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Wirtschaftsimpulse in der Krise

Von Katharina Braun

Gastkommentare

Mit Stundungen und diversen Zahlungserleichterungen für Firmen alleine ist es nicht getan.


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In dieser herausfordernden Zeit bedarf es staatlicher Unterstützung und ist, wie bereits angekündigt, auch die Höhe des Arbeitslosengeldes zu evaluieren, das im EU-Vergleich eher niedrig angesetzt ist. Während der europäische Durchschnitt bei 65 Prozent liegt, sind es in Österreich 55 Prozent des Nettogehalts. Die per 1. Oktober 2020 ausgelaufenen Corona-bedingten Steuerstundungen wurden automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert. Es ist abzuwarten, ob es nun aufgrund der erneut verhängten Corona-Maßnahmen zu einer weiteren Verlängerung kommt.

Aber mit Stundungen und diversen Zahlungserleichterungen alleine ist es natürlich nicht getan, denn hier gilt lediglich: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Das Geld muss erst einmal verdient werden. Wichtig wäre es, die staatlichen Unterstützungen einem Expertenaudit zu unterziehen. Einem Audit, bei dem die langfristige nachhaltige Marktfähigkeit des jeweiligen Unternehmens evaluiert wird. Denn beim Covid-19-Start-up-Hilfsfonds etwa (der aktuell bereits ausgeschöpft ist) ist es Aufgabe der Wirtschaftsprüfer (sofern dem Unternehmen keine staatliche Förderung in den vergangenen zwei Jahren gewährt wurde), die Innovation des jeweiligen Unternehmens zu bestätigten. Die Beurteilung der Innovation beispielsweise eines medizinischen Produkts obliegt jedoch nicht der Kompetenz eines Wirtschaftsprüfers.

Auditierung und staatliche "Bad Bank" für Firmen

Durch eine generelle Evaluierung der Förderungseignung durch Experten würde verhindert werden, dass Unternehmen, denen keine wirtschaftliche Zukunft beschieden ist, künstlich am Leben gehalten werden (im Jargon der Ökonomen auch als "Zombifizierung" bezeichnet). Nicht nur, dass es dadurch zu einer Marktverzerrung kommt und Gläubiger, wie Lieferanten im späteren Insolvenzfall einen noch höheren Ausfall erleiden, wird wohl durch manchen gegenwärtigen vorübergehenden Arbeitsplatzerhalt das Problem der Arbeitslosigkeit nur aufgeschoben. Betroffenen Arbeitnehmern wird dabei mitunter die Möglichkeit genommen, sich bei Zeiten auf die Anforderungen eines neuen (tatsächlich nachhaltigen) Arbeitsplatzes einzustellen. Auch besteht die Gefahr, dass das Unternehmen, das über eine ungünstige Zukunftsprognose verfügt, tatsächlich in die Insolvenz rutscht und der Staat um die Rückbezahlung der gewährten Förderung umfällt.

Korrespondierend zur Auditierung der staatlichen Förderungen bedarf es einer Evaluierung des österreichischen Arbeitsmarktkonzepts: Wo ist ein Bedarf, wo sind ungenutzte Ressourcen, wo sind die Jobs mit Zukunft, welche (Aus-)Bildung braucht es hierzu? Wie von Interessensvertretungen angeregt, wäre weiters die Schaffung einer staatlichen "Bad Bank" zu überlegen. Eine Bank, in der (nach einem Monitoring) die Corona-bedingten Verbindlichkeiten gebündelt würden, sodass die Unternehmen in der Aufnahme von "gesunden" Investitionskrediten unbeeinträchtigt blieben. Zudem ist dort, wo die "Bad Bank" nicht ausreicht, die Zuführung von staatlichem Kapital zu überlegen. Dem Staat wären im Gegenzug Beteiligungen am jeweiligen Unternehmen einzuräumen, wobei, so die Anregung des Österreichischen Gewerbevereins (ÖGV), es dem Unternehmen ermöglicht werden soll, sich aus dieser Beteiligung wieder herauszukaufen.

Vorsicht bei Gewinnausschüttungen

Während es in Deutschland Vereinbarungen gibt (etwa den Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Lufthansa), denen zufolge die Inanspruchnahme staatlicher Stabilisierungsmaßnahmen die Ausbezahlung von Gewinnausschüttungen ausschließt, ist dies in Österreich nicht der Fall. Hierzulande hindert nur die Inanspruchnahme staatlicher Garantien und Direktgarantien durch die Cofag, nicht aber die staatlich geförderte Kurzarbeit eine Gewinnausschüttung.

