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Willkommen unter Vorbehalten

Von Alexander T. Scheuwimmer

Wirtschaft
Alexander T. Scheuwimmer ist Rechtsanwalt in Wien und Counsel der DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH.

Ostasiatischen Investoren wird der Eintritt nach Österreich nicht unbedingt leicht gemacht.


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Japan ist seit über 50 Jahren stets unter den drei größten Volkswirtschaften der Welt. Die österreichisch-japanischen Beziehungen blicken sogar auf eine 150-jährige Geschichte zurück. Ähnlich verhält es sich mit China. Doch das Potenzial wird nicht voll ausgeschöpft.

Bei der Beratung ostasiatischer Mandanten bei ihren geschäftlichen Aktivitäten in Österreich und umgekehrt spielen kulturelle Unterschiede eine wichtige Rolle, die man aber auch nicht überbewerten sollte. Faktoren, die zum Beispiel Investitionen in Österreich be- oder sogar verhindern, können mitunter auch ganz banale Hindernisse sein. So sind größere Geschäftsabschlüsse ohne vorangehende persönliche Treffen sowohl für Japaner wie auch Chinesen so gut wie ausgeschlossen. Dass Direktflüge aus Tokyo demnächst eingestellt werden, wohingegen es mehrere Direktflüge aus dem Reich der Mitte gibt, wird nicht unbemerkt bleiben. Dasselbe gilt für die Einreiseformalitäten: Japaner dürfen bis zu sechs Monate lang sichtvermerksfrei einreisen, Chinesen hingegen brauchen für jeden auch noch so kurzen Aufenthalt ein Visum; da kann das Erfordernis einer persönlichen Antragstellung gepaart mit der geringen Zahl an österreichischen Vertretungen zum Problem werden. Drei Vertretungen am chinesischen Festland spiegeln nicht die Rolle wider, die China für die österreichische Wirtschaft spielen könnte. Eine besondere Rolle bei ostasiatischen Investoren spielen Immobilieninvestments. Österreich profitiert von seiner zentralen Lage, einer politischen Stabilität und einem guten Image, vor allem betreffend Lebensqualität. Doch es gibt ganz handfeste Herausforderungen: Jedes Bundesland hat eigene Ausländergrundverkehrsgesetze. Obwohl die Voraussetzungen, unter denen Ausländer Immobilien kaufen dürfen, über weite Strecken ähnlich sind, sind die Unterschiede bei den Formalitäten zum Teil ganz groß. Manchmal sind gar nicht die Gesetze selbst das Problem, sondern ihre Handhabung durch die Behörden. Eine japanische Firma, die in einem in Österreich reglementierten Bereich tätig werden und keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer aus dem EWR anstellen möchte, muss die Befähigung eines "eigenen" gewerberechtlichen Geschäftsführers anerkennen lassen. Bei diesem Verfahren kann es zu regelrechten Skurrilitäten kommen - zumindest aus japanischer Sicht. Die sehr ausgeprägte Servicekultur der Japaner wird im Land der aufgehenden Sonne nämlich auch von Behörden gelebt. In Österreich ist das nicht immer so. Hinzu kommen noch viele kleinere Eigenheiten, die man erst aus der Warte des ausländischen Investors bemerkt. Paradebeispiel ist der japanische Konzern, der bereits in Deutschland tätig ist und in Österreich eine GmbH gründen möchte. Dass dieser eine eigene österreichische Bankverbindung haben muss - wo doch ein einheitlicher europäischer Kapitalmarkt existieren soll -, entzieht sich der Nachvollziehbarkeit auch des geduldigsten Japaners. In Summe können diese Kleinigkeiten eine Investitionsentscheidung negativ beeinflussen.