Unter welchen Voraussetzungen ist Kurzarbeit erlaubt? | Weit gefasste Gesetze ermöglichen flexible Handhabung. | Wien. Für Unternehmen, die mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, könnte Kurzarbeit eine mögliche Lösung sein. Mit dieser ist es möglich, die Beschäftigung auch in Krisenzeiten zu sichern. Doch Achtung: Um auf Kurzarbeit umstellen zu können, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Unter Kurzarbeit wird die Herabsetzung der Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum verstanden. Der Arbeitgeber leistet eine Kurzarbeitsunterstützung an den Arbeitnehmer als teilweise Kompensation des Lohnausfalls. Dafür bekommt er eine Kurzarbeitsbeihilfe vom Arbeitsmarktservice (AMS).
Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit sind unvorhersehbare, vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten, die nicht auf unternehmensinterne Einflüsse zurückzuführen sind, wie etwa ein vorübergehender Ausfall von Aufträgen oder Zulieferungen. Saisonale Schwankungen oder normale wirtschaftliche Entwicklungen sind hingegen keine Fälle für Kurzarbeit.
Sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllt, so muss die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS verständigt werden.
Dann schließen die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsvereinbarung ab. Diese muss auch vom Betriebsrat unterzeichnet werden.
Die Dauer der Kurzarbeit kann zunächst maximal sechs Monate betragen; eine zweimalige Verlängerung um jeweils höchstens sechs Monate - somit auf eine Dauer von insgesamt 18 Monaten - ist möglich. Bei Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation kommt danach eine weitere, letztmalige Verlängerung um maximal zwei Monate in Betracht.
Die Kurzarbeitsvereinbarung setzt voraus, dass im betreffenden Betrieb im Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens 80 Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet wird und mindestens 40 Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausfallen - egal, wann und in welcher Verteilung. Bei einer 40-Stunden-Woche muss daher innerhalb von vier Wochen insgesamt 32 Stunden gearbeitet werden, mindestens 16 Stunden Arbeitszeit müssen insgesamt ausfallen.
Plus Weiterbildung
Kurzarbeit kann auch mit Weiterbildungsmaßnahmen kombiniert werden. So ist es möglich, dass die Arbeitnehmer in Zeiten, in denen ohne Einführung von Kurzarbeit gearbeitet würde - also nicht in der Freizeit oder an Wochenenden - Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren, durch die sie überbetrieblich verwertbare Qualifikationen erwerben. Dies bewirkt auch eine Erhöhung der Kurzarbeitsbeihilfe. Das Ausbildungskonzept muss bereits in der Sozialpartnervereinbarung beschrieben sein.
In der Sozialpartnervereinbarung wird überdies geregelt, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigtenstand während der Kurzarbeit aufrechterhalten muss und die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer auch während eines gewissen Zeitraums nach Beendigung der Kurzarbeit nicht kündigen darf. Diese sogenannte Behaltefrist dauert - abhängig von der Dauer der Kurzarbeit - mindestens ein Monat und höchstens vier Monate.
Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des AMS Niederösterreich. Ein ausführlicher Beitrag zu diesem Thema erscheint auch in der "PV-Info" des Linde Verlags.