Heimische Unternehmen sind trotzdem gut beraten, bei der Ausschüttung von Gewinnen Vorsicht walten zu lassen. Denn wenn es aufgrund der Corona-Pandemie zu einer längerfristigen Schieflage des Unternehmens gekommen ist (wofür die Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung ein Indiz sein kann), ist es den Gesellschaftern zwingend verwehrt, den Bilanzgewinn auch nur teilweise auszuschütten (geregelt ist dies in Paragraf 82 Absatz 5 GmbH-Gesetz). Für den Fall, dass der GmbH durch die Ausschüttung lebensnotwendige Liquidität entzogen wird, kommt im Extremfall sogar eine Haftung der Gesellschafter in Frage. Einem Geschäftsführer einer GmbH ist es, wenn die Gesellschafter auf einer Gewinnausschüttung bestehen, jedenfalls ans Herz zu legen, auf einer schriftlichen Weisung der Gesellschafter zu bestehen, um eine allfällige spätere Inhaftungsnahme hintanzuhalten.

Bei Aktiengesellschaften wären situationsbedingt statt der Ausschüttung der Dividende in bar aus Gründen der Liquiditätssicherung sogenannte Scrip-Dividenden zu überlegen, bei denen Aktionären ein Abschlag auf die Aktien gewährt wird. Die eingesparten Mittel können für Wachstumsfinanzierung oder Schuldenabbau verwendet werden.

Austria Limited - eine Neuauflage der GmbH light?

In politischer Überlegung ist derzeit die Einführung einer Austria Limited. Doch erscheint dies eher als eine Neuauflage der ursprünglichen GmbH light, die in der Ursprungsform sehr schnell unter anderem aufgrund der damit einhergehenden steuerlichen Implikationen aufgehoben wurde. Nicht nur, dass es ohnedies bei einer GmbH für die ersten zehn Jahre die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Gründungsprivilegierung gibt (10.000 statt 35.000 Euro Mindeststammkapital), wäre mit Einführung einer Austria Limited der Unterschied zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft verwässert. Ist ein Unternehmen außerstande, das Mindeststammkapital von 10.000 Euro (wovon nur insgesamt 5.000 Euro bar einbezahlt werden müssen) zu leisten, so ist dessen wirtschaftliche Zukunftsprognose fraglich und die Seriositätsschwelle heruntergefahren.

Auch aus Gründen der Beschleunigung ist eine Austria Limited nicht geboten. Denn eine GmbH-Gründung geht grundsätzlich zeitnah vonstatten. Zudem gibt es seit 1. Jänner 2018 die Möglichkeit der vereinfachten GmbH-Gründung ohne den Gang zum Notar/Rechtsanwalt. Zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 können die für die Errichtung von Urkunden erforderlichen notariellen Amtshandlungen auch elektronisch vorgenommen werden (geregelt ist dies in Paragraf 90a Notariatsordnung).

Die Form der vereinfachten GmbH-Gründung befindet sich im Probemodus und läuft grundsätzlich mit Jahresende aus. Diese Gründungsmöglichkeit ist derzeit Ein-Personen-GmbHs vorbehalten. Hier wäre allenfalls eine Erweiterung sowie eine Verlängerung zu evaluieren. Statt der Einführung einer neuen Gesellschaftsform wäre zu hinterfragen, ob nicht mit Adaptierung der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Formen eine Erleichterung für Unternehmer erreicht werden kann. Zu überlegen wäre auch eine (weitere) steuerliche Begünstigung von Beteiligungen der Mitarbeiter am Unternehmen.

80-prozentige Umsatzentschädigung

Erst jüngst kam die Info, dass Zahlungen aus Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit nicht mit der Umsatzentschädigung gegen verrechnet werden. Auch Umsätze aus einer Erweiterung der Geschäftstätigkeit (wie zum Beispiel Take-away) reduzieren den Umsatzersatz nicht. Start-ups können ebenfalls die Umsatzentschädigung geltend machen. Sie müssen nur vor November 2020 einen Umsatz gehabt haben. Gab es im November 2019 etwa aufgrund eines Umbaus keinen Umsatz, so steht dem betroffenen Unternehmen ein Minimalbetrag von 2.300 Euro zu. Bei Mischbetrieben (etwa Tankstellen mit Gastro) wird der Anteil, der auf die betroffene Branche Gastro entfällt, vom Umsatzersatz erfasst.

Relevant für die Ermittlung der Umsatzentschädigung ist grundsätzlich der Umsatz, der in der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2019 angegeben wurde. Falls für diesen Zeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben war, wird die Summe der für das vierte Quartal 2019 angegebenen Umsätze durch drei dividiert. Der Umsatzersatz kann ab 6. November 2020 geltend gemacht werden.