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Umfang der Kurzberichterstattung bleibt ungeklärt. | ORF hat wieder die Exklusivrechte der Bundesliga. | Wien. Die Bundesliga, Entführungsopfer, die Antrittsreden der Bundesminister: alles Ereignisse, die die Mehrheit der Bevölkerung interessieren. Doch während die einen bereitwillig eine omnipräsente Berichterstattung zulassen, wittern die anderen Geld für Exklusivübertragungsrechte. So kam es, dass sich 2004 das große Entsetzen breit gemacht hat, als die Sender ATV und Premiere dem ORF die exklusiven Übertragungsrechte für die Bundesliga weggeschnappt haben. Der Kick-off für ein juristisches Tauziehen über den Umfang der Kurzberichterstattungsrechte anderer trotz Exklusivvertrages. Inzwischen sind drei Jahre ins Land gezogen, der ORF hat sich vergangene Woche wieder die Rechte an der Fußball-Bundesliga bis 2010 gesichert, doch die juristischen Fragen konnten bisher noch nicht abschließend geklärt werden. Es bleibt bei Etappensiegen.
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Im Februar 2006 hat der Verfassungsgerichtshof immerhin bestätigt, dass Exklusivrechte an einer Veranstaltung verfassungskonform sind. Das gilt, solange die Seher anderer Sender durch eine Kurzberichterstattung auch auf ihrem Sender informiert sind - wenn es sich um Ereignisse von allgemeinen Informationsinteresse handelt. Diesfalls darf der Konkurrenzsender einen Beitrag dazu übernehmen und schneiden. Wie lang, in welcher Form und mit welchen Inhalten ist aber ungewiss.
Maximal 90 Sekunden dürfe ein "Ereignis" pro Tag auf einem anderen Sender gezeigt werden. Was ein "Ereignis" in diesem Sinne ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Dezember 2005 schließlich postuliert: Das kann auch ein einziges Spiel alleine sein, und gilt nicht, wie zuvor angenommen, für die ganze Meisterschaftsrunde.
Unklarheiten bleiben
"Aber es ist noch zu klären, inwieweit die Sender ihre Berichterstattung von 90 auf weniger Sekunden reduzieren müssen, wenn wenig innerhalb des Spiels vorgefallen ist", erklärte der Rechtsanwalt Egon Engin-Deniz vergangenen Montag bei einem Sportrechts-Symposium am Wiener Juridicum. Erst anhand des Spielverlaufs könne man sehen, ob es von allgemeinen Informationsinteresse ist.
"Bei einem Null zu Null in einem ereignisarmen Match würde es demnach kein Kurzberichterstattungsrecht geben", meinte Engin-Deniz, der für den Sender Premiere die Höchstgerichte zu dieser Frage abklappert. Diesfalls könnte man überhaupt erst nach dem Spiel entscheiden, ob es sich um ein der generellen Berichterstattung würdiges Match handelt. Wenigstens hat der Verfassungsgerichtshof festgelegt, dass es dem Sender selbst vorbehalten bleibt, die Ausschnitte auszuwählen. Der Bundeskommunikationssenat (BKS) wollte anfangs nämlich selbst das Gezeigte- wie etwa nur die Tore und Lattenschüsse und ähnliches - per Bescheid regeln.
Doch ungeklärt ist, in welchem Sendungsformat so ein Kurzbericht gezeigt werden darf. Das Gesetz legt fest, dass sich ein solcher Brosamen, der vom Exklusivrecht abfällt, strikt an eine nachrichtenmäßige Berichterstattung halten muss - Unterhaltungselemente dürfen nicht dabei sein. BKS und Verfassungsgerichtshof lehnten bis dato eine Definition des Sendungsformats ab. Premiere erstritt allerdings eine einstweilige Verfügung beim Obersten Gerichtshof: Damit dürfen Kurzberichte momentan nicht innerhalb eines Magazin-Formats gezeigt werden.
EM nicht entschieden
"Eine nähere gesetzliche Definition des Kurzberichterstattungsrechtes ist wünschenswert und unumgänglich", meinte Engin-Deniz, auch mit Ausblick zur Fußball-Europameisterschaft, die Österreich gemeinsam mit der Schweiz 2008 ausrichtet. In einigen Ländern sind die Übertragungsrechte bereits vergeben, in Österreich noch nicht, obwohl die Ausschreibung bereits stattgefunden hat.
W elche Sender den Zuschlag erhalten, wird sich noch weisen. Den anderen bleibt das Kurzberichterstattungsrecht.