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Wieder Vorsteuerabzug bei den Kleinbussen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Die Autohersteller sind ziemlich schnell auf den Zug aufge-sprungen und preisen ihre Kleinbus-Limousinen in höchsten Tönen an. Der erfreuliche Spruch der Richter vom Europäischen Gerichtshof verheißt ihnen lang erhoffte, aber dennoch unerwartete Umsatzschübe. Der Grund: Die EuGH-Richter haben das Vorsteuerverbot des heimischen Fiskus gelockert.


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Die als Kleinbusse verniedlichten Groß-PKW sind im Unternehmerbereich wieder vorsteuerabzugsfähig. Nicht nur ab sofort, sondern eventuell sogar rückwirkend. (Die "Wiener Zeitung" hat berichtet).

Jetzt hat auch das Finanzministerium auf die neue Situation reagiert. In einer Stellungnahme vom 24. Jänner wird be-stätigt, dass ab sofort wieder die alte, vorsteuerfreundliche Definition der Kleinbusse gilt: kastenwagenförmiges Äußeres, für mehr als 6 Personen (einschließlich Lenker). Und: "Es ist unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug zu Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient oder kombiniert eingesetzt wird." Auch bei den Kleinkraftwagen geht man wieder auf die früheren Kriterien zurück, wie sie vor der Steuerreform von 1996 maßgebend waren: sie zählen nach der damaligen (und jetzt wieder geltenden) Anschauungsweise nicht zu den vom Vorsteuer-Tabu getroffenen PKW und Kombi.

Natürlich interessiert viele Unternehmer, ob und auf welche Weise das EuGH-Erkenntnis in die Vergangenheit (also in die Jahre zurück bis 1996) wirken könnte. Erwartungsgemäß reagiert das Ministerium dazu restriktiv. Klar ist, dass der wieder mögliche Vorsteuerabzug bei den in Frage kommenden Automodellen in allen noch nicht rechtskräftigen Steuerverfahren beansprucht werden kann. In rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ist eine Wiederaufnahme nicht möglich, genauso wenig, wie dies nach einer veränderten Rechtsauffassung seitens der heimischen Höchstgerichte möglich ist.

"Einer Anregung auf Aufhebung eines Umsatzsteuerbescheides durch die Oberbehörde (gemäß § 299 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) kann aber gefolgt werden, heißt es im Ministerium, doch will man einer solchen Möglichkeit nur bei erheblichen Vorsteuern (etwa bei Vorsteuerbeträgen aus den Auto-Anschaffungskosten) nähertreten, grundsätzlich aber nicht bei Vorsteuern aus den KFZ-Betriebskosten.