Hat die Bayerische Landesbank im Jahr 2007 mit der Kärntner Hypo Group Alpe Adria statt des erhofften Goldesels die Katze im Sack gekauft? Bayrische Politiker aller Couleurs fühlen sich nach der nun erfolgten Notverstaatlichung der Hypo von den damaligen Verkäufern - dem Land Kärnten und einer Investorengruppe - jedenfalls über den Tisch gezogen.
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Alles in allem hat die BayernLB, die ihrerseits vom Freistaat mit Steuermilliarden aufgefangen werden musste, im Rahmen des Hypo-Abenteuers rund 3,75 Milliarden Euro in den Sand gesetzt. Ob die immer lauter werdenden Rufe nach Schadenersatz mehr sind als politischer Aktionismus, bleibt jedoch abzuwarten.
Fest steht zumindest, dass sich Kärnten nicht von vornherein darauf ausreden kann, dass die BayernLB die Hypo vor dem Kauf ohnehin genau geprüft hätte. Eine derartige "Due Diligence" schließe Schadenersatz nie grundsätzlich aus, so Georg Kodek, Professor für Unternehmensrecht an der WU Wien.
Problematisch könnten hier die explosiven Leasing-Geschäfte der Hypo auf dem Balkan gewesen sein: Sofern diese in Tochtergesellschaften ausgelagert waren, hätten detaillierte Daten von Einzelgeschäften gar nicht bei der Konzernmutter aufliegen müssen. Sollten die Verkäufer bekannte oder (in manchen Fällen) auch vermutete Probleme absichtlich verschwiegen haben - es gilt die Unschuldsvermutung -, wäre Schadenersatz fällig. Dies ist selbst durch etwaige Vertragsklauseln nicht auszuschließen.
Gänzlich in Sicherheit wiegen darf sich wohl auch die Grazer Wechselseitige Versicherung (Grawe) nicht: Zwar hat diese Hypo-Aktien nicht direkt an die BayernLB verkauft, sondern an die vielzitierte Investorengruppe um Tilo Berlin, der hier (auch) als Zwischenhändler agiert hat. Sollte jedoch der BayernLB - wegen des Verschweigens wichtiger Informationen - Schadenersatz zugesprochen werden, könnte Berlin seinerseits versuchen, die Grawe zur Kasse zu bitten. Einen Schaden könnte die BayernLB auch dann geltend machen, sollte sich der Verdacht auf die absichtliche Bezahlung eines zu hohen Kaufpreises bewahrheiten - hier gilt ebenfalls die Unschuldsvermutung. Allerdings würden sich die Forderungen in diesem Fall in erster Linie gegen einzelne Personen - etwa den damaligen BayernLB-Chef Werner Schmidt - richten müssen.
Angesichts eines vermutlichen Gesamtstreitwerts im dreistelligen Millionenbereich wäre hier maximal ein symbolischer Betrag zu holen - quasi als politische Genugtuung.
Siehe auch:Parteifinanzierung nach Hypo-Gau auf dem Prüfstand