Vorwegdisposition über das Vermögen ohne Bedeutung. | Eheverträge helfen nur beschränkt. | Wien. Auf ein zeitgemäßes Eherecht werden die Österreicher noch länger warten müssen. Mit der Ankündigung der Neuwahlen ist die Umsetzung des Familienrechts-Änderungsgesetzes, das schon in Begutachtung ist, wieder in weite Ferne gerückt.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 16 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Damit wird auch eine Änderung im Ehegüterrecht auf die lange Bank geschoben, die von vielen Juristen begrüßt wird: eine erleichterte Vorausverfügung über eheliches Vermögen für den Fall der Scheidung.
Denn bisher ist es nur sehr eingeschränkt möglich, im Vorhinein zu regeln, was mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen wie etwa dem Hausrat oder der Ehewohnung bei einer Trennung passiert.
Keine Bindungswirkung
Zwar kann man in einem Ehepakt Regelungen über das gemeinsame Vermögen treffen, letztlich bleibt das jedoch "ein frommer Wunsch", erklärt der Rechtsanwalt und Scheidungsexperte Alfred Kriegler der "Wiener Zeitung". Denn grundsätzlich wird das eheliche Gebrauchsvermögen und damit auch die Ehewohnung nach der Scheidung nach Billigkeit aufgeteilt. Wer im Endeffekt die Gegenstände tatsächlich gezahlt hat, ist dabei nicht ausschlaggebend, warnt Kriegler.
Nicht aufgeteilt werden hingegen jene Gebrauchsgegenstände oder eine Wohnung, die ein Partner in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme: Hat der andere Partner ein existenzielles Bedürfnis an den Gegenständen oder an der Wohnung, fallen diese in die Aufteilung hinein.
Diese starre Regelung wird in den Materialien zum neuen Gesetz als "möglicherweise ehehindernd" beurteilt. Man stelle sich etwa den Fall vor, dass ein Ehepaar in einer wertvollen Wohnung wohnt, die sich seit langem im Familienbesitz eines Partners befindet. Wenn es zur Scheidung kommt, kann es sein, dass diese Wohnung ins Eigentum des anderen Partners wechselt, weil dieser auf die Weiterbenützung der Wohnung angewiesen ist und sich aus eigenen Mitteln keine andere Wohnmöglichkeit schaffen kann.
Das Familienrechts-Änderungsgesetz sieht nun mehr Dispositionsfreiheit für die Ehepartner vor. Demnach muss das Gericht Voraus-Vereinbarungen im Scheidungsfall berücksichtigen. Vereinbarungen über das Schicksal der Ehewohnung sollen sogar bindend sein. Kriegler hält diese Regelung für "sinnvoll". Auch Astrid Deixler-Hübner, Zivilrechtsprofessorin an der Uni Linz, plädierte bei einer Pressekonferenz zum Familienrechts-Änderungsgesetz dafür, "dass man Vorweg-Vereinbarungen treffen kann". Kritiker befürchten jedoch, dass sich die Möglichkeit der Vorweg-Disposition zum Nachteil des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners auswirken wird.
Aufteilung verhindern
Einer Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens durch das Gericht kann man schon heute entgehen, indem man sich im Rahmen der Scheidung über den Verbleib der gemeinsamen Gegenstände und der Ehewohnung einigt. Solche Vereinbarungen müssen allerdings im unmittelbaren Zusammenhang mit der Scheidung getroffen werden. So werden sie unwirksam, wenn sich die Ehepartner wieder versöhnen.