Zum Hauptinhalt springen

Wie urlaubt man in Altersteilzeit?

Von Thomas Rauch

Wirtschaft
Wer die Arbeitszeit blockt, genießt den vollen Urlaub vor der Freizeitphase. Foto: bb

Was ist zu tun bei Krankheit? | Wann gilt der Urlaub bei der Blockvariante als konsumiert? | Wien. Seit 2000 besteht die Möglichkeit, in Altersteilzeit zu gehen. In der Praxis hat es insbesondere bei Blockmodellen, bei denen zunächst weiterhin Vollzeit gearbeitet wird und das so erworbene Zeitguthaben durch eine Freizeitphase abgebaut werden soll, hinsichtlich Urlaub und Krankenstand unterschiedliche Auffassungen gegeben.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 14 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Auch mit der Frage der Einbeziehung des Lohnausgleichs in die Endabrechnungsansprüche wurde der OGH mehrfach befasst.

Da wären etwa offene Fragen rund um den Krankenstand: In der Freizeitphase eines Blockmodells hat der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen zu erbringen. Während einer Freizeitphase kann der Arbeitnehmer zwar faktisch krank sein, nicht aber arbeitsunfähig im Rechtssinn, weil keine Arbeitspflicht besteht. Eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit bedeutet, dass der betroffene Arbeitnehmer durch seine Erkrankung an der Erbringung der arbeitsvertraglichen Arbeitsleistungen gehindert ist. In der Freizeitphase sind aber keinerlei arbeitsvertragliche Arbeitsleistungen auszuführen - daher sind Erkrankungen während dieses Zeitraums rechtlich ohne Relevanz.

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Einarbeitungsphase, so gelten jene Arbeitsstunden, die während der Pflicht des Arbeitgebers zur vollen Entgeltfortzahlung angefallen sind, als eingearbeitet. Der Arbeitnehmer erleidet also während der vollen Entgeltphase eines Krankenstands keinen Nachteil hinsichtlich der gutzuschreibenden Arbeitsstunden.

Ist der Arbeitgeber auf Grund einer langen Krankenstandsdauer nur mehr zur Fortzahlung von 50 Prozent des vollen Entgelts verpflichtet, so ist auch nur die Hälfte jenes Zeitguthabens, das bei tatsächlicher Arbeitsleistung erworben worden wäre, gutzuschreiben.

Ist der Krankenentgeltanspruch gegen den Arbeitgeber zur Gänze erschöpft, so erfolgen auch keine Zeitgutschriften. Dies ergibt sich daraus, dass durch den Erwerb weiterer Zeitgutschriften während entgeltfreier Krankenstände die Entgeltfortzahlung auf die Freizeitphase verschoben würde - und damit eine (verschobene) volle Entgeltfortzahlung über die gesetzliche Entgeltfortzahlungsdauer hinaus zu gewähren wäre.

Urlaub in der Freizeit

Auch in der Freizeitphase entsteht ein Urlaubsanspruch. Wird in der Vollarbeitsphase der Urlaub bis zum Ende dieser Phase zur Gänze konsumiert, so wird damit auch der Urlaubsanspruch der Freizeitphase verbraucht, weil der Teilzeitbeschäftigte in der Arbeitsphase wie ein Vollzeitbeschäftigter den vollen Urlaub aus der Arbeitsphase konsumiert und damit bereits einen Vorgriff auf den Urlaubsanspruch der Freizeitphase vornimmt.

Er bekommt in der Arbeitsphase volle und nicht halbe Urlaubstage, die der Teilzeitbeschäftigung entsprechen würden (bei einer Reduktion der Arbeitszeit um 50 Prozent). Somit wird der Urlaub vorweg in der Arbeitsphase auch für die Freizeitphase verbraucht. Verbleibt ein Resturlaub, so ist dieser auf der Grundlage des letzten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehenden monatlichen Entgelts zu vergüten.

Ein Beispiel: Vereinbart wird eine Altersteilzeit mit 20 Wochenstunden für vier Jahre (statt 40 Wochenstunden - Montag bis Freitag je 8 Stunden) im Rahmen eines Blockmodells. In den ersten zwei Jahren arbeitet der Arbeitnehmer weiterhin 40 Wochenstunden. In den beiden letzten Jahren wird Freizeit genossen.

Während der Arbeitsphase verbraucht der Arbeitnehmer zwei Jahresurlaube (zu je 25 Arbeitstagen) und bekommt daher 50 Arbeitstage zu je acht Stunden arbeitsfrei. Damit ist der gesamte Urlaub, der während der Laufzeit des Altersteilzeitmodells entsteht, als konsumiert anzusehen, weil ein Urlaubstag in der Arbeitsphase (8 Stunden Freizeit) mit Vollzeit zwei Urlaubstagen bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden (zwei Urlaubstage zu je vier Stunden Freizeit) entspricht. Dazu hat der OGH weiters ausdrücklich festgehalten, dass dieses Ergebnis nicht erfordert, dass eine Vereinbarung vorliegt, wonach der Urlaub in Stunden zu berechnen sei.

Besteht im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben an Normalarbeitszeit, so ist dieses Guthaben mit einem Zuschlag von 50 Prozent abzugelten. Damit wird ein Anreiz geschaffen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Zeitausgleich ermöglicht.

Dies gilt nicht bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder bei einer abweichenden kollektivvertraglichen Regelung sowie, wenn der Verbrauch offener Zeitguthaben am Arbeitnehmer scheitert.

Weiters ist davon auszugehen, dass der Lohnausgleich bei vorzeitiger Beendigung eines Altersteilzeitmodells regelmäßig nicht in die Beendigungsansprüche einzubeziehen ist, weil anzunehmen ist, dass er an die Bedingung des Altersteilzeitbezuges geknüpft ist. Im Allgemeinen liegt nämlich der Zweck einer Altersteilzeitvereinbarung wesentlich auch darin, die einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, um das Altersteilzeitgeld zu erhalten.

Bei Zeitguthaben, die infolge einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht werden, geht es weder um Überstunden noch um Mehrarbeit. Von einem Mehrarbeitszuschlag bei Blockmodellen kann daher keine Rede sein.

Thomas Rauch ist Mitarbeiter der Wirtschaftskammer Wien. Einen ausführlichen Beitrag zu dem Thema lesen Sie in der Zeitschrift "ASoK" des Linde Verlages.

Wissen: Altersteilzeit

Die Altersteilzeit ermöglicht es älteren Arbeitnehmern, in den letzten Jahren vor ihrer Pension weniger zu arbeiten. Bis Ende 2010 können Frauen mit dem vollendeten 53. Lebensjahr und Männer ab 58 in Altersteilzeit gehen. Danach steigt das Antrittsalter schrittweise bis 2014, 2011 sind es etwa 53,5 Jahre bei Frauen und 58,5 Jahre bei Männern.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss auf mindestens 60 bis maximal 40 Prozent zurückgeschraubt werden. Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit also beispielsweise 40 Stunden, ist eine Altersteilzeit von mindestens 16 und maximal 24 Stunden pro Woche möglich.

Möglich ist entweder eine kontinuierliche Arbeitszeitregelung oder eine sogenannte Blockzeitregelung. Bei diesem Modell wird die Arbeitszeit geblockt: In der ersten Hälfte wird voll gearbeitet, in der zweiten Hälfte dafür gar nicht mehr.

Bei der Altersteilzeit verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen Lohnausgleich zumindest für die Hälfte des durch die Arbeitszeitverringerung eintretenden Verlustes zu gewähren. Das Unternehmen erhält dafür vom AMS einen Ausgleich.