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Wie man bei Betriebsübergaben die Geldbörse schont

Von Erich Wolf

Wirtschaft

Ausgeklügelter Vertrag hilft Steuern sparen. | Wien. Ein Unternehmenskauf zahlt sich aus - zumindest steuerlich. Denn einem Käufer eines Betriebes oder eines Anteiles an einer Personengesellschaft steht eine Firmenwertabschreibung für die Folgejahre zu, wenn er mehr bezahlt als die Buchwerte ausmachen.


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Nach der letzten großen Steuerreform führt auch der Kauf von Kapitalgesellschaftsanteilen zu einer 50-prozentigen Firmenwertabschreibung - vorausgesetzt, der Käufer kann eine Unternehmensgruppe mit anderen Kapitalgesellschaften bilden.

So gibt es eine Fülle von legalen Steuertipps bei der Betriebsübertragung. Allerdings wirft eine Betriebsübertragung auch viele Fragen und Konflikte zwischen Übergeber und Übernehmer auf.

Häufige Probleme

Verträge entstehen unter Zeitdruck und werden aus Kostengründen oft zu wenig auf die individuellen Anforderungen abgestimmt. Das Eigenkapital von vielen Unternehmen in Österreich ist laut Statistik oft viel zu gering, um neue Ideen oder Projekte umzusetzen. Dazu kommt, dass rechtliche und wirtschaftliche Übergabemodelle meist zu spät entwickelt werden und es an einem klaren, umfassenden Gesamtmodell fehlt.

Schwierig ist es auch, wenn es zu einer Vermischung von beruflichen und familiären Aspekten kommt - etwa bei Betriebsübertragungen innerhalb der Familie. Diese erfolgen in den meisten Fällen unentgeltlich. Mit dem Auslaufen der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist am 31. Juli 2008 werden unentgeltliche Betriebsübertragungen innerhalb der Familie erbschaftsbeziehungsweise schenkungssteuerfrei, wenn der Gesetzgeber keine Steuerreform beschließt.

Bis zu diesem Stichtag sind Betriebsübertragungen allerdings steuerpflichtig. Es ist daher zu empfehlen, den zivilrechtlichen Übergabevertrag erst nach diesem Stichtag abzuschließen.

Eine alternative Möglichkeit wäre, die endgültige Betriebsübertragung mit einer aufschiebenden Bedingung oder einer Frist zu versehen. Wenn der Zeitpunkt der Erfüllung der Bedingung oder Frist nämlich nach dem 31. Juli 2008 ist, fällt keine Schenkungssteuer mehr an.

Ist eine Übertragung vor dem 31. Juli 2008 nicht vermeidbar, kann die Schenkungssteuer beispielsweise mittels Versorgungsrenten reduziert werden.

Die Versorgungsrente ist eine lebenslang gewährte Rentenzahlung an den Senior. Neben der Senkung der Schenkungssteuer werden auch die zukünftigen Erträge des Unternehmens zwischen Junior und Senior geteilt. Dadurch kann man sich vollkommen legal Einkommensteuer ersparen, da die Einkommensteuer für mehrere Einkommen innerhalb der Familie aufgrund der Steuerprogression geringer ist.

Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.

Literaturtipp: SWK-Sonderheft "Betriebsübertragungen kompakt"

von Erich Wolf und Günther Feuchtinger, Linde Verlag