiziell zum Bundesparteiobmann und Spitzenkandidaten für die anstehende Nationalratswahl gekürt werden. Die dafür nötige Wahl ist reine Formsache. Kurz hatte vor einem Monat die Übernahme des Ruders der Partei von mehreren Zusagen durch seine Parteifreunde abhängig gemacht. Im Kern soll die gesamte parteiinterne Macht bei ihm konzentriert werden - einschließlich des Rechts, Kandidatenlisten der ÖVP fast allein bestimmen zu können. Droht der ÖVP damit eine Art Erdoganisierung, die in dem weit verbreiteten Wunsch nach einem "starken Mann" gar eine gesellschaftliche Legitimation findet?
Wir (nach 1945 Geborenen) haben in der Schule gelernt, dass Österreich eine demokratische Republik ist und ihr Recht vom Volk ausgeht. Das Desaster rund um die letzte Wahl des Bundespräsidenten führte uns vor Augen, dass wir es in Österreich mit der Demokratie nicht immer so genau nehmen. Vor diesem Hintergrund wundert es deshalb nicht, dass in den vergangenen Tagen in Österreich so gut wie niemand die Frage gestellt hat, ob die gerade skizzierte Entwicklung der ÖVP als staatstragender Partei rechtlich überhaupt zulässig ist.
Kein Erfordernis innerparteilicher Demokratie
Die Antwort gleich vorweg: Weder das österreichische Verfassungsrecht noch sonst eine Rechtsvorschrift verpflichtet politische Parteien ausdrücklich zur inneren Organisation nach demokratischen Grundsätzen. Nur so ist es wohl erklärbar, dass Frank Stronach vor der letzten Nationalratswahl eine politische Partei gründete und der Partei gleich seinen Namen verpasste ("Team Stronach"). In Deutschland und vielen anderen, vor allem osteuropäischen Ländern wäre dies nicht möglich. Dort gibt es strenge Anforderungen an die binnendemokratische Organisation politischer Parteien, die etwa für die Erstellung von Kandidatenlisten geheime innerparteiliche Wahlen zwingend fordern.
Maßgebende Grundlage des Rechts der politischen Parteien ist in Österreich vor allem das 2012/2013 grundlegend reformierte Parteiengesetz. Dessen erster Paragraph regelt in groben Grundzügen einen Bestandsschutz und die Gründungsvoraussetzungen politischer Parteien. Die übrigen 15 Paragraphen regeln im Wesentlichen - wie im Übrigen noch ein eigenes Parteien-Förderungsgesetz - die Parteienfinanzierung. Dieses massive Missverhältnis zwischen dem allgemeinen Parteienrecht und seiner Teilmenge der Parteienfinanzierung besteht nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht. Das war aber nicht immer so. Vor 2012/2013 waren die Parteienfinanzierungsregelungen nämlich von ähnlich bescheidener Qualität wie das allgemeine Parteienrecht.
Wahlwerbende Parteinur am Stimmzettel sichtbar
Warum einigten sich die Parteien, die hier ja in eigener Sache entscheiden, 2012 auf eine Reform des Rechts der Parteienfinanzierung? Der Anstoß kam letztlich von außen, nämlich vom Europarat, der - zurückhaltend ausgedrückt - Verbesserungspotenzial sah und eine Reform der Finanzierungsvorschriften für politische Parteien einforderte.
Neben diesen gibt es in Österreich noch Klubs (Fraktionen) und wahlwerbende Parteien. Diese drei Parteitypen bilden in der politischen Realität weitgehend eine Einheit. Sie sind aber juristisch klar voneinander zu trennen. Die politische Partei und der Klub (als Parlamentspartei) benötigen an dieser Stelle wohl keine nähere Erklärung. Anders verhält es sich bei der wahlwerbenden Partei. Diese ist eine bloße wahlrechtliche Zweckkonstruktion mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit, die im Wesentlichen nur am Stimmzettel sichtbar wird.
Wir wählen in allgemeine Vertretungskörper wie den Nationalrat juristisch also nicht politische, sondern eben wahlwerbende Parteien. Hinter jeder wahlwerbenden Partei steht so gut wie immer eine politische Partei. Das muss aber nicht so sein. Ebenso möglich wäre beispielsweise einerseits ein Wahlbündnis zweier oder mehrerer politischer Parteien. Andererseits können einer wahlwerbenden Partei auch Personen angehören, die unterschiedlichen oder gar keinen politischen Parteien angehören.
Die "Gründungsvoraussetzungen" für eine wahlwerbende Partei stehen in der jeweiligen Wahlordnung. Im Wesentlichen bedarf es dabei stets einer Einigung der kandidierenden Personen auf die Reihenfolge ihrer Wählbarkeit (der Einzug in den Vertretungskörper richtet sich nach dieser Reihenfolge) und einer bestimmten Unterstützung. Diese kann bei Nationalratswahlen entweder durch drei (der 183) Mitglieder des Nationalrats oder eine je nach Bundesland unterschiedliche Zahl an Wählern erfolgen.
Sebastian Kurz wird daher demnächst bloß seine Wunschkandidaten auf eine Liste (genauer: mehrere, nämlich für die Bundesebene sowie Landes- und Regionalkreisebenen) setzen und diese von drei Mitgliedern "seines" Klubs absegnen lassen müssen. Die Kandidaten müssen insbesondere parteiintern nicht gewählt werden. Dafür gibt es keine gesetzliche Notwendigkeit. Auch das aktuelle Organisationsstatut der ÖVP sieht dies nicht vor. Kurz kann daher weitgehend frei entscheiden, wer für die ÖVP künftig im Nationalrat sitzen wird. Einzig das Wahlvolk kann ihm einen Strich durch die Rechnung machen.
Vor der Neuregelung der Parteienfinanzierung im Jahr 2012 gab es in Österreich kritische Stimmen in den Medien, der Wissenschaft und bestimmten politischen Flügeln, die entsprechende Reformen forderten. Den Anstoß zur Veränderung gab aber letztlich der Europarat. Im Hinblick auf die binnendemokratische Organisation politischer Parteien gibt es in Österreich so gut wie keine mahnenden Stimmen. Vielleicht sollten sich Experten des Europarats wieder auf eine Reise nach Wien begeben.
Gastkommentar
Stephan
Lenzhofer
studierte Rechts- und Politikwissenschaft und war als Assistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Uni Wien tätig. Er ist derzeit Rechtsanwalt in Wien.