Pflichtangaben auch bei E-Mails | und Webseiten. | Schonfrist für | Vordrucke. | Wien. Obwohl das Unternehmensgesetzbuch (UGB) bereits seit 1. Jänner 2007 in Kraft ist, wissen viele Unternehmer immer noch nicht, dass neue Kennzeichnungspflichten für eingetragene Unternehmer zu beachten sind. Das Ziel ist, Informationsdefizite zu reduzieren. Jeder Geschäftspartner und Konsumenten soll wissen, mit wem er es zu tun hat.
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Die bisherigen Pflichtangaben in der Geschäftskorrespondenz wurden erweitert. Jeder im Firmenbuch eingetragene Unternehmer muss nun in seinen Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten folgende Daten offen legen: Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht und gegebenenfalls den Hinweis auf eine Liquidation des Unternehmens.
Besondere Pflichten
Erweiterte Pflichtangaben gibt es auch für die GmbH & Co KG, bei der keine natürliche Person unbeschränkt und persönlich haftet. Diese muss zusätzlich noch die Daten der haftenden GmbH offen legen. Genossenschaften müssen ebenfalls die Art ihrer Haftung angeben, da diese nicht mehr Teil des Namens sein muss. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), die freiwillig Angaben über ihr Kapital machen, müssen zusätzlich den Betrag der ausstehenden Einlage dokumentieren. Belastend sind die neuen Informationspflichten auch insbesondere für inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen: Diese müssen auf Geschäftsbriefe, Bestellscheine, E-Mails und Webseiten nicht nur die Daten der inländischen Zweigniederlassung, sondern auch jene der ausländischen Hauptgesellschaft schreiben.
Die neuen Informationspflichten gelten auch für E-Mails (beispielsweise in der Signatur) und Webseiten (zB in einem Impressum) - allerdings nur, wenn sich die Kommunikation an bestimmte Empfänger richtet.
Ausnahme für Werbung
Nicht erfasst sind Werbeschriften und Postwurfsendungen. Eine ausdrückliche Ausnahme besteht auch für Lieferscheine, Auftragsbestätigungen und Rechnungen im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung. Massensendungen mit persönlichem Adressaten und Bestellscheine müssen die Informationen enthalten.
Eine Schonfrist gibt es für vorgedruckte Geschäftsbriefe und Bestellscheine. Alle eingetragenen Unternehmer - mit Ausnahme von Kapitalgesellschaften - können diese noch bis 31. Dezember 2009 aufbrauchen.
Eine eingespeicherte Briefvorlage im Rahmen der elektronischen Textverarbeitung kann und muss hingegen sofort geändert werden.
Die Homepage ist auch erst bis zum Ende der Übergangsfrist zu erneuern, E-Mails sind sofort zu ändern. Die neuen Pflichtangaben können auch mit Zwangsstrafen vom Firmenbuchgericht erzwungen werden. Bei einer beharrlichen Missachtung kann die Zwangsstrafe bis zu 7260 Euro ausmachen.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.